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Landesdisziplinargesetz Hamburg (HmbDG)

Das Disziplinarrecht der Beamten wurde in den letzten Jahren grundlegend neu gestaltet.
Seit 2002 gibt es für die Bundesbeamten das Bundesdisziplinargesetz.
Das Bundesdisziplinargesetz hat die frühere Bundesdisziplinarordnung abgelöst.
Die Bundesländer haben jeweils ihr eigenes Landesdisziplinargesetz, das für die Landesbeamten und ggf. die Kommunnalbeamten gilt.
Das Disziplinarrecht findet ggf. auch auf Dienstordnungsangestellte Anwendung.



Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)

Das Gesetz wurde im Februar 2014 an vielen Stellen und durch Gesetz vom 19.12.19 geringfügig geändert.
Wir hoffen, dass alles richtig eingearbeitet ist.
Aber Ernstfall sehen Sie bitte die amtliche Veröffentlichung ein.

Inhaltsübersicht
Teil 1  Anwendungsbereich § 1 Persönlicher Geltungsbereich § 2 Sachlicher Geltungsbereich
Teil 2 Disziplinarmaßnahmen § 3 Arten der Disziplinarmaßnahmen § 4 Verweis § 5 Geldbuße § 6 Kürzung der Dienstbezüge § 7 Zurückstufung § 8 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis § 9 Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts § 10 Verlust der Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis § 11 Ermessensgrundsatz
Teil 3 Allgemeine Verfahrensvorschriften für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren § 12 Disziplinarorgane § 13 Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte § 14 Aussetzung § 15 Bindung an tatsächliche Feststellungen in anderen Verfahren § 16 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- und Bußgeldverfahren § 17 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs § 18 Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten § 19 Bevollmächtigte und Beistände § 20 Rechts- und Amtshilfe § 21 (aufgehoben GVBl. 2019, 528) § 22 Ergänzende Vorschriften
Teil 4 Behördliches Disziplinarverfahren
Abschnitt 1  Ermittlungsverfahren § 23 Ermittlungen von Amts wegen, Belehrung § 23a Abgekürztes Verfahren § 24 Ermittlungen auf Antrag der Beamtin oder des Beamten § 25 Gebot der Beschleunigung, Antrag auf gerichtliche Fristsetzung § 26 Beweiserhebung, Protokoll § 27 Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige § 28 Ausdehnung und Beschränkung § 29 Beschlagnahmen und Durchsuchungen § 30 Unterbringung der Beamtin oder des Beamten § 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens
Abschnitt 2 Abschlussentscheidung, Widerspruchsverfahren § 32 Einstellungsverfügung § 33 Disziplinarverfügung § 34 Erhebung der Disziplinarklage § 35 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse, Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren § 36 Rechtsweg, Widerspruchsverfahren
Abschnitt 3 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen § 37 Vorläufige Dienstenthebung § 38 Teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts § 39 Auswirkungen auf Nebentätigkeiten § 40 Form und Wirksamkeit § 41 Rechtsschutz § 42 Ende der Anordnungen § 43 Verfall und Nachzahlung einbehaltener Beträge
Teil 5 Gerichtliches Disziplinarverfahren
Abschnitt 1 Zuständigkeit und Besetzung § 44 Zuständige Gerichte § 45 Besetzung im Einzelfall § 46 Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer § 47 Ausschluss eines Mitglieds, Verbot der Amtsausübung, Erlöschen und Entbindung vom Amt
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht § 48 Klageerhebung und Klagefrist § 49 Inhalt der Disziplinarklage und der übrigen Klagen § 50 Nachtragsdisziplinarklage § 51 Zustellung der Disziplinarklage und Belehrung § 52 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift § 53 Beschränkung des Disziplinarverfahrens § 54 Beweisaufnahme, Beweisanträge § 55 Entscheidung durch Beschluss § 56 Entscheidung durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung, Öffentlichkeit § 57 Klagerücknahme, Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Abschnitt 3 Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Unterabschnitt 1 Berufung § 58 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung § 59 Berufungsverfahren § 60 Zurücknahme der Berufung § 61 Entscheidung durch Beschluss § 62 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Unterabschnitt 2 Beschwerde § 63 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde § 64 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Abschnitt 4 Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 65 Revision
Teil 6 Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens § 66 Wiederaufnahmegründe § 67 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme § 68 Antrag, Frist, Verfahren § 69 Entscheidung des Gerichts durch Beschluss § 70 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts § 71 Wirkungen des neuen Urteils
Teil 7 Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung, Vorteilsabschöpfung § 72 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts § 73 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
Teil 8 Kosten des Disziplinarverfahrens § 74 Kostenentscheidung im behördlichen Disziplinarverfahren § 75 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren § 76 Gebühren, Auslagenerhebung
Teil 9  Vollstreckung, Verwertungsverbot, Begnadigung § 77 Disziplinarmaßnahmen § 78 Kosten § 79 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte § 80 Begnadigung
Teil 10 Entschädigung § 81 Voraussetzungen § 82 Ausschluss und Versagung der Entschädigung § 83 Umfang des Entschädigungsanspruches § 84 Zuständigkeit, Antragsfrist, Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit § 85 Übergang von Ansprüchen, Ersatzanspruch der kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten § 86 Aufhebung und Aussetzung der Entscheidung über die Entschädigung, Rückforderung der Entschädigung
Teil 11  Besondere Vorschriften § 87 Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Teil 12  Übergangs- und Schlussvorschriften § 88 Frühere Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltende Pflichtverletzungen § 89 Überleitungsvorschriften § 90 Amtszeit der bisherigen Richterinnen und Richter am Disziplinargericht und am Disziplinarhof, Fristen und Form § 91 Außerkrafttreten der Hamburgischen Disziplinarordnung § 92 Verwaltungsvorschriften



Teil 1  Anwendungsbereich

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten sowie die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, auf die das Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG) in der Fassung vom 15.12.09 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
(2) Frühere Beamtinnen und Beamte, die ein Ruhegehalt nach Artikel 75 Absatz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg oder einen unwiderruflich bewilligten Unterhaltsbeitrag nach § 18 , § 77 Absatz 5 oder § 79 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) vom 26.01.10 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezugs als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die Unterhaltsbeiträge als Ruhegehälter.
(3) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gilt dieses Gesetz nur, sofern dies in besonderen, für die einzelnen Gruppen von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Gesetzen geregelt ist.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden
1. eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens ( § 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17.06.08 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung),
2. eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter wegen
a) eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder
b) einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlung ( § 47 Absatz 2 BeamtStG und § 51 HmbBG).
(2) Eine Beamtin, ein Beamter, eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der früher in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder Soldatin oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltenden Handlungen verfolgt werden, die sie oder er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte oder Versorgungsberechtigter aus dem früheren Dienstverhältnis begangen hat; auch bei einer oder einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 47 Absatz 2 BeamtStG bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.
(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Verfolgung nicht entgegen.
(4) Für Beamtinnen oder Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) ... in der jeweils geltenden Fassung oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a WPflG) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.


