Besoldungsrecht: Familienzuschlag nach Scheidung
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Bitte beachten Sie: es geht hier um geschiedene Beamte, um den Familienzuschlag nach der Scheidung.
OLG Celle, Urteil vom 04.01.06 - 15 UF 128/05 -
1. Zur Behandlung des Familienzuschlags gem. § 40 I 1 und 3 BBesG bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts (Fortführung von Senat, NJW 2005, 1516 = FamRZ 2005, 716).
2. Der nacheheliche Unterhalt ist zunächst ohne den Familienzuschlag zu berechnen. Liegt die monatliche Zahlungspflicht über 100,24 Euro, ist der Unterhalt unter Einbeziehung des Familienzuschlags neu zu berechnen.
1. Zur Behandlung des Familienzuschlags gem. § 40 I 1 und 3 BBesG bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts (Fortführung von Senat, NJW 2005, 1516 = FamRZ 2005, 716).
2. Der nacheheliche Unterhalt ist zunächst ohne den Familienzuschlag zu berechnen. Liegt die monatliche Zahlungspflicht über 100,24 Euro, ist der Unterhalt unter Einbeziehung des Familienzuschlags neu zu berechnen.
Der Wegfall des Familienzuschlags beruht in diesem Fall darauf, dass er nach § 40 I Nr.3 BBesG nur gewährt wird, wenn der geschiedene Beamte Ehegattenunterhalt in bestimmter Mindesthöhe zu zahlen hat.
Diese Mindesthöhe beläuft sich auf den Bruttobetrag des Familienzuschlags der Stufe 1, mithin für die Besoldungsgruppe des Antragsgegners auf seinerzeit (im Jahr 2006) monatlich 100,24 Euro, heute etwa EUR 140,00.
Erstinstanzlich war jedoch vom Familiengericht nur auf nachehelichen Unterhalt von monatlich 50,00 Euro erkannt worden. Wenn das angefochtene erstinstanzliche Urteil auf einen Betrag von mindestens monatlich 100,24 Euro (heute: ca. 140,00) abgeändert wird, erhält der Antragsgegner auf entsprechenden Antrag den Familienzuschlag der Stufe 1.
Im Urteil vom 19.01.05 (NJW 2005, 1516) hat der Senat entschieden, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 sowohl hinsichtlich der Bedarfsberechnung wie bei Feststellung der Leistungsfähigkeit unterhaltsrechtliches Einkommen darstellt.
Vorliegend ist der Beamte (noch) nicht wieder verheiratet, so dass der Familienzuschlag seinen Grund gemäß § 40 I Nr. 3 BBesG allein in der Unterhaltslast hat, die auf der geschiedenen Ehe beruht. Deshalb würde der Zuschlag die fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien prägen und wäre in vollem Umfang unterhaltspflichtiges Einkommen. Bei den gegebenen Einkommensverhältnissen der Parteien kommt es für die Erreichung des den Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags auslösenden Mindestunterhalts darauf an, ob dieser unter Berücksichtigung einer (fiktiven) Zahlung des Zuschlags oder ohne Rücksicht darauf zu ermitteln ist.
Nach Auffassung des Senats ist letzteres der Fall. Die den verheirateten Beamten auf Grund seiner Verpflichtung zur Beteiligung am Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360a BGB treffende Unterhaltslast übersteigt, ohne dass es dazu weiterer Feststellungen bedürfte, die Höhe des Familienzuschlages und soll durch diesen gemindert werden. Demgegenüber kann die Zahlung des Zuschlags an den geschiedenen Beamten besoldungsrechtlich nur dann begründet sein, wenn dieser tatsächlich mindestens in dessen Höhe zum (Bar-) Unterhalt verpflichtet ist. Berechnete man diesen Unterhalt unter fiktiver Berücksichtigung des Familienzuschlages, würde dadurch in bestimmten Fällen der besoldungsrechtliche Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags konstruiert. Das ist nicht gerechtfertigt, weil dann die unterschiedlichen Tatbestände von § 40 I 1 und 3 BBesG durch nicht begründete Unterstellung eines bestimmten Mindestunterhalts gleich behandelt würden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Nr. 40.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG (BBesGVwV) die den Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags begründende Unterhaltsverpflichtung auch auf Vertrag beruhen kann und insoweit eine entsprechende willkürliche Festlegung des Unterhalts durch die geschiedenen Ehegatten nicht ausgeschlossen ist. Denn eine solche, auf Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 I Nr. 3 BBesG ausgerichtete Vertragsgestaltung wäre nach Auffassung des Senats missbräuchlich.
Mithin ist der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zunächst ohne Rücksicht darauf zu ermitteln, ob der Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags hat. Erst wenn dies wegen der Höhe des sich so ergebenden Unterhalts der Fall ist, hat im zweiten Schritt eine Unterhaltsberechnung unter Einstellung des Familienzuschlags zu erfolgen ...
[Es folgen dann längere Berechnungen der beiderseitigen Einkommen.]
Danach besteht für August 2005 bis November 2005 kein Unterhaltsanspruch (§ 1573 II BGB) der Antragstellerin, der die erstinstanzlich erkannten monatlich 50,00 Euro übersteigt, während sich für Dezember 2005 ein solcher von 72,00 Euro ergibt. Mithin sind während dieses Zeitraums die Voraussetzungen für die Zahlung des Familienzuschlags nach § 40 1 Nr. 3 BBesG nicht erfüllt, weshalb dieser nicht zu berücksichtigen ist.
Hingegen lässt sich für die Zeit ab Januar 2006 ohne Familienzuschlag ein Unterhalt von monatlich 134,00 Euro darstellen, der den Bruttobetrag des Familienzuschlages von monatlich 100,24 Euro überschreitet und einen vom Antragsgegner geltend zu machenden besoldungsrechtlichen Anspruch auf Zahlung dieses Betrags auslöst. Deshalb sind insoweit in einem zweiten Rechengang die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Einkünfte des Antragsgegners einschließlich Familienzuschlag einzustellen.