Disziplinarrecht Bund: Zurückstufung des Beamten wegen Dienstvergehens
Die Rückstufung (Zurückstufung) ist die zweithärteste Disziplinarmaßnahme nach der Entfernung aus dem Dienst.
Die Rückstufung ist mit einem Beförderungsverbot für die Dauer von fünf Jahren verbunden.
§ 9 Bundesdisziplinargesetz: Zurückstufung
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.
(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.
(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.
Die Zurückstufung darf bei Bundesbeamten nur von der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts angeordnet werden. Einige Landesdisziplinargesetze (zum Beispiel Mecklenburg-Vorpommern) erlauben auch eine Rückstufung durch den Dienstherrn, wobei die Entscheidung dann vor dem Disziplinargericht angefochten werden kann.
In Hamburg hat uns (im Landesdisziplinarrecht) u.a. schon folgendes Kopfzerbrechen bereitet: wie weit ist in der Einheitslaufbahn der Polizeivollzugsbeamten eine Zurückstufung möglich? Darf aus dem gehobenen Dienst in den mittleren Dienst (wie die Laufbahnabschnitte damals bezeichnet wurden) zurückgestuft werden?
Nein, entschied das Gericht: der Beamte verbleibt in dem selben Laufbahnabschnitt.
Diesem Problem widmet ein Aufsatz von Dr. Ludger Schrapper, "Die sogenannte Einheitslaufbahn - Sonderrecht des Polizeidienstes oder überholte Leerformel?", in ZBR 2022, 181, 185 einige Zeilen.
Das Landesdisziplinargesetz Mecklenburg-Vorpommern enthält in § 11 Absatz 5 LDG MV eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass eine Rückstufung nicht möglich ist, weil sich der Beamte im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet oder weil er Beamter auf Zeit ist.
Mit der Maßnahme der Rückstufung ist ein Beförderungsverbot verbunden, dessen Zeitraum in der gerichtlichen Entscheidung verkürzt werden kann.