Amtsangemessene Beschäftigung des Beamten - Anspruch aus Art. 33 V GG
Einleitung: Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
In diesem Abschnitt geht es um den Anspruch jedes Beamten auf amtsangemessene (seinem Status entsprechende) Beschäftigung.Die Problematik der amtsangemessenen Beschäftigung stellte sich häufig im Zusammenhang mit der Umorganisation von Bahn und Postnachfolgern, etwa im Zusammenhang mit Zuweisungen.
Derzeit ergeben sich in dieser Hinsicht kaum Streitigkeiten.
Wir lassen diese Seite im Netz, obwohl sie inhaltlich ein wenig veraltet ist und wir selbst in diesem Teilbereich des Beamtenrechts nicht mehr tätig werden.
Vielleicht können Sie der Darstellung zumindest entnehmen,
dass der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu den wichtigen beamtenrechtlichen Grundsätzen gehört,
dass seine Bedeutung sich aber wandelt und
dass es schwer sein kann, den Anspruch auf statusangemessene Beschäftigung in der Praxis durchzusetzen.
Dies gilt erst recht nach einschneidenden Gesetzesänderungen im Jahr 2013. Mit diesen Gesetzesänderungen wurde die sog. Bündelung von Stellen zugelassen. Die Rechtsprechung drängt aber immer noch auf eine konkrete Bewertung der einzelnen Funktionen.
Beamtenrechtlicher Status und amtsangemessene Beschäftigung: Übersicht über die Themen
Das statusrechtliches Amt / der Dienstgrad Aufweichung der strengen Systematik durch Stellenbündelung Ausnahmen von der amtsangemessenen Beschäftigung, z. B. bei eingeschränkter Dienstfähigkeit, § 26 BeaStatG Beschäftigung in höherwertigem Amt nicht stets rechtmäßig - BVerwG 2 C 14.15, Urteil vom 19.05.16 Stellenbewertung lässt sich nicht erzwingen - Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 01.08.19 - 2 A 3.18 - und vom 20.10.16 - 2 A 2.14 - Ein Beispiel für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf amtsangemessene BeschäftigungRechtsprechung zum Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung
Funktionsamt bei Telekom? Berlin 2008: Stellenpoolurteil BVerwG 2006: Ein grundlegendes Urteil zur faktischen Beschäftigungslosigkeit bei Vivento BVerwG 2008: Vivento BVerwG 2011: Post Vivento: Beschluss des Hamburgischen OVG - 1 Bs 222 / 07 - vom 24.10.2007 / kaum noch relevant OVG Koblenz: Bahnbeamte Lehrer fachfremd eingesetztWeitere einführende Anmerkungen zu dem Anspruch auf amtsangemessene Tätigkeit
Der Grundsatz, dass der Beamte seinem Status entsprechend zu beschäftigen ist, hat insbesondere dann Bedeutung, wenn über den Einsatz des Beamten neu entschieden wird, zum Beispiel im Zusammenhang mit Umsetzung, Versetzung und Abordnung oder durch Zuweisung einer Tätigkeit.Daneben kann aber auch der Aufgabenbereich eines Beamten, der auf seinem (früher einmal eindeutig bewerteten) Dienstposten bleibt, neu zugeschnitten werden. Es gilt dann im Krisenfall, sich gegen eine unterwertige Beschäftigung zu wehren. Das ist grundsätzlich sehr schwierig.
Die eindeutige Bewertung der Tätigkeit eines Beamten ist, das sei am Rande bemerkt, auch dann sehr wichtig, wenn eine dienstliche Beurteilung erstellt werden soll. Hier ist vieles in der Diskussion.
Massive Probleme gab es seit der Privatisierung der Postnachfolger und der Bahn, es kam zu neuen Erscheinungen: Beamte wurden ganz einfach in die Untätigkeit abgeschoben. Das bewog einige Betroffene dazu, ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend zu machen, nachdem sie sich jahrelang hatten hin und her schieben oder zur Untätigkeit verdammen lassen.
Dazu schrieb man - im Regelfall - zunächst einen entsprechenden Antrag. Wurde dieser abgelehnt, war dagegen Widerspruch zu erheben, danach Klage bei dem Verwaltungsgericht.
Antwortete der Dienstherr nicht, so war eine so genannte Untätigkeitsklage zu erwägen.
