Beamtenversorgung: Versorgungsausgleich und Pension
Wenden Sie sich in Fragen des Versorgungausgleichs und auch wegen einer
eventuellen späteren Abänderung der gerichtlichen Entscheidung bitte zuerst an
die Anwälte, die Sie im Scheidungsverfahren vertreten bzw. vertreten haben.
Denn wir müssten uns in einen Sachverhalt erst einarbeiten, den die
vertretenden Anwälte bereits "drauf haben".
Das macht nur in seltenen
Fällen Sinn.
Unser Interesse an Abänderungsfällen ist aber auch generell eher
gering.
Während der Ehe erworbene Versorgungs- und Rentenanwartschaften werden geteilt
Bei Scheidung einer Ehe wird ein Versorgungsausgleich
durchgeführt, sofern nicht eine gesetzliche Ausnahme greift.
Geregelt ist dies im
Versorgungsausgleichsgesetz.
In der Praxis sind weitere Gesetze in Betracht zu ziehen, insbesondere
die Beamtenversorgungsgesetze und das BVersTG (Bundesversorgungsteilungsgesetz).
Es soll nicht nur der während der Ehe angefallene Vermögenszuwachs auf
beide Ehegatten zu gleichen Teilen verteilt werden (Stichwort: Zugewinnausgleich),
sondern
das Prinzip der wertgleichen Teilhabe gilt auch für die Renten- und Versorgungsansprüche,
so weit diese während der Ehe angewachsen sind.
Sind beide Ehegatten Beamte gewesen, sind Versorgungsanwartschaften
(Pensionsansprüche) zu teilen, bei Arbeitnehmern Rentenanwartschaften und bei Freiberuflern oft gar nichts.
Seit 2009 wird jedes einzelne Versorgungsanrecht für sich behandelt (und geteilt).
Während
früher einem der Ehegatten Teile der Renten- und Versorgungsansprüche
des anderen nach einer
Gesamtberechnung übertragen wurden, werden jetzt zum Beispiel
- um beim Thema Beamtenversorgung zu bleiben - die während der Ehezeit erworbenen Pensionsansprüche aus dem
Beamtenverhältnis des Ehemannes geteilt und im Gegenzug die Rentenansprüche aus der Angestelltentätigkeit der Ehefrau.
Dabei werden die
Ansprüche nicht mehr unbedingt (z. B. vom Dienstherrn des einen
Ehegatten auf den Rentenversicherer des anderen Ehegatten)
übertragen,
sondern unter Umständen wird für den ausgleichsberechtigten Gatten ein Konto bei
dem Dienstherrn des ausgleichspflichtigen eingerichtet. Dieses Prinzip
verfolgt insbesondere der Bund. Hat ein Bundesbeamter etwas abzugeben, so
wird in Höhe des abzugebenden Wertes bei dem Bund ein Anrecht für den
Ausgleichsberechtigten eingerichtet.
Der / die Ausgleichsberechtigte erhält
also eine Versorgung beim Bund. Man spricht von der
internen Teilung.
Der Bund hat extra ein Bundesversorgungsteilungsgesetz geschaffen, um die neuen Abläufe zu regeln.
Leider ist das Vorgehen nicht einheitlich geregelt. Die Bundesländer
müssen das neue System nicht übernehmen. Deshalb gibt es Aufsplitterung und Unübersichtlichkeit.
Die Bundesländer halten überwiegend noch an der sog. externen Teilung fest.
Das gilt auch für Hamburg.
Hat ein hamburgischer Landesbeamter etwas abzugeben, dann wird für die Ausgleichsberechtigte ein Anrecht in der
Rentenversicherung begründet.
Für den Fall der externen Teilung gilt § 16 Versorgungsausgleichsgesetz.
Die Höhe des Ausgleichs
Das Familiengericht setzt fest, in welcher Höhe Anwartschaften zu übertragen sind bzw. wie zu teilen ist.
Grundsätzlich sollen beide Ehegattten an den während der Ehe entstandenen Zuwächsen in gleicher Höhe beteiligt sein.
