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Disziplinarrecht der Bundesbeamten: beamtenrechtliche Folgen des Verfahrens


Nebenfolgen von Disziplinarverfahren

Nebenfolge von Disziplinarmaßnahmen oder Disziplinarverfahren kann sein, ...

... dass eine Beförderung während des laufenden Verfahrens nicht erfolgt.

Eine Jubiläumszuwendung wird vielleich erst später (oder gar nicht mehr) gewährt, § 7 JubV, und z. B.
§ 58 Absatz 2 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein:
(1) Die Beamtinnen und Beamten werden bei Dienstjubiläen durch Aushändigung einer Dankurkunde und im Falle der Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 40 Jahren durch die Gewährung einer Jubiläumszuwendung geehrt.
(2) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Verordnung. In ihr kann bestimmt werden, dass der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer Zurückstufung verhängt oder aufgrund des § 14 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes nicht verhängt worden ist, eine Jubiläumszuwendung nicht gewährt wird.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.04.20 - BVerwG 2 C 3.19 -

Wegfall des Anspruchs auf eine Jubiläumszuwendung wegen Disziplinarmaßnahme

Leitsatz Nach dem Berliner Landesrecht (§ 75a Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 LBG BE) hat ein Beamter keinen Anspruch auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung und Aushändigung einer Dankurkunde, wenn zum Jubiläumszeitpunkt gegen ihn ein Disziplinarverfahren geführt wird, in dem später eine Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängt wird.

Einem Vollzugsbeamten, der mit 60 Jahren in den Ruhestand tritt, wird der Ausgleich nach § 48 Beamtenversorgungsgesetz nicht gezahlt (§ 48 II Beamtenversorgungsgesetz).

Bei Entlassung eines Beamten auf Widerruf oder Probe wegen eines Dienstvergehens führen die zurückgelegten Dienstzeiten nicht zu einem Ruhegehalt. Es erfolgt eine Nachversicherung in der Rentenversicherung. Ein Altersgeld wird Bundesbeamten in diesem Fall nicht gewährt. Bitte überprüfen Sie ggf. Ihr Landesrecht.

Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
Bundesdisziplinarrecht Bundesdisziplinargesetz Text
Disziplinarmaßnahmen Disziplinarmaßnahmen Verweis Geldbuße / § 7 BDG Kürzung der Bezüge / § 8 BDG Zurückstufung / § 9 BDG Entfernung aus dem Dienst Kürzung des Ruhegehalts Aberkennung des Ruhegehalts - Beispiel Nachversicherung Altersgeld