Startseite ⁄ Beamtenrecht ⁄ Beamtenversorgung (Übersicht)
Beamtenversorgung

Wenn Sie mögen, nutzen Sie gerne das Wenige, das wir zum Thema Beamtenversorgung zusammengetragen haben.
Aktualität ist allerdings nicht mehr gewährleistet, weil unser Interesse nur wenigen Themen aus diesem Bereich gilt, nämlich insbesondere dem Dienstunfallrecht und dem Problem der Rückforderung von Bezügen.


Zum Versorgungsrecht gehört das Dienstunfallrecht, für uns ein Schwerpunkt
Tätig sind wir bisweilen auch bei dem Problem der Rückforderung von Bezügen (Gehalt, Pension, Zulagen).

Wir ziehen uns aus den übrigen Bereichen des Beamtenversorgungsrechts zurück

und empfehlen Ihnen die Internetseiten der für die Versorgung der Beamten in Hamburg und Niedersachsen zuständigen Institutionen, z. B. des ZPD Hamburg, als die weit besseren Informationsträger.

Dort finden Sie deutlich mehr Informationen als bei uns und u. a. einen Hinweis auf die Möglichkeit, das eigene Ruhegehalt zu berechnen. Nutzen Sie ggf. auch den telefonischen Beratungsservice dieser Institutionen.
In den meisten Fällen sind Sie dort viel besser aufgehoben als bei uns, jedenfalls soweit es um Detailfragen geht.

Wir können Ihnen in Hamburg auch einen Versuch empfehlen bei
https://www.hamburg.de/zpd/versorgungsrechner/

Als Beamter des Bundes - und so weit die neueste Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes auch in Ihrem Bundesland gilt, auch als Landesbeamter - können Sie sich auf § 49 Beamtenversorgungsgesetz berufen:
§ 49 Absatz 10 Beamtenversorgungsgesetz Bund:

(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.


Altersgeld

Bisweilen gibt es allerdings Fragen, die uns dann doch interessieren:
Bund und Länder haben seit etwa 2014 neue Systeme eingeführt, durch welche die bis dahin allein vorgegebene Nachversicherung abgelöst oder modifiziert wurde, nämlich ein Altersgeld für aus dem Dienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten.
Hierüber informierte u. a. der Aufsatz von Alfred Drescher, "Altersgeld für freiwillig aus dem Dienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten", in: RiA 2013, 103 ff.
2013 trat das Altersgeldgesetz des Bundes vom 28.08.13 (BGBl. I S. 3386) in Kraft.

Für die Beamten der Hansestadt Hamburg sind Änderungen des Beamtenversorgungsrechts durch das "Gesetz zur Förderung der Mobilität zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft (MobFG)" vom 17.02.14, HmbGVBl. 2014, 70 ff., erfolgt. Diese Änderungen des hamburgischen Landesrechts vom Februar 2014 betreffen alle, die vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Landesbeamtenverhältnis ausscheiden. Altersgeld im Beamtenversorgungsgesetz Hamburg
Niedersachsen hat eine entsprechende Regelung in seinem Beamtenversorgungsgesetz (§§ 81 bis 87 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes - NBeamtVG).
Vergleichen Sie zu allem auch den Aufsatz von Prof. Dr. Franz Ruhland, "Das Ende der herkömmlichen Nachversicherung von Beamten", in NVwZ 2017, 422 ff.
Auf einen noch neueren Stand bringt Sie ein Beitrag in der Zeitschrift für Beamtenrecht 2018, 365 ff., nämlich der Aufsatz von Prof. Dr. Thimo Hebeler und Dr. Thomas Spitzlei mit dem Titel "Die Entwicklung der Altersgeldgesetzgebung".
Und geradezu spannend für Insider sind die Ausführungen von RiFG Dr. Ulrich Pflaum in ZBR 2019, 151 ff. unter dem Titel "Die ergänzende Versorgungsabfindung nach bayerischem Recht". "Spannend" ist natürlich relativ, aber nicht zuletzt die Erläuterungen zum Europarecht sind sehr aufschlussreich.
Sehr erhellend zum gleichen Thema: Prof. Dr. Dr. h.x. Eberhard Eichenhofer, "Beamtenversorgung und Arbeitnehmerfreizügigkeit", in ZBR 2019, 237 ff.

Vielleicht sollte man anmerken, dass der Bezug von Altersgeld die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis voraussetzt, mit der die Alimentationspflicht des Dienstherrn endet, so dass der Anspruch auf Mindestruhegehalt und damit auch auf eine Minderstalterssicherung sowie der Beihilfeanspruch entfallen. Altersgeldberechtigte sind aus dem öffentlichen Dienst entlassen und können somit keine Beihilfe mehr beanspruchen.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Dienstunfallfürsorge Verweildauer letztes Amt

Weitere Themen aus dem Beamtenrecht:
Altersgrenze / Pensionierung amtsangemessener Dienst Beförderung Besoldungsrecht Beurteilung, dienstliche Dienstunfähigkeit / Übersicht Dienstunfall Dienstzeitverlängerung Eignung Entlassung usw. Konkurrentenschutz Rückforderung von Bezügen Schwerbehinderung Umsetzung, Versetzung usw. Zwangsbeurlaubung