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Amtsangemessene Beschäftigung des Beamten

Der Beamte hat einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.
Hierzu eine schon etwas ältere Entscheidung des OVG Koblenz vom 14.09.06, die eigentlich nur Selbstverständliches in Erinnerung ruft.
In der Folgezeit wurden die Verwaltungsgerichte immer häufiger mit der Frage befasst, wie die amtsangemessene Beschäftigung des Beamten zu gewährleisten ist.
Im Jahr 2011 spitzt sich alles auf die Frage zu, ob bzw. in wie weit der Begriff des Funktionsamtes (abstrakt und konkret) noch Bedeutung hat.

OVG Koblenz, Beschluss vom 14.09.06 - 10 B 10611/06

Der einem Beamten zustehende Rechtsanspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gilt auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost und Deutschen Bundesbahn bei deren privaten Nachfolgeunternehmen.

Der Antragsteller wendet sich in diesem Fall des OVG Koblenz gegen eine "Abordnung" zur Deutsche Bahn-Job-Service GmbH, weil er der Ansicht ist, er werde dort nicht angemessen beschäftigt.

Das VG lehnt seinen Eilantrag ab. Das OVG - als Beschwerdeinstanz, in solchen Eilverfahren ist eine Beschwerde zulässig - verpflichtet den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des VG, den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen.

Aus den Gründen des OVG:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

Es ist einhellige Meinung in der Rechtsprechung, dass jeder Beamte grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, "amtsgemäß" beschäftigt zu werden, d. h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne. Diese gefestigte Rechtsprechung hat das BVerwG erst kürzlich in dem Urteil vom 22.06.06 bestätigt und ergänzt.

Dieser grundsätzlich jedem Beamten zustehende Rechtsanspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gilt auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der ehemaligen großen Staatsbetriebe Deutsche Bundespost und Deutschen Bundesbahn bei deren privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt. Das hat das BVerwG in seinem Urteil vom 22.06.06 für den Bereich der privaten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost festgestellt. Das gilt für den hier in Rede stehenden Bereich der Deutschen Bundesbahn gleichermaßen.
Es lassen sich die Erwägungen des BVerwG in seinem Urteil vom 22.06.06 zu Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost sehr wohl auf die hier in Rede stehenden Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn übertragen. Hier wie dort sollte die Umwandlung eines Staatsbetriebes in ein Unternehmen privater Rechtsform auf der Grundlage einer Überleitungsvorschrift (Art. 143 a GG bzw. Art. 143 b GG) erfolgen. Diese Maßnahme sollte die Nachfolgeunternehmen befähigen, in einem zunehmend liberalisierten Markt durch größere Handlungsfreiheit mit anderen privaten Anbietern bestehen zu können. Das Personal sollte mit größerer Flexibilität eingesetzt werden können, ohne die Rechtsstellung der bei den früheren Staatsunternehmen tätig gewesenen Beamten und das Institut des Berufsbeamtentums zu schmälern.
Hervorhebenswert ist in diesem Zusammenhang insbesondere Art. 143 a I 3 GG für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn und Art. 143 b III 1 GG für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost. Darin ist für die zu den Wirtschaftsunternehmen wechselnden Beamten der bisherigen Staatsbetriebe eine Bestandsgarantie in dem Sinne festgeschrieben, dass ihre Rechtsstellung gewahrt bleibt. Gemeint ist damit jedenfalls der Schutz der individuellen Rechtsstellung des Beamten. Dieser Bestandsschutz gilt nicht nur für Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter, d. h. auch auf das abstrakt-funktionelle Amt (= den Aufgabenkreis bei einer bestimmten Behörde) und das konkret-funktionelle Amt (= den dem Beamten konkret übertragenen Dienstposten).
Eine darüber hinausgehende Intention ist - wie das BVerwG für Art. 143 b III 1 GG entschieden hat - der Vorschrift nicht zu entnehmen, insbesondere kein über die Vorgaben des Art. 33 V GG hinausgehender Gestaltungsspielraum der Nachfolgeunternehmen. Diese Feststellung begründet das BVerwG damit, Art. 143 b III 1 GG solle lediglich klarstellen, dass die Beschäftigung von Beamten bei privaten Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig ist, und mit der systematischen Stellung des Art. 143 b GG im Abschnitt der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Grundgesetzes sowie mit dem Umstand, dass der verfassungsgebende Gesetzgeber Art. 33 V GG weder modifiziert noch ergänzt hat. Diese Erwägungen des BVerwG gelten für die hier maßgebliche Bestimmung des Art. 143 a I 3 GG gleichermaßen.

