Amtshaftung aus Sicht des Beamten
Der Anspruch des Bürgers richtet sich nicht gegen den Beamten persönlich
Amtshaftungsansprüche geschädigter Dritter richten sich bei öffentlich-rechtlichem Handeln des Beamten unmittelbar nur gegen den Dienstherrn, nicht aber gegen den Beamten selbst. Der Beamte muss sich also nicht persönlich mit Bürgern auseinandersetzen, wenn diese Amtshaftungsansprüche geltend machen.Dies folgt aus Art. 34 GG.
Artikel 34 Grundgesetz
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Der Geschädigte muss also den Dienstherrn verklagen, seine Klage ist nicht gegen den Beamten zu richten.
Doch immer wieder vertreten wir Beamte, die von Anspruchstellern verklagt werden, denen diese Gesetzeslage nicht bekannt ist. Eine Klage, die sich gegen den Beamten persönlich richtet, wird abgewiesen, sofern nicht andere als Amtshaftungsansprüche gegeben sind.
Dies gilt bei Fragen des Schadensersatzes.
Eine strafrechtliche Verantwortung des Beamten ist nicht ausgeschlossen, wir sind in diesem Zusammenhang auch häufig als Verteidiger tätig geworden.
Auch kann ein Fehlverhalten des Beamten disziplinarrechtlich überprüft werden.
Das sind andere Themen.
Der Beamte kann aber seinem Dienstherrn gegenüber verpflichtet sein.
Dies gilt bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
Die Haftung des Beamten selbst (wobei nur ein Anspruch des Dienstherrn gegen den
Beamten im Innenverhältnis in Betracht kommt) richtet sich in erster
Linie nach § 48 Beamtenstatusgesetz, in Hamburg ergänzt durch § 52
HmbBG, im Bund durch § 75 BBG. Beide Vorschriften sind inhaltlich gleich. Sie
regeln abschließend die vermögensrechtliche Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn.Ein Regress wird nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Beamten in Betracht kommen.
So wie schon im Grundgesetz formuliert: "Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten."