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Beamtenversorgung: Versorgungsausgleich und Pension

Wenden Sie sich in Fragen des Versorgungausgleichs und auch wegen einer eventuellen späteren Abänderung der gerichtlichen Entscheidung bitte zuerst an die Anwälte, die Sie im Scheidungsverfahren vertreten bzw. vertreten haben.
Denn wir müssten uns in einen Sachverhalt erst einarbeiten, den die vertretenden Anwälte bereits "drauf haben".
Das macht nur in seltenen Fällen Sinn.
Unser Interesse an Abänderungsfällen ist aber auch generell eher gering.


Während der Ehe erworbene Versorgungs- und Rentenanwartschaften werden geteilt

Bei Scheidung einer Ehe wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, sofern nicht eine gesetzliche Ausnahme greift.
Geregelt ist dies im Versorgungsausgleichsgesetz.
In der Praxis sind weitere Gesetze in Betracht zu ziehen, insbesondere die Beamtenversorgungsgesetze und das BVersTG (Bundesversorgungsteilungsgesetz).

Es soll nicht nur der während der Ehe angefallene Vermögenszuwachs auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen verteilt werden (Stichwort: Zugewinnausgleich), sondern das Prinzip der wertgleichen Teilhabe gilt auch für die Renten- und Versorgungsansprüche, so weit diese während der Ehe angewachsen sind.

Sind beide Ehegatten Beamte gewesen, sind Versorgungsanwartschaften (Pensionsansprüche) zu teilen, bei Arbeitnehmern Rentenanwartschaften und bei Freiberuflern oft gar nichts.

Seit 2009 wird jedes einzelne Versorgungsanrecht für sich behandelt (und geteilt).
Während früher einem der Ehegatten Teile der Renten- und Versorgungsansprüche des anderen nach einer Gesamtberechnung übertragen wurden, werden jetzt zum Beispiel - um beim Thema Beamtenversorgung zu bleiben - die während der Ehezeit erworbenen Pensionsansprüche aus dem Beamtenverhältnis des Ehemannes geteilt und im Gegenzug die Rentenansprüche aus der Angestelltentätigkeit der Ehefrau.

Dabei werden die Ansprüche nicht mehr unbedingt (z. B. vom Dienstherrn des einen Ehegatten auf den Rentenversicherer des anderen Ehegatten) übertragen, sondern unter Umständen wird für den ausgleichsberechtigten Gatten ein Konto bei dem Dienstherrn des ausgleichspflichtigen eingerichtet. Dieses Prinzip verfolgt insbesondere der Bund. Hat ein Bundesbeamter etwas abzugeben, so wird in Höhe des abzugebenden Wertes bei dem Bund ein Anrecht für den Ausgleichsberechtigten eingerichtet.
Der / die Ausgleichsberechtigte erhält also eine Versorgung beim Bund. Man spricht von der internen Teilung.
Der Bund hat extra ein Bundesversorgungsteilungsgesetz geschaffen, um die neuen Abläufe zu regeln.

Leider ist das Vorgehen nicht einheitlich geregelt. Die Bundesländer müssen das neue System nicht übernehmen. Deshalb gibt es Aufsplitterung und Unübersichtlichkeit. Die Bundesländer halten überwiegend noch an der sog. externen Teilung fest.
Das gilt auch für Hamburg.
Hat ein hamburgischer Landesbeamter etwas abzugeben, dann wird für die Ausgleichsberechtigte ein Anrecht in der Rentenversicherung begründet.
Für den Fall der externen Teilung gilt § 16 Versorgungsausgleichsgesetz.

Die Höhe des Ausgleichs

Das Familiengericht setzt fest, in welcher Höhe Anwartschaften zu übertragen sind bzw. wie zu teilen ist.
Grundsätzlich sollen beide Ehegattten an den während der Ehe entstandenen Zuwächsen in gleicher Höhe beteiligt sein.

§§ 40, 44 Versorgungsausgleichsgesetz befassen sich mit der Beamtenversorgung.

