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Amtsangemessene Beschäftigung des Beamten - Anspruch aus Art. 33 V GG

Der Beamte hat nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.

Hier zur Erläuterung zunächst eine der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, wobei Sie die im Jahre 2013 erfolgte, rot gehaltene Veränderung zur Kenntnis nehmen sollten:

§ 18 Bundesbesoldungsgesetz: Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

[Eine deutliche Veränderung gegenüber der früheren Fassung:
Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.]

§ 19 Bundesbesoldungsgesetz: Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

(1) Das Grundgehalt des Beamten ... bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes.
...

Probleme ergeben sich, wenn die Verknüpfung zwischen dem Status des Beamten und (s)einer gleichwertigen Funktion durchbrochen wird (höherwertige Beschäftigung, unterwertige Beschäftigung, häufiger Wechsel des Amtes - wie ein Leiharbeiter, Verbannung in die völlige Untätigkeit).
Bei unterwertiger Beschäftigung oder Beschäftigungslosigkeit wird der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt. Gleiches gilt auch für den Fall der dauerhaften höherwertigen Beschäftigung.
Die Postnachfolgeunternehmen haben im Laufe der Zeit zunächst faktisch große Veränderungen dadurch herbei geführt, dass sie das Organisationsgefüge von der Bindung an den Status "befreit" haben. Sie konnten nicht mehr wirklich Planstellen anbieten, die Tätigkeiten der Bediensteten schienen teils recht willkürlich bewertet, am liebsten schien man nur vage und unverbindliche Beschreibungen der Jobs zu geben.
Dabei trafen sie durchaus auf Widerstand. Professor Dr. Peter Badura hat zum Beispiel in DöV 2010, S. 533 ff. einen bedenkenswerten Aufsatz mit der Überschrift "Die Verantwortung des Bundes für die amtsangemessene Beschäftigung der im Bereich der Deutschen Telekom AG tätigen Beamten" veröffentlicht, in dem er daran erinnert, dass es letztlich eine Verpflichtung der Bundesrepublik gibt, für amtsangemessene Beschäftigung der betroffenen Beamten zu sorgen.

Das OVG NRW hat in einem Beschluss vom 31.03.10 - 1 B 1557/09 - in den Leitsätzen folgendes ausgeführt:

"2. Es ist Aufgabe des an die Stelle des Dienstherrn getretenen privaten Nachfolgeunternehmens - hier der Deutschen Telekom AG - dem verfassungsrechtlich nach GG Art 33 Abs. 5 garantierten Anspruch der Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung - nachvollziehbar - zu genügen (GG Art. 143 b Abs. 3 S. 1).

3. Die Auffassung des Privatunternehmens, die bei ihr tätigen aktiven Beamten nicht amtsangemessen beschäftigen zu können, resultiert aus der eigenen Personalplanung, die den Bestand an Beamten und deren verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstatus nicht hinreichend berücksichtigt hat."

Aber bisweilen prägt die gesellschaftliche Wirklichkeit das Recht (und nicht das Recht die Realität):
Während die Rechtsprechung zunehmend das Prinzip betonte, dass jeder Tätigkeit möglichst eindeutig auch ein bestimmer beamtenrechtlicher Status zugeordnet sein sollte - eigentlich bisher immer Grundlage unserer Besoldungsgesetze - änderten die Gesetzgeber im Jahr 2013 die gesetzlichen Vorschriften. Vergleichen Sie die neue und die alte Fassung vom § 18 BBesG.
Und lesen Sie § 8 Postpersonalrechtsgesetz, der seit dem 11.06.13 wie folgt lautet:

§ 8 PostPersRG: Ämterbewertung

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

Das bedeutet faktisch beinahe eine Abschaffung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung.
Und längerfristig lässt sich damit natürlich die Anzahl der Beförderungen stark reduzieren.


Das VG Darmstadt hat sich am 21.02.14 zu der Rechtmäßigkeit der Neufassung von § 18 BBesG geäußert (Beschluss mit dem Aktenzeichen 1 L 1523/13.DA):

Durch Art. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 11.06.13 (BGBl. I S. 1514) ist § 18 BBesG mit Wirkung zum 01.01.13 dahingehend neu gefasst worden, dass eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden kann. Dies bedeutet, dass grundsätzlich auch der auf einem derart gebündelten Dienstposten eingesetzte Beamte im Rahmen der so genannten Topfwirtschaft auf diesem Dienstposten befördert werden kann, sofern dies in Ansehung der Qualität der auf dem Dienstposten erbrachten dienstlichen Leistungen dem Prinzip der Bestenauslese entspricht, ohne dass es jetzt noch besonderer Sachgründe für die Dienstpostenbündelung bedürfte (so zutreffend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.07.13 – 1 Bs 145/13 –; siehe im Übrigen auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.13 – OVG 4 S 39.13 –).

Dem lässt sich seitens des Antragstellers nicht mit Erfolg entgegenhalten, § 18 BBesG n.F. stehe mit den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums nicht in Einklang, weshalb das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen sei. Ungeachtet der Frage, ob eine derartige Aussetzung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO generell in Betracht kommt (...), teilt die Kammer nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers. Auf gebündelten Dienstposten in Anwendung der Topfwirtschaft erfolgende Beförderungen sind bekanntermaßen zumindest in großen Teilen der Bundesverwaltung seit vielen Jahrzehnten an der Tagesordnung, die entsprechenden Verwaltungsstrukturen können daher durchaus als prägend bezeichnet werden, sodass sich die Neufassung des § 18 BBesG letztlich als Anpassung der Gesetzeslage an die schon lange vorhandenen tatsächlichen Gegebenheiten darstellt (vgl. auch hierzu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.07.13 a.a.O.). ...
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Rechtsprechung Funktionsamt bei Telekom? Berlin 2008: Stellenpoolurteil BVerwG 2006: Vivento BVerwG 2008: Vivento BVerwG 2011: Post Vivento: OVG Hamburg OVG Koblenz: Bahnbeamte VG Hannover: Bahnbeamte Lehrer fachfremd eingesetzt









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