Teil 2 Disziplinarmaßnahmen

§ 3 Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen sind
Verweis (§ 4),
Geldbuße (§ 5),
Kürzung der Dienstbezüge (§ 6),
Zurückstufung (§ 7),
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 8).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:
1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 1) und
2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 2).
(3) Bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis,
bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.
(4) Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 BeamtStG sowie § 31 Absätze 3 und 5 HmbBG bleiben unberührt. Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion gilt § 5 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Nummer 3 HmbBG.
(5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen dürfen nicht nebeneinander verhängt werden. Bei der Verhängung und Bemessung einer Geldbuße oder einer Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten zu berücksichtigen.
(6) Missbilligende Äußerungen einer oder eines Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde (Zurechtweisungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

§ 4 Verweis
Verweis ist der ausdrücklich als Verweis bezeichnete Tadel eines als Dienstvergehen zu wertenden Verhaltens der Beamtin oder des Beamten.

§ 5 Geldbuße
Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten nicht übersteigen. Bei der Bestimmung der Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge bleibt der Familienzuschlag unberücksichtigt. Erhält die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge oder erhält sie oder er sie nur während der Dauer eines Beschäftigungsauftrags, darf die Geldbuße 500 Euro nicht übersteigen.

§ 6 Kürzung der Dienstbezüge
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. § 5 Satz 2 gilt entsprechend. Hat die Beamtin oder der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 2 Absatz 2) eine Versorgung erworben, bleibt die Kürzung der Dienstbezüge bei der Regelung nach §§ 64 bis 67 HmbBeamtVG unberücksichtigt.
(2) Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge darf der Beamtin oder dem Beamten kein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen und keine herausgehobene Funktion im Sinne des § 56 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) ... befristet übertragen werden. Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens Ausnahmen zulassen.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange die Beamtin oder der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Sie oder er kann jedoch für die Dauer ihrer oder seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 2 die Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.

§ 7 Zurückstufung
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Die Zurückstufung ist nur bis zum jeweiligen Einstiegsamt zulässig. Durch die Zurückstufung verliert die Beamtin oder der Beamte alle Rechte aus ihrem oder seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Leistungen und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt verliehenen Titel zu führen. Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die der Beamtin oder dem Beamten im Zusammenhang mit ihrem oder seinem bisherigen Amt übertragen sind oder die sie oder er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seiner Dienstvorgesetzten oder ihres oder seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder ein Amt mit Grundgehalt verliehen und eine herausgehobene Funktion im Sinne des § 56 HmbBesG befristet übertragen werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(3) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 2 die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches die Beamtin oder der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

§ 8 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet hat.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf sie oder er beim Dienstherrn ,,Freie und Hansestadt Hamburg" nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen. Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

§ 9 Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Die Kürzung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Kürzung der Dienstbezüge oder die Zurückstufung gerechtfertigt wäre, falls die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt wäre, falls die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Die Rechtsfolgen der Aberkennung des Ruhegehalts erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet hat. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 10 Verlust der Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis
Wird gegen eine Beamtin, einen Beamten, eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten, die oder der früher in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 2 Absatz 2) zur Freien und Hansestadt Hamburg oder zu einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts gestanden hat, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, verliert sie oder er auch ihre oder seine Rechte als Versorgungsberechtigte oder Versorgungsberechtigter aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn die Disziplinarmaßnahme wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Pflichtverletzung verhängt wird.

§ 11 Ermessensgrundsatz
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme wegen eines festgestellten Dienstvergehens ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung ist auf die Schwere des Dienstvergehens sowie auf das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Beamtin oder des Beamten abzustellen. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
das Ausmaß des innerdienstlichen Vertrauensschadens und des außerdienstlichen Ansehensverlustes,
die Auswirkung der Pflichtverletzung auf den Dienstbetrieb,
die weitere dienstliche Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten,
die dem Amt der Beamtin oder des Beamten innewohnende Verantwortung und Vorbildfunktion,
der Grad des Verschuldens,
die Tatmotive und Tatumstände,
das Verhalten der Beamtin oder des Beamten nach der Tat, insbesondere ihr oder sein freiwilliges Bemühen, entstandenen Schaden wieder gutzumachen und einen Ausgleich mit der oder dem Verletzten zu erreichen,
die bisherige und die künftig zu erwartende dienstliche Leistung und Führung der Beamtin oder des Beamten,
eine tätige Reue der Beamtin oder des Beamten durch ihre oder seine aktive Mitwirkung an der Aufdeckung, Aufklärung oder Verhinderung dienstrechtsrelevanter Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienstvergehen standen.
(2) Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis darf nur ausgesprochen werden, wenn das dienstliche Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen zerstört worden ist oder das Dienstvergehen einen Ansehensverlust bewirkt hat, der so erheblich ist, dass eine Weiterverwendung der Beamtin oder des Beamten das Ansehen des Beamtentums unzumutbar belastet.
(3) Eine Zurückstufung darf nur ausgesprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich durch das Dienstvergehen für das von ihr oder ihm bekleidete Amt ihrer oder seiner Laufbahn untragbar gemacht hat, aber in einem anderen Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ohne Gefährdung dienstlicher Belange weiter verwendet werden kann.
(4) Die Kürzung der Dienstbezüge darf nur ausgesprochen werden, wenn das Dienstvergehen eine intensive und auf bestimmte Zeit wirkende Pflichtenmahnung der Beamtin oder des Beamten erfordert.


Teil 3
Allgemeine Verfahrensvorschriften für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren


§ 12 Disziplinarorgane
(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den Dienstvorgesetzten ( § 3 Absatz 2 Satz 1 HmbBG), der obersten Dienstbehörde ( § 3 Absatz 1 und § 105 Absatz 2 Satz 1 HmbBG) und den für Disziplinarsachen zuständigen Gerichten ausgeübt. Disziplinarrechtliche Entscheidungen der obersten Dienstbehörde über Beamtinnen und Beamte bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§ 130 HmbBG) dürfen nur mit deren bzw. dessen Zustimmung getroffen werden.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die oberste Dienstbehörde ausgeübt. Sie kann ihre Befugnisse auf andere Stellen übertragen. Ein bereits vor Eintritt in den Ruhestand gegen eine Beamtin oder einen Beamten eingeleitetes Disziplinarverfahren wird durch die letzte Dienstvorgesetzte oder den letzten Dienstvorgesetzten fortgeführt
(3) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden bestands- oder rechtskräftigen Entscheidungen der Disziplinarorgane sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend.

§ 13 Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 14 Aussetzung                                                   Erläuterungen
(1) Ist gegen die Beamtin oder den Beamten die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben, kann wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden; es ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. Ebenso ist ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn während seines Laufs die öffentliche Klage erhoben wird.
(2) Ein Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
(3) Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen nicht verhandelt werden kann. Das nach Absatz 1 oder Absatz 2 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat.
(4) Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens ist schriftlich anzuordnen.
(5) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten oder die oberste Dienstbehörde anfechten. § 36 gilt entsprechend. Die angefochtene Entscheidung kann nur bestätigt oder aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet endgültig durch Beschluss.

