Disziplinarrecht Bundesbeamte: Aberkennung des Ruhegehalts
Die härteste Sanktion, die einen Pensionär wegen eines Dienstvergehens im Disziplinarverfahren treffen kann, ist die Aberkennung des Ruhegehalts.
Sie kann nach dem Bundesdisziplinargesetz und den meisten Landesgesetzen nur von dem Disziplinargericht verhängt werden. (Eine Ausnahme finden Sie zum Beispiel in §§ 33, 38 LDG BW - Aberkennung durch Disziplinarverfügung.)
Der Beamte kann gegen die Entscheidung Berufung und u. U. Revision einlegen. Im Landesrecht ist eine Revision nicht für alle Landesbeamten vorgesehen, z. B. nicht in Niedersachsen und auch nicht in Bayern, § 64 Abs. 2 BayDG).
§ 12 Bundesdisziplinargesetz: Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.
(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.
(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
Der Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz geht bei einer gerichtlichen Entscheidung dieser Art verloren, und zwar einschließlich der Hinterbliebenenversorgung.