§§ 40, 44 Versorgungsausgleichsgesetz befassen sich mit der Beamtenversorgung.
Die Höhe des übertragenen Anteils verändert sich nach der Scheidung
Oft werden wir, wenn die Beamten Jahre später pensioniert
werden, um Rat gefragt, weil jetzt ein viel höherer Betrag abgezogen wird
als seinerzeit festgesetzt wurde. Ja, das ist so vorgesehen.
Der Kürzungsbetrag berechnet sich z. B. nach § 57 II Beamtenversorgungsgesetz (Bund)
oder § 68 II Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg.
Der einmal vom Familiengericht festgesetzte Betrag verändert sich im Laufe der Jahre parallel zu
Anhebungen von Besoldung und Versorgung.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat das wie folgt erläutert (Urteil vom 26.04.10 - 23 K 5627/08):
"Zuletzt ist auch die
Anhebung der stattfindenden Kürzung um den Betrag des Versorgungsausgleichs unter
Berücksichtigung von tariflichen Anpassungen und insbesondere Steigerungen auch nach
dem Tod seiner früheren Ehefrau nicht zu beanstanden. Diese folgt unmittelbar aus § 57 Abs.
2 Sätze 2 und 3 BeamtVG.
Die Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung
in Bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG darin, dass bei einer statischen Kürzung von langfristig
ansteigenden Versorgungsbezügen des ausgleichspflichtigen Versorgungsempfängers
um einen gleichbleibenden Betrag des Versorgungsausgleichs die anteilige Belastung
des Ausgleichspflichtigen mit zunehmender Zeit immer geringer würde, auch wenn
(bei noch lebendem Ehegatten) die Rentenzahlungen ebenfalls stetig im tendenziell
vergleichbaren Umfang zunehmen würden. Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte
bereits vorverstorben, rechtfertigt sich die gleichwohl erfolgende Veränderung beim
überlebenden Versorgungsempfänger wiederum dadurch, dass im umgekehrten Fall, dass
der ausgleichspflichtige Versorgungsempfänger vorverstirbt, die Rentenanzahlungen an
den überlebenden ausgleichsberechtigten Rentenempfänger im Rahmen der "tariflichen"
Anpassungen und Erhöhungen weiter steigen, obwohl vom Ausgleichspflichtigen überhaupt
keine Mittel mehr im Wege der Kürzung nach § 57 BeamtVG erlangt werden können."
Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 187 SGB VI und § 58
Beamtenversorgungsgesetz (Bund) die Kürzung der Versorgung durch Zahlung
eines (meist recht hohen) Betrages abwenden können.
Das Pensionärsprivileg ist entfallen
Aus § 57 Beamtenversorgungsgesetz in seiner früheren Fassung ergab sich bis
Herbst 2009 eine günstige Gestaltung für den Fall, dass ein Ruheständler
geschieden wurde und der Ehegatte noch keine Rente oder Pension bezog.
Nach bis dahin geltendem Recht wurden die Versorgungsbezüge erst ab dem Zeitpunkt gekürzt, ab dem
die ausgleichsberechtigte Person Leistungen aus der Rente oder
Beamtenversorgung erhielt. Hier sprach man vom Pensionistenprivileg oder Pensionärsprivileg.
Nunmehr werden die Bezüge von Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten unmittelbar mit Wirksamkeit der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich gekürzt – unabhängig davon, ob der
ausgleichsberechtigte Ehepartner ab diesem Zeitpunkt bereits Leistungen aus
dem Versorgungsausgleich erhält oder nicht.
Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in gleicher Weise geändert (§ 101 Abs. 3, 3a und 3b SGB VI i. d. F. des Artikel
4 Nr. 5 VAStrRefG - BT-Drucksache 16/10144 S. 101).
Bitte prüfen Sie ggf. die Rechtslage in Ihrem Bundesland.
§ 68 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg finden Sie hier.
In Niedersachsen finden Sie Regelungen in §§ 69, 70 des neuen
Beamtenversorgungsgesetzes mit einer Übergangsregelung in § 81 Abs. 6 des Gesetzes.