§ 15 Bindung an tatsächliche Feststellungen in anderen Verfahren            Erläuterungen
(1) Die den Urteilsspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren oder eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 11 HmbBesG über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das dieselben Tatsachen zum Gegenstand hat, bindend. Die für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte haben jedoch zugunsten der Beamtin oder des Beamten die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit ihre Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; weicht das Ergebnis ab, darf es nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten verwendet werden.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 16 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- und Bußgeldverfahren Erläuterungen
(1) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann eine Tat nach § 153 a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Ist die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach Absatz 1 nicht zulässig, darf der Beamtin oder dem Beamten ein Dienstvergehen auch nicht in einer missbilligenden Äußerung (§ 3 Absatz 6) zur Last gelegt werden.
(3) Ist die Beamtin oder der Beamte im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren durch ein Gericht rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der Entscheidung ist, ein Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen darstellt.

§ 17 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis und eine Geldbuße nicht mehr ausgesprochen werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage und die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage, bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf auch durch den Erlass einer Entlassungsverfügung und jede sie bestätigende Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, unterbrochen.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 14 oder für die Dauer eines Mitbestimmungsverfahrens nach § 87 Absatz 1 Nummer 22 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am 27.05.03 (HmbGVBl. S. 138, 149), in der jeweils geltenden Fassung gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
(6) Ist eine Verfolgung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht mehr zulässig, darf der Beamtin oder dem Beamten ein Dienstvergehen auch nicht mehr in einer missbilligenden Äußerung (§ 3 Absatz 6) zur Last gelegt werden.

§ 18 Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten
(1) Ein Disziplinarverfahren kann auch eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist.
(2) Eine oder ein auf Antrag eines Disziplinarorgans nach § 16 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9.11.1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 27.08.1997 (HmbGVBl. S. 441), in der jeweils geltenden Fassung zu bestellende Vertreterin oder zu bestellender Vertreter muss Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter sein.

§ 19 Bevollmächtigte und Beistände                                        Erläuterungen
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann sich in Disziplinarsachen in jeder Lage einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedienen. Die oder der Bevollmächtigte oder der Beistand darf nicht gleichzeitig mehrere desselben Dienstvergehens beschuldigte Beamtinnen oder Beamte vertreten. Bevollmächtigte und Beistände können bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Richterinnen und Richter im Ruhestand sein, sofern sie nicht Mitglieder eines für Disziplinarsachen zuständigen Gerichts sind oder zu den in § 47 Absatz 1 Nummern 4 und 6 genannten Personen gehören.
(2) Die oder der Bevollmächtigte oder der Beistand ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen mit Ausnahme von Beschlagnahmen und Durchsuchungen zu laden. Von einer Benachrichtigung der oder des Bevollmächtigten oder des Beistands über Zeugenvernehmungen kann abgesehen werden, wenn durch ihre oder seine Anwesenheit eine Gefährdung des Ermittlungszwecks zu befürchten ist. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Das Vernehmungsprotokoll ist der oder dem Bevollmächtigten oder dem Beistand zu übersenden.

§ 20 Rechts- und Amtshilfe
(1) Alle Gerichte und Behörden leisten den Disziplinarorganen in Disziplinarsachen Rechts- und Amtshilfe.
(2) Auf die Datenübermittlung an die oder den Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde und die für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte findet das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Übermittlung von Personalakten oder Personalaktenteilen oder von anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen ist auch ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens erforderlich ist und besondere gesetzliche Regelungen oder überwiegende Belange der Beamtin, des Beamten, anderer betroffener Personen oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen. Für die Erteilung von Auskünften aus diesen Unterlagen gilt Satz 1 entsprechend. Die ersuchende Stelle hat die Erforderlichkeit der Übermittlung oder Auskunftserteilung darzulegen.
(4) Mitteilungen zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn oder zwischen Dienststellenteilen über Disziplinarverfahren, Disziplinarentscheidungen und über Tatsachen aus Disziplinarverfahren sind nur zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben und Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Gleiches gilt für die Übermittlung von Disziplinarakten oder von Teilen solcher Akten. § 79 bleibt unberührt.

§ 21 aufgehoben, GVBl. 2019, 528
Der Text lautete zuvor: "(1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist die Beamtin oder der Beamte über die Möglichkeit des Rechtsbehelfs, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn eine Belehrung nach Satz 1 erfolgt ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der anfechtbaren Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei."

§ 22 Ergänzende Vorschriften
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert am 20.12.01 (BGBl. I S. 3987), und des Gesetzes zur Ausführung der VwGO vom 29.03.1960 (HmbGVBl. S. 291), zuletzt geändert am 14.06.1989 (HmbGVBl. S. 99), in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.


Teil 4 Behördliches Disziplinarverfahren

Abschnitt 1 Ermittlungsverfahren


§ 23 Ermittlungen von Amts wegen, Belehrung
(1) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die weiteren für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher. Sie können das Disziplinarverfahren selbst einleiten und jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die oder der Dienstvorgesetzte, zu deren oder dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einzuleiten, teilt sie oder er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einleiten, die oder der für das Hauptamt zuständig ist.
(3) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt.
(4) Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer können Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 oder Beschäftigte mit gleichwertiger Qualifikation bestellt werden. § 47 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 und Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Die Beamtin oder der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihr oder ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt wird. Sie oder er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands zu bedienen.
(6) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird der Beamtin oder dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist die Beamtin oder der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat sie oder er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder sie oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.
(7) Ist die nach Absatz 5 Sätze 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin oder des Beamten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden.
(8) Das Ergebnis der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Beamtin oder der Beamte kann weitere Ermittlungen beantragen; § 26 Absatz 5 findet Anwendung.
(9) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 26 Absatz 6 findet Anwendung. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 eingestellt werden soll.

§ 23a Abgekürztes Verfahren
(1) Ein Disziplinarverfahren kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten durch Zusammenfassung der einzelnen Verfahrensregelungen des § 23 Absätze 1 bis 9 in einer als Belehrungsprotokoll zu bezeichnenden Verfügung abgekürzt werden, wenn feststeht, dass nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Auf die Anhörungsfristen des § 23 Absatz 6 Satz 1 kann einvernehmlich verzichtet werden. Die Zustimmung bedarf der Schriftform; sie ist unwiderruflich.
(2) § 32 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 24 Ermittlungen auf Antrag der Beamtin oder des Beamten                 Erläuterungen
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der oder dem Dienstvorgesetzten, der oder dem höheren Dienstvorgesetzten, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann bei der obersten Dienstbehörde Ermittlungen gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2) Wird dem Antrag entsprochen, gilt § 23 Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Wird der Antrag abgelehnt, gilt § 32 Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 25 Gebot der Beschleunigung, Antrag auf gerichtliche Fristsetzung     ►  Erläuterungen
(1) Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Beschäftigte, die mit Ermittlungen beauftragt werden, sind, soweit die Ermittlungstätigkeit nicht zu ihrem regelmäßigen Aufgabengebiet gehört, für die Dauer ihrer Tätigkeit so weitgehend zu entlasten, dass der Abschluss der Ermittlungen durch ihre sonstige hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.
(2) Ist ein Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann die Beamtin oder der Beamte beim Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die darin genannte Frist nur deshalb nicht eingehalten wurde, weil die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 23a ihre oder seine Zustimmung zum abgekürzten Verfahren nicht erteilt hat. Während einer Aussetzung nach § 14 ist die Frist des Satzes 1 gehemmt.
(3) Bei einem Antrag auf gerichtliche Fristbestimmung bestimmt das Verwaltungsgericht, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens nach diesem Gesetz nicht gegeben ist, eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Gründen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat. Die Fristbestimmung, ihre Verlängerung sowie die Ablehnung des Antrags auf Fristbestimmung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Wird das Disziplinarverfahren innerhalb der bestimmten Frist nicht abgeschlossen, stellt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch Beschluss ein. Gegen den Beschluss nach Satz 5 kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Der rechtskräftige Beschluss nach Satz 5 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 26 Beweiserhebung, Protokoll
(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,
Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernommen oder deren schriftliche Äußerung eingeholt,
Urkunden und Akten beigezogen sowie
der Augenschein eingenommen werden.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss die Herausgabe anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld durchsetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend. § 29 bleibt unberührt.
(3) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(4) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Sie oder er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihr oder ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
(5) Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
(6) Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