Die Höhe des übertragenen Anteils verändert sich nach der Scheidung

Oft werden wir, wenn die Beamten Jahre später pensioniert werden, um Rat gefragt, weil jetzt ein viel höherer Betrag abgezogen wird als seinerzeit festgesetzt wurde. Ja, das ist so vorgesehen.

Der Kürzungsbetrag berechnet sich z. B. nach § 57 II Beamtenversorgungsgesetz (Bund) oder § 68 II Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg.
Der einmal vom Familiengericht festgesetzte Betrag verändert sich im Laufe der Jahre parallel zu Anhebungen von Besoldung und Versorgung.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat das wie folgt erläutert (Urteil vom 26.04.10 - 23 K 5627/08):
"Zuletzt ist auch die Anhebung der stattfindenden Kürzung um den Betrag des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung von tariflichen Anpassungen und insbesondere Steigerungen auch nach dem Tod seiner früheren Ehefrau nicht zu beanstanden. Diese folgt unmittelbar aus § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG.
Die Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung in Bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG darin, dass bei einer statischen Kürzung von langfristig ansteigenden Versorgungsbezügen des ausgleichspflichtigen Versorgungsempfängers um einen gleichbleibenden Betrag des Versorgungsausgleichs die anteilige Belastung des Ausgleichspflichtigen mit zunehmender Zeit immer geringer würde, auch wenn (bei noch lebendem Ehegatten) die Rentenzahlungen ebenfalls stetig im tendenziell vergleichbaren Umfang zunehmen würden. Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits vorverstorben, rechtfertigt sich die gleichwohl erfolgende Veränderung beim überlebenden Versorgungsempfänger wiederum dadurch, dass im umgekehrten Fall, dass der ausgleichspflichtige Versorgungsempfänger vorverstirbt, die Rentenanzahlungen an den überlebenden ausgleichsberechtigten Rentenempfänger im Rahmen der "tariflichen" Anpassungen und Erhöhungen weiter steigen, obwohl vom Ausgleichspflichtigen überhaupt keine Mittel mehr im Wege der Kürzung nach § 57 BeamtVG erlangt werden können."

Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 187 SGB VI und § 58 Beamtenversorgungsgesetz (Bund) die Kürzung der Versorgung durch Zahlung eines (meist recht hohen) Betrages abwenden können.

Das Pensionärsprivileg ist entfallen

Aus § 57 Beamtenversorgungsgesetz in seiner früheren Fassung ergab sich bis Herbst 2009 eine günstige Gestaltung für den Fall, dass ein Ruheständler geschieden wurde und der Ehegatte noch keine Rente oder Pension bezog.
Nach bis dahin geltendem Recht wurden die Versorgungsbezüge erst ab dem Zeitpunkt gekürzt, ab dem die ausgleichsberechtigte Person Leistungen aus der Rente oder Beamtenversorgung erhielt. Hier sprach man vom Pensionistenprivileg oder Pensionärsprivileg.

Nunmehr werden die Bezüge von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten unmittelbar mit Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gekürzt – unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehepartner ab diesem Zeitpunkt bereits Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhält oder nicht.
Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in gleicher Weise geändert (§ 101 Abs. 3, 3a und 3b SGB VI i. d. F. des Artikel 4 Nr. 5 VAStrRefG - BT-Drucksache 16/10144 S. 101).
Bitte prüfen Sie ggf. die Rechtslage in Ihrem Bundesland.
§ 68 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg finden Sie hier.
In Niedersachsen finden Sie Regelungen in §§ 69, 70 des neuen Beamtenversorgungsgesetzes mit einer Übergangsregelung in § 81 Abs. 6 des Gesetzes.
In Schleswig-Holstein ziehen Sie §§ 68, 69 des dortigen Beamtenversorgungsgesetzes heran.

