Besoldungsrecht: Familienzuschlag nach Scheidung
Wenden Sie sich in Fragen der Beamtenbesoldung bitte an andere Anwälte,
falls wir mit Ihnen bisher noch nicht zusammen gearbeitet haben, sofern Sie also nicht bereits zum
Stamm unserer Mandanten gehören.
Unserer "Stammkundschaft" helfen wir bisweilen auch in diesen Fragen weiter.
Bei der Besoldung der Beamten wird der Familienstand berücksichtigt.
Auch der geschiedene Beamte erhält noch Familienzuschlag unter Berücksichtigung des geschiedenen Ehegatten, wenn er
nachehelichen Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten zu zahlen hat. Der
Unterhaltsanspruch muss mindestens so hoch sein wie der Bruttobetrag des
Familienzuschlags der Stufe 1. Dessen Höhe richtet sich nach der
Besoldungsgruppe des Beamten.
Bitte ziehen Sie ggf. unbedingt folgende
Entscheidung heran:
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 18.03.16, 5
LA 22/15.
Im Familienrecht führt dies bisweilen zu sehr komplizierten Berechnungen.
Findet der geschiedene Beamte den
Unterhaltsanspruch seiner früheren Ehefrau ab, z. B. mit einer
Einmalzahlung,so kann ihn das besoldungsrechtlich den Anspruch auf
Familienzuschlag kosten.
Weitere Fragen stellen sich, wenn der geschiedene Beamte wieder heiratet und
(auch) deshalb Familienzuschlag erhält. Kommt der Familienzuschlag dann
(unterhaltsrechtlich) dem früheren Ehegatten oder der jetzigen Familie zugute?
Das
OVG Lüneburg hat sich mit
Beschluss vom
23.08.12, 5 LA 240/10, wie folgt zum Anspruch auf Familienzuschlag
(Stufe 1) nach der Scheidung und zum Nachweis der Unterhaltspflicht
geäußert:
1. Ein Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Familienzuschlag
der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG setzt voraus, dass der
Beamte das (Fort-)Bestehen einer Unterhaltspflicht in geeigneter Weise
belegt. Der pauschale Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen des
nachehelichen Unterhalts genügt nicht.
2. Der Nachweis tatsächlicher
Zahlungen ist dabei notwendiges, aber nicht hinreichendes Indiz, weil er
überobligatorische Zahlungen nicht hinreichend sicher ausschließt und nicht
ohne weiteres erkennbar ist, ob die Unterhaltspflicht auch in Zukunft
besteht und der geschuldete Unterhalt die Höhe des Familienzuschlags
erreicht.
Sie finden die Entscheidung in der niedersächsischen
Rechtsprechungsdatenbank.
Das alles bezog sich auf Ehegatten-Familienzuschlag. Kinder sind gesondert zu berücksichtigen.