§ 27 Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige
(1) Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.
(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von der oder dem Dienstvorgesetzten, der allgemeinen Vertreterin, dem allgemeinen Vertreter oder der obersten Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten oder Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt gestellt werden.

§ 28 Ausdehnung und Beschränkung
(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32, 33 und 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 33 bis 36 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

§ 29 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
(1) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 27 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden. Liegt nicht gleichzeitig der Verdacht einer Straftat vor, hat die oder der Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde die Durchsicht der im Rahmen einer Durchsuchung vorläufig sichergestellten oder beschlagnahmten Unterlagen auf ihre Beweiserheblichkeit für den Nachweis eines Dienstvergehens vorzunehmen.
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 30 Unterbringung der Beamtin oder des Beamten
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand der Beamtin oder des Beamten kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde nach Anhörung eines Sachverständigen anordnen, dass die Beamtin oder der Beamte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und untersucht wird. Der Antrag ist nur zulässig, wenn bei Feststellung der Schuld der Betroffenen voraussichtlich auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(2) Das Verwaltungsgericht unterrichtet die Beamtin oder den Beamten über den Antrag. Hat die Beamtin oder der Beamte nicht selbst eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten beigezogen, bestellt die oder der Vorsitzende des Gerichts von Amts wegen eine Beamtin, einen Beamten, eine Richterin oder einen Richter zur Vertreterin oder zum Vertreter für das Unterbringungsverfahren. Mitglieder der für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte und die in § 47 Absatz 1 Nummern 1, 4 und 6 genannten Personen sind nicht als Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen.
(3) Über den Antrag entscheidet das Gericht in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten sinngemäß. Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält.
(4) Gegen den Unterbringungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht statthaft. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung darf nicht länger als sechs Wochen dauern.
(6) Durch diese Bestimmung wird das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens
Hält die oder der Dienstvorgesetzte ihre oder seine Befugnis nach §§ 32 bis 34 nicht für ausreichend, führt sie oder er die Entscheidung der oder des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten für ausreichend halten. Sie können die erforderlichen weiteren Ermittlungen auch selbst durchführen und eine Abschlussentscheidung treffen. Werden weitere Ermittlungen veranlasst, gilt § 23 Absätze 5 bis 9 und § 26 Absatz 4 entsprechend.

Abschnitt 2 Abschlussentscheidung, Widerspruchsverfahren

§ 32 Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3. nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf,
4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist,
5. die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte gestorben ist,
6. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder
7. bei einer Ruhestandsbeamtin oder bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 70 HmbBeamtVG eintreten oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte der obersten Dienstbehörde gegenüber auf ihre oder seine Rechte schriftlich verzichtet.
(2) Die Einstellungsverfügung ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und zuzustellen. Der obersten Dienstbehörde ist unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Wird in den Gründen der Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen festgestellt oder offengelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann die Beamtin oder der Beamte dagegen Widerspruch erheben und die Feststellung beantragen, dass kein Dienstvergehen vorliegt. § 36 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 33 Disziplinarverfügung
(1) Die Disziplinarmaßnahmen Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte ist zum Ausspruch eines Verweises und einer Geldbuße gegen die ihr oder ihm unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.
(3) Die oder der der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte ist zum Ausspruch einer Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß befugt.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann über die Disziplinarmaßnahmen der Absätze 2 und 3 hinaus auch eine Kürzung des Ruhegehaltes bis zum Höchstmaß festsetzen. § 23 Absatz 9 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Die Disziplinarverfügung ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und zuzustellen.
(6) Die Dienstvorgesetzten haben der obersten Dienstbehörde vom Erlass der Disziplinarverfügung unverzüglich Mitteilung zu machen.

§ 34 Erhebung der Disziplinarklage
(1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder soll gegen eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird durch die oberste Dienstbehörde erhoben.

§ 35 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnis, Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren
(1) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann eine von ihr oder ihm selbst erlassene oder die Abschlussentscheidung nach §§ 32 oder 33 einer oder eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten jederzeit aufheben und im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Der erstmalige Ausspruch oder die Verschärfung einer Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Abschlussentscheidung nach §§ 32 oder 33 zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
(2) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 16 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte von der in Satz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.

§ 36 Rechtsweg, Widerspruchsverfahren
(1) Für die Anfechtung einer Disziplinarverfügung ist der Verwaltungsrechtsweg zu den für Disziplinarsachen zuständigen Gerichten gegeben. Vor der Erhebung der Klage durch die Beamtin oder den Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Eines Widerspruchsverfahrens bedarf es auch dann, wenn die oberste Dienstbehörde die Disziplinarverfügung erlassen hat. Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 VwGO .
(2) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Veranlasst sie vor der Entscheidung neue Ermittlungen, gilt § 23 Absätze 6 bis 8 und § 26 Absatz 4 entsprechend. In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Absatz 1 zu treffen, bleibt unberührt.

Abschnitt 3 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

§ 37 HmbDG: Vorläufige Dienstenthebung                        Erläuterungen dazu
(1) Die oberste Dienstbehörde kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben,
wenn der begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das geeignet ist, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen oder
bei einer Beamtin auf Probe, einem Beamten auf Probe, einer Beamtin auf Widerruf oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 oder Absatz 4 BeamtStG in Betracht kommt.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann eine Beamtin oder einen Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben der Beamtin oder des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die disziplinarrechtlichen Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(3) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung erlöschen die Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen.
(4) Wird die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während sie oder er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 11 HmbBesG festgestellte Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Beamtin ihren oder der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn sie oder er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der obersten Dienstbehörde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

§ 38 Teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts
(1) Die oberste Dienstbehörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass der Beamtin oder dem Beamten bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
(2) Bei Beamtinnen oder Beamten auf Probe kann die oberste Dienstbehörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass der Beamtin oder dem Beamten bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit voraussichtlich auf Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden würde. Satz 1 gilt für die teilweise Einbehaltung der monatlichen Anwärterbezüge bei Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf entsprechend.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten anordnen, dass der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 vom Hundert des monatlichen Ruhegehalts einbehalten werden, wenn gegen sie oder ihn nach dem Stand der Ermittlungen voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Bei der Entscheidung über die teilweise Einbehaltung der Bezüge sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten zu berücksichtigen. Die Beamtin oder der Beamte hat der obersten Dienstbehörde vor der Entscheidung über die Einbehaltung und im Weiteren für die Dauer des Beschlusses über die Einbehaltung bei wesentlichen Änderungen unaufgefordert Auskunft über ihre bzw. seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.