Eventuell keine Kürzung bei Unterhaltsverpflichtung

Eine Ausnahme von der Kürzung der Versorgung des Ausgleichpflichtigen besteht unter Umständen auch künftig, so lange Ihr geschiedener Ehegatte einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen Sie hat und noch nicht selbst Rente / Pension bezieht.
§ 33 Versorgungsausgleichsgesetz: Anpassung wegen Unterhalt
Nach dieser ein wenig komplizierten Vorschrift ist ggf. ein Antrag auf Aussetzung der Kürzung erforderlich.

Sie können aber mit Ihrem geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltszahlung nicht willkürlich vereinbaren, um eine Kürzung der Pension/Rente zu verhindern. § 33 Versorgungsausgleichsgesetz kommt nur zur Anwendung, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 ff BGB besteht. Zu beachten ist u. a. auch, dass ein solcher Unterhaltsanspruch grundsätzlich erlischt, wenn der/die Berechtigte wieder heiratet, § 1586 BGB.
Umstritten war und ist die Frage, welche Folgen es rechtlich hat, wenn Sie Ihren geschiedenen Ehegatten mit einer Einmalzahlung abfinden. Besteht der Unterhaltsanspruch dann fort? Steht Ihnen das Privileg aus § 33 Versorgungsausgleichsgesetz noch zu? Hier gab es immer Meinungsverschiedenheiten und es ist unmöglich, das im Einzelnen abschließend darzustellen.

Es ergibt sich dann unter Umständen eine Entscheidung wie die folgende:

"Die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – ... vorgenommene Kürzung des dem Antragsteller vom Landesamt ... gewährten Ruhegehalts wird für ... die Zeit ab 01.02.14 in Höhe von XXX,XX EUR monatlich ausgesetzt."

Mit Einzelheiten setzt sich ein Aufsatz von Werner Schwamb auseinander, "Erste Rechtsprechung zum Unterhaltsprivileg gem. §§ 33, 34 VersAusglG", in: NJW 2011, 1648 ff.
Der Aufsatz macht zunächst deutlich, dass sich die Juristen über prozessuale Fragen und auch über die Auslegung der Vorschrift herzhaft streiten können. Der Autor weist auf mehrere gerichtliche Entscheidungen hin und äußert sich am Ende auch noch zu dem oben erwähnten Rentner- und Pensionärsprivileg. Sehr lesenswert!!
In dem selben Heft der NJW (23/2011) finden sich zwei einschlägige gerichtliche Entscheidungen, nämlich ein Beschluss des OLG Hamm vom 08.10.10 - 5 UF 20/10 - auf S. 1681 ff. und ein Beschluss des AG Waiblingen vom 10.09.10 - 16 F 854/10 - auf S. 1684 f.
Einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.03.12 - XII ZB 234/11 - finden Sie im Internet oder in NJW 2012, 1661 ff.
Ferner finden Sie im Internet (und in gekürzter Form bei uns)
einen Beschluss des OLG Saarbrücken vom 27.01.14 - 6 UF 200/13 -.

Am Rande: nach der Scheidung kann die Weiterzahlung des Familienzuschlages davon abhängig sein, dass noch eine Unterhaltsverpflichtung erfüllt wird.

Witwenversorgung

Die Kürzung dauert fort, falls der Beamte erneut heiratet und während des Bestehens der neuen Ehe stirbt, so dass die zweite Ehefrau Anspruch auf Witwenversorgung hat. Dann können sich komplizierte Konstellationen ergeben. Ein Beispiel bietet eine Entscheidung des VGH München aus dem Jahr 2017. VGH München, Urteil v. 18.07.17 – 3 BV 16.590
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Zahlen Sie als Pensionär / Rentner noch Unterhalt an Ihren geschiedenen Ehegatten?
Und bezieht Ihr geschiedener Gatte selbst noch nicht Rente oder Pension?


Wenn Sie nach der Scheidung noch Unterhalt zahlen müssen und Ihr geschiedener Ehegatte noch nicht selbst Rente oder Versorgung bezieht, kann Ihnen vielleicht § 33 Versorgungsausgleichsgesetz helfen.