Das Ergebnis las sich dann unter Umständen so wie eine Entscheidung des VG Bremen. Anhand dieser Entscheidung kann sich jedermann über die verschiedenen Verfahrensstadien informieren.
Seit 2013 ist es noch schwieriger geworden, solche Anträge zum Erfolg zu führen. Aber im Einzelfall lässt es sich nicht vermeiden, auf den Grundsatz zu pochen:
Der Beamte ist amtsangemessen zu beschäftigen.
Ausgangspunkt der theoretischen Überlegungen zur Frage der amtsangemessenen Beschäftigung ist
das statusrechtliche Amt des Beamten, sein "Dienstgrad", sein Status.
Der Beamte soll eine seinem Amt entsprechende Funktion ausüben.
Der Status bzw. das Amt ergibt sich aus der Ernennungsurkunde.
Dem Status soll die Wertigkeit der Stelle entsprechen.
Bisweilen fragt sich ein Beamter auch in anderem Zusammenhang, ob seine Stelle richtig bewertet ist.
Hat der Beamte einen Anspruch auf Dienstpostenbewertung? Dazu ließe sich viel Grundsätzliches sagen. Insgesamt ist dies aber für den einzelnen Beamten ein sehr schwieriges, kaum mit Erfolg handhabbares Gebiet.
Im Zusammenhang mit der Privatisierung von Bahn, Post und Telekom kam es insbesondere zu Streit über die Versetzung zu Vivento und in diesem Zusammenhang zu einer für die weitere Entwicklung wichtigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.06.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte seine sehr konsequente und klare Rechtsprechung später fort, unter anderem mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.08, die eigentlich zu disziplinarrechtlichen Fragen und Fragen des Personalaktenrechts ergangen ist, sich aber auch mit dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung befasst. Fraglich war in jenem Fall, ob ein Dienstvergehen anzunehmen ist, wenn sich ein Beamter nicht auch selbst um eine Beschäftigung bemüht und z. B. Bewerbungen schreibt.
Zu erwähnen sind zwei weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.08, also vom gleichen Tag wie die zuvor erwähnte Entscheidung, mit denen die Versetzung Berliner Beamter zu einem Stellenpool als verfassungswidrig bezeichnet wurde (2 C 3.07 und 2 C 8.07). Sie geben den Stand der Rechtsprechung Ende 2008 wieder. Das Bundesverwaltungsgericht hat deutliche Worte gefunden.
Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.11 macht deutlich, wie schwierig der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bisweilen durchzusetzen ist. Es lauern prozessuale Fallstricke und die Bewertung von Tätigkeiten lässt sich nur schwer objektivieren.
Wollen Sie sich diesen Fragen gründlicher widmen, dann finden Sie in ZBR 2017, 1 ff. einen ausführlichen Aufsatz:
Dr. Maximilian Baßlsperger, "Amtsangemessenheit". Dort werden alle Aspekte ausführlich beleuchtet.
Ausnahmen von der amtsangemessenen Beschäftigung
Beachten Sie bitte, dass es verschiedene Durchbrechungen des Anspruchs des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung gibt. Zum Beispiel wenn nicht mehr die vollständige Dienstfähigkeit gegeben ist (§ 26 Beamtenstatusgesetz / VGH München, Beschluss v. 27.01.20 – 6 B 19.1776 ).Oder vorübergehend auch im Hinblick auf notwendige Umstrukturierungen bei Bahn und Telekom.
§ 11 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz: Verwendung auf anderen
Dienstposten
Der Präsident oder die von ihm bestimmten Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens können einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn
1. dienstliche Gründe beim Bundeseisenbahnvermögen oder
2. dienstliche oder betriebliche Gründe bei einer Gesellschaft, der der Beamte gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen ist, es erfordern.
Dienstliche Gründe im Sinne der Nummern 1 und 2 sind solche, die sich aus Änderungen der Organisation des Bundeseisenbahnvermögens oder der Gesellschaft ergeben.
Der Präsident oder die von ihm bestimmten Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens können einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn
1. dienstliche Gründe beim Bundeseisenbahnvermögen oder
2. dienstliche oder betriebliche Gründe bei einer Gesellschaft, der der Beamte gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen ist, es erfordern.
Dienstliche Gründe im Sinne der Nummern 1 und 2 sind solche, die sich aus Änderungen der Organisation des Bundeseisenbahnvermögens oder der Gesellschaft ergeben.