§ 39 Auswirkungen auf Nebentätigkeiten
Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet, sowie auf alle Nebenbeschäftigungen, die der Beamtin oder dem Beamten im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Amt übertragen sind oder die sie oder er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres oder seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

§ 40 Form und Wirksamkeit
(1) Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder von Ruhegehalt sind schriftlich zu erlassen, zu begründen und zuzustellen.
(2) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen wird mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar.

§ 41 Rechtsschutz                                   Erläuterungen
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Verwaltungsgericht beantragen; Gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn dort in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist. § 36 kommt nicht zur Anwendung.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug gelten sinngemäß. Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhaltes für erforderlich hält.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Absatz 7 VwGO entsprechend.

§ 42 Ende der Anordnungen
(1) Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder von Ruhegehalt enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Anordnung nach § 37 jederzeit aufheben, die Anordnung nach § 38 jederzeit aufheben oder ändern. § 40 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 43 Verfall und Nachzahlung einbehaltener Beträge
(1) Die nach § 38 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn
1. auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Satz 1 BeamtStG erfolgt ist,
2. in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin, Beamter, Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3. das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummern 6 und 7 eingestellt worden ist und die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre, oder
4. das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummer 3 eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen derselben Tatsachen eingeleitetes neues Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.
(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossen wird. Eine Geldbuße und die der Beamtin oder dem Beamten auferlegten Kosten des Verfahrens können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.
(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge können Einkünfte aus einer von der Beamtin oder dem Beamten aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten Nebenbeschäftigung angerechnet werden, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über eine solche Nebenbeschäftigung und die Höhe der Einkünfte Auskunft zu geben.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 3 Satz 1 gilt § 41 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sinngemäß.


Teil 5 Gerichtliches Disziplinarverfahren

Abschnitt 1 Zuständigkeit und Besetzung


§ 44 Zuständige Gerichte
(1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen das Verwaltungsgericht Hamburg, das Hamburgische Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht wahr.

§ 45 Besetzung im Einzelfall
(1) Das Verwaltungsgericht Hamburg - Fachkammer für Disziplinarsachen - verhandelt und entscheidet in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern, wenn nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter verhandelt und entscheidet. Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer soll der Laufbahnfachrichtung und der Laufbahngruppe mit dem jeweiligen Einstiegsamtder Beamtin oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer nicht mit.
(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter bei einer Klage der Beamtin oder des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung, bei einer Klage gegen die Aussetzung des Disziplinarverfahrens oder gegen eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes, die keine Disziplinarverfügung darstellt, sowie in entsprechenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt § 6 VwGO . In anderen Verfahren ist eine Übertragung auf eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter ausgeschlossen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Fachkammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels,
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
über die Kosten.
Im Übrigen entscheidet sie oder er bei Streitigkeiten über die Erteilung der Zustimmung nach § 12 Absatz 1 Satz 2.
Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, entscheidet sie oder er anstelle der oder des Vorsitzenden.
(4) Für das Hamburgische Oberverwaltungsgericht - Fachsenat für Disziplinarsachen - gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

§ 46 Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamtinnen oder Beamte sein, auf die das Hamburgische Beamtengesetz Anwendung findet. Sie brauchen ihren Wohnsitz nicht im Gerichtsbezirk zu haben.
(2) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde auf vier Jahre vom Landespersonalausschuss gewählt. Wird während der Amtszeit die Wahl neuer Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer erforderlich, werden sie nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer im Amt.
(3) Die §§ 20 bis 29 und 34 VwGO werden auf die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nicht angewandt.

§ 47  Ausschluss eines Mitglieds, Verbot der Amtsausübung,  Erlöschen des Amtes und Entbindung vom Amt
(1) Eine Richterin, ein Richter, eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie oder er
durch das Dienstvergehen verletzt ist,
Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner, gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Beamtin, des Beamten oder der oder des Verletzten ist oder war,
mit der Beamtin, dem Beamten oder der oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten tätig war oder als Zeugin oder Zeuge gehört wurde oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten beteiligt war oder
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist oder war oder bei einer oder einem Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten oder der obersten Dienstbehörde mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist.
(2) Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn sie oder er der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehört.
(3) Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer, gegen die oder den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder der oder dem die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung ihres oder seines Amtes nicht herangezogen werden.
(4) Das Amt einer Beamtenbeisitzerin oder eines Beamtenbeisitzers erlischt, wenn
eine Voraussetzung für die Berufung in das Amt wegfällt oder
sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie oder ihn im Disziplinarverfahren unanfechtbar oder rechtskräftig eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme verhängt wird.
(5) In besonderen Härtefällen kann die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer auch von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. Die Entscheidung ergeht auf Antrag der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers durch Beschluss des Landespersonalausschusses.

Abschnitt 2  Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

§ 48 Klageerhebung und Klagefrist
(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Hamburg - Fachkammer für Disziplinarsachen - zu erheben. § 81 Absatz 1 Satz 2 VwGO findet keine Anwendung.
(2) Im Übrigen sind Klagen nach diesem Gesetz bei dem Verwaltungsgericht Hamburg - Fachkammer für Disziplinarsachen - innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht können sie auch zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(3) Ist über einen Antrag auf Vornahme einer Entscheidung oder über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten sachlich nicht entschieden worden, gilt § 75 VwGO entsprechend. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 14 ausgesetzt ist.
(4) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

§ 49 Inhalt der Disziplinarklage und der übrigen Klagen
(1) Die Disziplinarklageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zu Grunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) In den übrigen Klagen muss die Klägerin oder der Kläger eine bestimmte Disziplinarverfügung oder eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes als Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Disziplinarverfügung oder eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

§ 50 Nachtragsdisziplinarklage
(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.
(2) Hält die oberste Dienstbehörde die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt sie dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag der obersten Dienstbehörde verlängert werden, wenn diese sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde; Absatz 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 55 Absatz 2 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 51 Zustellung der Disziplinarklage und Belehrung
Die oder der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage an die Beamtin oder den Beamten und weist sie oder ihn gleichzeitig auf die Fristen des § 52 Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hin.