Zwar ist zuzugeben, dass Art. 143 b III 1 GG für die früheren Beamten der Deutschen Bundespost eine verfassungsunmittelbare Weiterbeschäftigungsgarantie enthält, während Art. 143 a I 3 GG die Entscheidung über die weitere Verwendung von Bundesbahnbeamten dem einfachen Gesetzgeber überlässt. Indessen ist tatsächlich eine solche weitere Verwendung durch § 12 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG = Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens) erfolgt, so dass im Ergebnis für die Beamten der Bundesbahn die gleiche Weiterbeschäftigungsgarantie besteht. Im Übrigen ist dieses - gleiche - Ergebnis auch zwangsläufig. Denn wenn auch der Verfassungsgesetzgeber den Erlass eines solchen Gesetzes in das Ermessen des Gesetzgebers stellt ("können"), ist diese Weiterbeschäftigung unumgänglich, hat doch der einzelne Bundesbahnbeamte wie dargestellt einen Rechtsanspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Deshalb kann der These, "anders als im Bereich der Post ist daher im Bereich der Bahn die Weiterbeschäftigungsgarantie nicht verfassungsrechtlich verankert", nicht gefolgt werden. Denn tatsächlich besteht eine solche "Weiterbeschäftigungsgarantie" für alle Beamte und zudem ergibt sich diese aus den in Art. 33 V GG verfassungsrechtlich verankerten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.

Ebenso wenig verfängt die Argumentation mit § 12 IX 1 DBGrG. Denn wenn es darin heißt, "das Bundeseisenbahnvermögen kann die Zuweisung (sc.: an die Deutsche Bahn AG) im Einzelfall im Einvernehmen mit der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft aufheben oder eine anderweitige Verwendung vorsehen", so enthält dies doch nicht die Ermächtigung, Beamte amtsunangemessen zu beschäftigen. Dabei neigt der Senat dazu, hierin eine Befugnis des Bundeseisenbahnvermögens zu sehen, einen Beamten auch anderen privatrechtlich organisierten Unternehmen (als der Deutsche Bahn AG) zuzuweisen - ohne jedoch die Rechtsstellung des Beamten zu verändern. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn selbst dann, wenn man § 12 IX 1 DBGrG auf Grund einer Zusammenschau mit anderen Vorschriften des DB-Gründungsgesetzes einen weitergehenden Bedeutungsinhalt zumäße, müsste sich dieser doch an der in Art. 143 a I 3 GG festgeschriebenen Bestandsgarantie für die Rechtsstellung der Bundesbahnbeamten und an Art. 33 V GG messen lassen und dementsprechend einschränkend ausgelegt werden.

Die danach von dem Antragsteller zu beanspruchende amtsangemessene Beschäftigung als Bundesbahnhauptsekretär ist indessen nicht gewährleistet. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den vom Senat seinerzeit entschiedenen eines Leitenden Bundesbahndirektors (vgl. NVwZ 1998, 538). Denn in jenem Verfahren wurde das funktionelle Amt des Beamten durch eine Umstrukturierung des Unternehmens lediglich modifiziert, während hier der Aufgabenkreis als Bundesbahnhauptsekretär gänzlich weggefallen ist. Das Amt im funktionellen Sinne wurde dem Antragsteller entzogen. Diese Entziehung geschah zunächst nur faktisch, dann aber mit seiner "Abordnung" an die Beigeladene zu 2 auch rechtlich.

Im Zuge dieser Entziehung seiner Funktionsämter wurden dem Antragsteller keine amtsangemessenen Funktionsämter - und schon gar nicht auf Dauer - übertragen. Der Antragsteller erhielt keinen abstrakten Aufgabenbereich zugewiesen, vielmehr sollte er sich bereithalten und warten, bis er - so die Vorstellung der Beigeladenen zu 2 - "in eine neue Regelbeschäftigung integriert" wird. Dies war also nicht das vom Antragsteller zu beanspruchende Amt im funktionellen Sinne, sondern vielmehr das zeitlich nicht begrenzte Warten auf ein solches Amt.

Ein derartiges Amt wurde auch nicht durch die weitere "Abordnung" vom 11.05.06 zur DB JobService GmbH Berlin für eine vorübergehende Beschäftigung im Reisendenerfassungssystem (RES) übertragen. ... Abgesehen davon war die Tätigkeit in Berlin nur vorübergehender Art und deshalb nicht von Dauer. Entsprechendes gilt für die vorübergehende Beschäftigung in der Faktura in Karlsruhe.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Amtsangemessene Tätigkeit

Grundlagen Einleitung statusrechtliches Amt Stellenbündelung Ausnahme § 26 BeaStatG Höherwertiges Amt zulässig? Dienstpostenbewertung Anspruch geltend machen
Rechtsprechung zur amtsangemessenen Beschäftigung Funktionsamt bei Telekom? Berlin 2008: Stellenpoolurteil BVerwG 2006: Vivento BVerwG 2008: Vivento BVerwG 2011: Post Vivento: OVG Hamburg VG Hannover: Bahnbeamte Lehrer fachfremd eingesetzt




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