Versorgungsausgleich und Pension - § 16 Versorgungsausgleichsgesetz
Im Zusammenhang mit der Ehescheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn nicht eine der gesetzlichen Ausnahmen greift.
Hier hat sich zum 01.09.09 eine grundlegende gesetzliche Veränderung ergeben, denn es ist das Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft getreten.
Aber bei Beamten haben die Dienstherren noch ein Wörtchen mitzureden, soweit es um die Art der Durchführung geht. Denn sie erlassen Beamtenversorgungsgesetze.
Der Bund hat das neue System in seine gesetzliche Regelung aufgenommen, aber die Hansestadt Hamburg zum Beispiel hat sich hat sich für die Beibehaltung des alten Systems entschieden. Hier ist die interne Teilung nicht vorgesehen, man verfährt so, wie in der folgenden Vorschrift (noch) erlaubt.
§ 16 Versorgungsausgleichsgesetz
Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.
Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.