§ 52 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
(1) Bei einer Disziplinarklage hat die Beamtin oder der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann der obersten Dienstbehörde zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 50 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 53 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, in dem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

§ 54 Beweisaufnahme, Beweisanträge
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. Es kann insbesondere Augenschein nehmen, Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. Niederschriften über Beweiserhebungen aus einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren können durch Verlesen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden.
(2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(3) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von der Beamtin oder dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

§ 55 Entscheidung durch Beschluss
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss die Disziplinarklage abweisen und gleichzeitig auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 3) erkennen, wenn der Ausspruch eines Verweises, einer Geldbuße, einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer Kürzung des Ruhegehalts angezeigt erscheint. Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, der oder dem Vorsitzenden oder der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.
(2) Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Nummern 5 bis 7 vorliegt. Das Verfahren kann in diesen Fällen auch vor der mündlichen Verhandlung durch Beschluss eingestellt werden.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 56 Entscheidung durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung, Öffentlichkeit
(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 VwGO findet keine Anwendung.
(2) Die Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Die §§ 169, 171 b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert am 22.08.02 (BGBl. I S. 3390), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(3) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Verwaltungsgericht kann über die Anträge hinausgehen. Es kann in dem Urteil
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 3) erkennen oder
die Disziplinarklage abweisen.
(4) Bei einer Klage der Beamtin oder des Beamten darf das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen und die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abändern; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(5) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Verwaltungsgericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. In seiner Entscheidung kann das Verwaltungsgericht die Klage abweisen, die Disziplinarverfügung aufheben, die Disziplinarverfügung zu Gunsten der Beamtin oder des Beamten abändern oder das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen, der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint oder nicht zuläsig ist.

§ 57 Klagerücknahme, Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) Die Disziplinarklage kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung der Beamtin oder des Beamten voraus.
(2) Soweit die Disziplinarklage zurückgenommen wurde, können die ihr zu Grunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
(3) Hat das Verwaltungsgericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

Abschnitt 3  Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Unterabschnitt 1  Berufung
               Erläuterungen

§ 58 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen; das Verwaltungsgericht legt den Berufungsantrag mit den Akten dem Oberverwaltungsgericht vor. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden des Senats beim Oberverwaltungsgericht verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Für die Form und die Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung, für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung und die Berufung gelten die §§ 124 und 124a VwGO.

§ 59 Berufungsverfahren
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 50 wird nicht angewandt. Eine Belehrung nach § 51 unterbleibt.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 52 Absatz 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 54 Absatz 3 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zu Grunde gelegt werden.

§ 60 Zurücknahme der Berufung
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung der oder des Berufungsbeklagten voraus.
(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Absatz 2 VwGO ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.

§ 61 Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist.
(2) Das Oberverwaltungsgericht stellt das Disziplinarverfahren, auch nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss ein, wenn eine der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Nummern 5 bis 7 vorliegt. § 130 a VwGO findet bei einer Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage keine Anwendung.
(3) Der Beschluss nach Absatz 1 steht einem Urteil gleich.

§ 62 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. §§ 84 und 106 VwGO finden keine Anwendung. Hat nur die Beamtin oder der Beamte Berufung eingelegt, darf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden.
(2) Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen.

Unterabschnitt 2  Beschwerde

§ 63 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, der oder des Vorsitzenden oder der Berichterstatterin oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 146 Absätze 2 und 3 VwGO gilt entsprechend.
(2) Für die Frist und die Form der Beschwerde gilt § 147 VwGO entsprechend.
(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 55 Absatz 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(4) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 41 gilt § 146 Absatz 4 VwGO entsprechend.

§ 64 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.

Abschnitt 4  Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 65 Revision
(1) Für die Zulassung der Revision, für die Frist und Form der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132 , 133 , 137 bis 139 VwGO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(3) Die Revision kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung der Revisionsbeklagten voraus. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.
(4) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 VwGO entsprechend.


Teil 6  Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

§ 66 Wiederaufnahmegründe
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mitgewirkt hat, die oder der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 16 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, oder
die Beamtin oder der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte.
(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ergangen ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

§ 67 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft
ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.
(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zu Ungunsten der oder des Betroffenen ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

§ 68 Antrag, Frist, Verfahren
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
(2) Die Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens können beantragen
die oder der von dem Urteil Betroffene,
nach ihrem oder seinem Tod die Witwe oder der Witwer, die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner, ihre oder seine Verwandten auf- und absteigender Linie, die Geschwister und in den Fällen des § 26 Absatz 3 oder 4 HmbBeamtVG die geschiedene oder frühere Ehegattin oder der geschiedene oder frühere Ehegatte und
die oberste Dienstbehörde.
(3) Eine Richterin oder ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes im Wiederaufnahmeverfahren in den Fällen des § 66 Absatz 1 Nummern 5 und 6 kraft Gesetzes ausgeschlossen.
(4) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(5) Wird ein rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren auf Antrag der obersten Dienstbehörde mit dem Ziel der Verschärfung der Disziplinarmaßnahmen wieder aufgenommen, gelten die §§ 37 bis 43 entsprechend.

§ 69 Entscheidung des Gerichts durch Beschluss
(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 70 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 71 Wirkungen des neuen Urteils
(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zu Gunsten der oder des Betroffenen aufgehoben, erhält diese oder dieser vom Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils an die Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gelten § 24 Absatz 2 BeamtStG und § 33 Absatz 2 HmbBG entsprechend.
(2) Haben die beteiligte Beamtin oder der beteiligte Beamte oder die Personen, zu deren Unterhalt sie oder er gesetzlich verpflichtet ist oder war, einen sonstigen Schaden erlitten, werden sie über Absatz 1 hinaus nach den §§ 81 bis 86 entschädigt.


Teil 7  Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung, Vorteilsabschöpfung

§ 72 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Die aus dem Beamtenverhältnis entfernte frühere Beamtin oder der aus dem Beamtenverhältnis entfernte frühere Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Absatz 1 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit die frühere Beamtin oder der frühere Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die frühere Beamtin oder der frühere Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert des Ruhegehalts, das ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Absatz 3 bleibt unberücksichtigt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach Absatz 1 oder Absatz 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
(4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die oder der Unterhaltsbeitragsberechtigte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
(5) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ... in der jeweils geltenden Fassung angerechnet. Die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in ihren oder seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt sie oder er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(6) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte gesetzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.
(7) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte in ein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (§ 2 Absatz 2) berufen wird.

§ 73 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
(1) Im Falle einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin, dem ehemaligen Beamten, der ehemaligen Ruhestandsbeamtin oder dem ehemaligen Ruhestandsbeamten, die oder der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie oder er ihr oder sein Wissen über Tatsachen offenbart, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über ihren oder seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:
die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen,
Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 16 Absatz 1 HmbBeamtVG ergäbe.
Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Unterhaltsleistungen an die frühere Beamtin, den früheren Beamten, die frühere Ruhestandsbeamtin oder den früheren Ruhestandsbeamten sind erst zu zahlen, wenn diese oder dieser die Regelaltersgrenze erreicht oder eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.
(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 70 HmbBeamtVG zur Folge hätten. Die hinterbliebene Ehegattin oder Lebenspartnerin oder der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner erhält 60 vom Hundert der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte.



Teil 8 Kosten des Disziplinarverfahrens


§ 74 Kostenentscheidung im behördlichen Disziplinarverfahren
(1) Wird das Disziplinarverfahren durch Disziplinarverfügung abgeschlossen, werden die entstandenen Kosten der Beamtin oder dem Beamten auferlegt. Werden bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur einzelne der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen berücksichtigt, so sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Kosten. Wird in der Entscheidung ein Dienstvergehen festgestellt, können die Kosten der Beamtin oder dem Beamten ganz auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden.
(3) Bei einem Antrag nach § 35 Absatz 3 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.
(4) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Kosten. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die entstandenen Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden. Nimmt die Beamtin oder der Beamte den Widerspruch zurück, trägt sie oder er die entstandenen Kosten. Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.
(5) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die notwendigen Auslagen des Dienstherrn und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beamtin oder des Beamten. Die Gebühren und Auslagen einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes der Beamtin oder des Beamten sind stets erstattungsfähig. Kosten, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen. Das Verschulden einer oder eines Bevollmächtigten ist der Beamtin oder dem Beamten zuzurechnen.

