Disziplinarrecht: Verhältnis von Strafverfahren und Disziplinarverfahren
Hinweis: § 14 BDG wurde im Februar 2009 geändert (BGBl I 2009, 255).
Heute wäre das Ergebnis ein anderes.
Heute wäre das Ergebnis ein anderes.
BVerwG, Urteil vom 10.01.07 - 1 D 15.05 -
Der an sich gebotene Ausspruch einer Ruhegehaltskürzung ist unzulässig; das Maßnahmeverbot des § 14 BDG steht dem entgegen. Dies führt zur Einstellung des Disziplinarverfahrens.
Der Ruhestandsbeamte ist wegen desselben Fehlverhaltens durch rechtskräftiges Strafurteil vom 18.02.04 unter gleichzeitiger Bestimmung einer Gesamtgeldstrafe verwarnt worden; die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Für einen solchen Fall sieht § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG vor, dass eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden darf. Demgegenüber durfte nach der Vorgängervorschrift des § 14 Halbs. 2 BDO in einem solchen Fall eine Ruhegehaltskürzung (nur) verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich war, um den Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. In Fortführung der neueren Senatsrechtsprechung, wonach das günstigere materielle Recht des Bundesdisziplinargesetzes auch für die nach der Bundesdisziplinarordnung fortzuführenden Altfälle gilt (vgl. zur Anwendung des § 14 BDG auf so genannte Altfälle grundlegend Urteil vom 17.03.04 - BVerwG 1 D 23.03, BVerwGE 120, 218 <221 ff.>; ferner Urteil vom 23.02.05), kommt hier § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG zur Anwendung mit der Folge, dass eine Ruhegehaltskürzung nicht ausgesprochen werden darf. Trotz des festgestellten Dienstvergehens ist danach das Verfahren einzustellen (§ 87 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Nr. 7 BDO, vgl. Urteile vom 17.03.04 a.a.O. <222> und vom 23.02.05).
Der an sich gebotene Ausspruch einer Ruhegehaltskürzung ist unzulässig; das Maßnahmeverbot des § 14 BDG steht dem entgegen. Dies führt zur Einstellung des Disziplinarverfahrens.
Der Ruhestandsbeamte ist wegen desselben Fehlverhaltens durch rechtskräftiges Strafurteil vom 18.02.04 unter gleichzeitiger Bestimmung einer Gesamtgeldstrafe verwarnt worden; die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Für einen solchen Fall sieht § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG vor, dass eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden darf. Demgegenüber durfte nach der Vorgängervorschrift des § 14 Halbs. 2 BDO in einem solchen Fall eine Ruhegehaltskürzung (nur) verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich war, um den Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. In Fortführung der neueren Senatsrechtsprechung, wonach das günstigere materielle Recht des Bundesdisziplinargesetzes auch für die nach der Bundesdisziplinarordnung fortzuführenden Altfälle gilt (vgl. zur Anwendung des § 14 BDG auf so genannte Altfälle grundlegend Urteil vom 17.03.04 - BVerwG 1 D 23.03, BVerwGE 120, 218 <221 ff.>; ferner Urteil vom 23.02.05), kommt hier § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG zur Anwendung mit der Folge, dass eine Ruhegehaltskürzung nicht ausgesprochen werden darf. Trotz des festgestellten Dienstvergehens ist danach das Verfahren einzustellen (§ 87 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Nr. 7 BDO, vgl. Urteile vom 17.03.04 a.a.O. <222> und vom 23.02.05).
Hinweis: § 14 BDG wurde im Februar 2009 geändert (BGBl I 2009, 255).
Heute wäre das Ergebnis ein anderes.
Heute wäre das Ergebnis ein anderes.