In Schleswig-Holstein ziehen Sie §§ 68, 69 des dortigen Beamtenversorgungsgesetzes heran.
Eventuell keine Kürzung bei Unterhaltsverpflichtung
Eine Ausnahme von der Kürzung der Versorgung des
Ausgleichpflichtigen besteht unter Umständen auch künftig, so lange Ihr geschiedener Ehegatte einen
gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen Sie hat und noch nicht selbst Rente / Pension bezieht.
§ 33 Versorgungsausgleichsgesetz: Anpassung wegen Unterhalt
Nach dieser ein wenig komplizierten Vorschrift ist ggf. ein Antrag auf Aussetzung der Kürzung erforderlich.
Sie können aber mit Ihrem geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltszahlung nicht willkürlich vereinbaren, um
eine Kürzung der Pension/Rente zu verhindern. § 33 Versorgungsausgleichsgesetz kommt nur zur
Anwendung, wenn ein
gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 ff BGB
besteht. Zu beachten ist u. a. auch, dass ein solcher Unterhaltsanspruch
grundsätzlich erlischt, wenn der/die Berechtigte wieder heiratet, § 1586 BGB.
Umstritten war und ist die Frage, welche Folgen es rechtlich hat, wenn Sie Ihren
geschiedenen Ehegatten mit einer Einmalzahlung abfinden. Besteht der
Unterhaltsanspruch dann fort? Steht Ihnen das Privileg aus § 33
Versorgungsausgleichsgesetz noch zu? Hier gab es immer
Meinungsverschiedenheiten und es ist unmöglich, das im Einzelnen
abschließend darzustellen.
Es ergibt sich dann unter Umständen eine
Entscheidung wie die folgende:
"Die aufgrund des Beschlusses des
Amtsgerichts – Familiengericht – ... vorgenommene Kürzung des dem
Antragsteller vom Landesamt ... gewährten Ruhegehalts wird für ... die Zeit
ab 01.02.14 in Höhe von XXX,XX EUR monatlich ausgesetzt."
Mit Einzelheiten setzt sich ein Aufsatz von Werner Schwamb auseinander, "Erste Rechtsprechung zum Unterhaltsprivileg gem.
§§ 33, 34 VersAusglG", in: NJW 2011, 1648 ff.
Der Aufsatz macht zunächst deutlich, dass sich die Juristen über prozessuale Fragen und auch über die Auslegung der Vorschrift
herzhaft streiten können. Der Autor weist auf mehrere gerichtliche Entscheidungen hin und äußert sich am Ende auch noch zu dem
oben erwähnten Rentner- und Pensionärsprivileg. Sehr lesenswert!!
In dem selben Heft der NJW (23/2011) finden sich zwei einschlägige
gerichtliche Entscheidungen, nämlich ein Beschluss des OLG Hamm vom 08.10.10
- 5 UF 20/10 - auf S. 1681 ff. und ein Beschluss des AG Waiblingen vom
10.09.10 - 16 F 854/10 - auf S. 1684 f.
Einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.03.12 - XII ZB 234/11 - finden
Sie im Internet oder in NJW 2012, 1661 ff.
Ferner finden Sie im Internet (und in gekürzter Form bei uns)
einen Beschluss des OLG Saarbrücken vom 27.01.14 - 6 UF 200/13 -.
Am Rande: nach der Scheidung kann die
Weiterzahlung des Familienzuschlages davon abhängig sein, dass noch eine Unterhaltsverpflichtung erfüllt wird.
Witwenversorgung
Die Kürzung dauert fort, falls der Beamte erneut heiratet und während des Bestehens der neuen Ehe stirbt, so dass die zweite Ehefrau
Anspruch auf Witwenversorgung hat. Dann können sich komplizierte Konstellationen ergeben.
Ein Beispiel bietet eine Entscheidung des VGH München aus dem Jahr 2017.
VGH München, Urteil v. 18.07.17 – 3 BV 16.590