§ 75 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird trotz Vorliegens eines Dienstvergehens eine Disziplinarverfügung aufgehoben oder eine Disziplinarklage abgewiesen, können die Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 25) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die entstandenen Kosten zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

§ 76 Gebühren, Auslagenerhebung
(1) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.
(2) In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 5.05.04 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert am 23.07.13 (BGBl. I S. 2586, 2665, 2708), erhoben.
(3) In behördlichen Disziplinarverfahren werden als Auslagen nur erhoben:
1. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,
2. die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5.05.04 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 23.07.13 (BGBl. I S. 2586, 2681), in der jeweils geltenden Fassung zu zahlenden Beträge; erhält eine Sachverständige oder ein Sachverständiger auf Grund von § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG keine Entschädigung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre,
3. die in den Ermittlungen entstandenen Reisekosten der Ermittlungsführerin oder des Ermittlungsführers,
4. die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung der Beamtin oder des Beamten (§ 30),
5. die Auslagen der nach § 30 Absatz 2 Satz 2 bestellten Vertreterin oder des bestellten Vertreters und
6. die Auslagen der nach § 18 Absatz 2 bestellten Vertreterin oder des bestellten Vertreters.


Teil 9  Vollstreckung, Verwertungsverbot, Begnadigung


§ 77 Disziplinarmaßnahmen
(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt die oder der Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.
(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.
(3) Die Geldbuße ist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung oder des Widerspruchsbescheids oder nach Rechtskraft des Urteils von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen abzuziehen. Sie fließt dem Dienstherrn zu.
(4) Die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnete Ruhegehalt in demselben Verhältnis und für denselben Zeitraum gekürzt wie die Dienstbezüge. Ein Ausgleich nach § 55 HmbBeamtVG wird aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnet, jedoch wird für jeden Monat, für den ein gekürztes Ruhegehalt zu zahlen ist, ein Sechzigstel in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge oder das Ruhegehalt. Die Hinterbliebenenversorgung, mit Ausnahme der Sterbemonatsbezüge, wird nicht gekürzt.
(5) Die Zurückstufung wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge aus der früheren Besoldungsgruppe wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
(6) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
(7) Tritt die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt die Kürzung der Dienstbezüge als entsprechende Kürzung des Ruhegehalts, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Aberkennung des Ruhegehalts; bei Zurückstufung gelten die Dienstbezüge aus der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe als die zuletzt zustehenden Dienstbezüge.

§ 78 Kosten
(1) Die der Beamtin oder dem Beamten auferlegten Kosten des Verfahrens können von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen einschließlich eines Unterhaltsbeitrages nach § 72 oder einer Unterhaltsleistung nach § 73 abgezogen werden. Die Kosten fließen der Stelle zu, bei der sie entstanden sind.
(2) Im Übrigen werden Geldbeträge, soweit sie nicht nach diesem Gesetz beigetrieben werden können, nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13.03.1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 18.07.01 (HmbGVBl. S. 251, 252), in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

§ 79 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Eintragungen in der Personalakte über einen Verweis dürfen nach zwei Jahren, über eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts nach drei Jahren, über eine Zurückstufung nach sieben Jahren oder nach vorheriger Wiederverleihung eines Amtes mit mindestens dem früheren Grundgehalt bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge einschließlich der Unterlagen über ein wegen derselben Tatsachen eingeleitetes Strafverfahren oder Bußgeldverfahren sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.
(2) Nach dem Eintritt des Verwertungsverbots gilt die Beamtin oder der Beamte als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen, insbesondere dürfen bereits aus der Personalakte entfernte und vernichtete Vorgänge über Disziplinarmaßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht berücksichtigt werden.
(3) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme.
(4) Die Frist endet nicht, solange
gegen die Beamtin oder den Beamten ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
wegen eines Dienstvergehens eine Klage aus dem Beamtenverhältnis anhängig ist,
eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf,
eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder
ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen die Beamtin oder den Beamtin anhängig ist.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach dem Ergebnis der Ermittlungen wegen Nichterweislichkeit eines Dienstvergehens (§ 32 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative) eingestellt worden ist, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Soweit in den Disziplinarvorgängen nach Satz 1 Nummer 1 Feststellungen getroffen sind, die die Beamtin oder den Beamten belasten, gilt Absatz 2 sinngemäß.
(6) Die Beamtin oder der Beamte kann beantragen, dass die Entfernung unterbleibt oder die Vorgänge gesondert aufbewahrt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Beamtin oder dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und sie auf ihr oder er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

§ 80 Begnadigung
(1) Dem Senat steht in Disziplinarsachen das Begnadigungsrecht zu.
(2) Wird im Wege der Begnadigung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts beseitigt, gilt § 34 Absatz 2 HmbBG entsprechend.


Teil 10  Entschädigung

§ 81 Voraussetzungen
(1) Hat die Beamtin oder der Beamte durch ein Einschreiten nach diesem Gesetz einen Schaden erlitten, wird sie oder er vom Dienstherrn oder früheren Dienstherrn entschädigt, wenn
1. die Entscheidung, mit der gegen sie oder ihn auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde, aufgehoben wird oder
2. das Disziplinarverfahren nach § 25 Absatz 3 oder § 32 Absatz 1 eingestellt wird und ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.
Bildet das ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil den Gegenstand einer Disziplinarmaßnahme, kann sie oder er ganz oder teilweise entschädigt werden, wenn dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Wird das Disziplinarverfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die die Einstellung in das Ermessen der oder des Dienstvorgesetzten, der obersten Dienstbehörde oder der für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte stellt, so kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(3) § 43 Absätze 2 bis 4 bleibt unberührt.

§ 82 Ausschluss und Versagung der Entschädigung
(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Beamtin oder der Beamte das Einschreiten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Als vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung gilt nicht, wenn
die Beamtin oder der Beamte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder
sie oder er es unterlassen hat, einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel einzulegen.
(2) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
ein Einschreiten nach diesem Gesetz dadurch veranlasst hat, dass sie oder er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu ihren oder seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl sie oder er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
wegen eines Dienstvergehens nur deshalb nicht belangt oder das Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn nur deshalb eingestellt worden ist, weil sie oder er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.

§ 83 Umfang des Entschädigungsanspruches
(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch das Einschreiten nach diesem Gesetz verursachte Vermögensschaden, im Falle der Unterbringung nach § 30 auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.
(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von 25 Euro übersteigt.
(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 10 Euro für jeden angefangenen Tag der Unterbringung.
(4) Für einen Schaden, der auch ohne ein Einschreiten nach diesem Gesetz eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

§ 84 Zuständigkeit, Antragsfrist, Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit
(1) Die Entschädigung wird auf Antrag der Beamtin oder des Beamten durch die oberste Dienstbehörde festgesetzt.
(2) Der Antrag auf Entschädigung kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung oder Verkündung der Aufhebungsentscheidung oder nach Zustellung der Einstellungsverfügung gestellt werden. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Beamtin oder der Beamte über sein Antragsrecht, die zuständige Stelle und deren Sitz sowie die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
(3) Gegen die Entscheidung der obersten Dienstbehörde ist der Rechtsweg nach § 36 gegeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet endgültig durch Beschluss.
(4) Bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch auf Entschädigung nicht übertragbar.

§ 85 Übergang von Ansprüchen, Ersatzanspruch der kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten
(1) Hat die oder der Entschädigte Ansprüche gegen Dritte, weil durch deren rechtswidrige Handlungen das Einschreiten nach diesem Gesetz herbeigeführt worden war, gehen diese Ansprüche bis zum Betrag der geleisteten Entschädigung auf den Dienstherrn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der oder des Entschädigten geltend gemacht werden.
(2) Neben der Beamtin oder dem Beamten haben die Personen, denen die Beamtin oder der Beamte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf Entschädigung. Ihnen ist insoweit Ersatz zu leisten, als ihnen durch das Einschreiten nach diesem Gesetz der Unterhalt entzogen worden ist. Absatz 1 sowie §§ 81 und 82, § 83 Absätze 2 und 4, §§ 84 und 86 gelten entsprechend.

§ 86 Aufhebung und Aussetzung der Entscheidung über die Entschädigung, Rückforderung der Entschädigung
(1) Die Entscheidung über die Entschädigung ist aufzuheben, wenn zuungunsten der Beamtin oder des Beamten das Disziplinarverfahren wieder aufgegriffen oder die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens angeordnet wird oder wenn die Einstellungsverfügung aufgehoben und eine Entscheidung zuungunsten der Beamtin oder des Beamten getroffen wird. Eine bereits geleistete Entschädigung kann zurückgefordert werden.
(2) Ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten der Beamtin oder des Beamten beantragt worden, kann die Entscheidung über die Entschädigung sowie die Zahlung der Entschädigung ausgesetzt werden.


Teil 11  Besondere Vorschriften

§ 87 Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Ist Dienstherr einer Beamtin oder eines Beamten oder früherer Dienstherr einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts, gilt § 116 HmbBG entsprechend.

Teil 12  Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 88 Frühere Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltende Pflichtverletzungen
(1) Dieses Gesetz ist auf die vor seinem Inkrafttreten begangenen Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltenden Pflichtverletzungen anzuwenden, wenn sie nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden und nach dem bisherigen Recht verfolgt werden konnten und auch nach neuem Recht verfolgt werden können.
(2) Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltende Pflichtverletzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden konnten, können auch nach diesem Gesetz nicht mehr verfolgt werden.

§ 89 Überleitungsvorschriften
(1) Maßnahmen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unanfechtbar sind, werden nach dem bisherigen Recht vollstreckt. Das Verwertungsverbot bereits unanfechtbarer Disziplinarmaßnahmen richtet sich nach bisherigem Recht.
(2) Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt und die Entfernung aus dem Dienst nach bisherigem Recht stehen der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach diesem Gesetz gleich.
(3) Noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossene, bei dem Disziplinargericht Hamburg und dem Disziplinarhof Hamburg anhängige Disziplinarverfahren werden unter Anwendung des bisherigen Rechts fortgeführt und abgeschlossen. Mit Bildung der Fachkammer für Disziplinarsachen beim Verwaltungsgericht Hamburg und des Fachsenats für Disziplinarsachen beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht gehen die bei den Disziplinargerichten anhängigen Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach diesem Gesetz zuständigen Gerichte über.
(4) Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitetes, noch nicht bei einem Disziplinargericht anhängiges förmliches Disziplinarverfahren ist gemäß den nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Ermittlungsregelungen fortzuführen, soweit der Sachverhalt im Rahmen einer Untersuchung nach bisherigem Recht nicht vollständig aufgeklärt wurde. Die oberste Dienstbehörde kann diese nach bisherigem Recht durch die Einleitungsbehörde eingeleiteten Disziplinarverfahren fortführen und eine nach bisherigem Recht bestellte Untersuchungsführerin oder einen bestellten Untersuchungsführer mit der weiteren Durchführung der Ermittlungen als Ermittlungsführerin oder als Ermittlungsführer nach diesem Gesetz beauftragen.
(5) Nach bisherigem Recht eingeleitete nichtförmliche Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatz 3 Satz 1 vorliegen.
(6) Statthaftigkeit, Form und Frist eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
(7) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(8) Gebühren nach § 76 Absatz 2 werden nur für ab dem 22. Februar 2014 anhängig werdende gerichtliche Verfahren sowie für Verfahren über ab diesem Tag eingelegte Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben.


§ 90  Amtszeit der bisherigen Richterinnen und Richter am Disziplinargericht und am Disziplinarhof, Fristen und Form
(nicht dargestellt)

§ 91 Außerkrafttreten der Hamburgischen Disziplinarordnung
(nicht dargestellt)

§ 92 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Dienstbehörde.
Disziplinarrecht Dienstvergehen / Übersicht
Disziplinarrecht in Hamburg
Pflichten des Beamten einheitliches Verfahren Disziplinarmaßnahmen Zumessungsregeln
Verfahrenseinleitung Einleitung von Amts wegen Einleitungsmitteilung Selbstentlastungsantrag Anwalt / Bevollmächtigter
Behördliches Disziplinarverfahren Erste Anhörung des Beamten Akteneinsichtsrecht Teilnahme d. Verteidigers Teilnahme des Beamten Ladung Verwertung anderer Akten Beweisantragsrecht wesentliches Ergebnis Beschleunigungsgebot Abschluss bei Polizeibeamten
Widerspruchsverfahren
Gerichtliches Verfahren Disziplinarklage Klagerwiderung Berufung Revision
spezielle Probleme Zugleich ein Strafverfahren? Bindung an Ergebnisse Suspendierung I Suspendierung II Suspendierung: Gesetz Beförderung trotz Disziplinarverf.? Personalakte / Eintragung Entschädigungsregelung Kronzeugenregelung

Disziplinarrecht Bund / Länder Bundesdisziplinarrecht Mecklenburg-Vorpommern Disziplinarrecht Niedersachsen

Dienstvergehen / Übersicht












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§ 3 Disziplinarmaßnahmen § 4 Verweis § 5 Geldbuße § 6 Kürzung der Bezüge § 7 Zurückstufung § 8 Entfernung § 9 Ruhegehalt § 15 Bindungswirkung § 16 Strafverfahren § 19 Bevollmächtigte § 23 Einleitung Ermittlungen § 23a Abgekürztes Verfahren § 24 Selbstentlastungsantrag § 25 Beschleunigungsgebot § 26 Beweiserhebung § 32 Einstellungsverfügung § 33 Disziplinarverfügung § 34 Disziplinarklage § 37 Suspendierung § 38 Einbehaltung Bezüge § 58 Berufungsverfahren § 81 Entschädigung




























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