Disziplinarrecht für Bundesbeamte: Geldbuße als Disziplinarmaßnahme, § 7 BDG
§ 7 Bundesdisziplinargesetz: Geldbuße
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
Die Vorschrift setzt im Ernstfall Kenntnisse des Bundesbesoldungsgesetzes voraus, die wir hier nicht ausbreiten können.
Eigentlich bewirkt die Geldbuße keine disziplinarrechtliche Beförderungssperre. Die beamtenrechtliche Praxis fordert aber - wie beim Verweis - vor einer Beförderung in aller Regel eine Bewährungszeit von bis zu einem Jahr seit Erlass der Disziplinarverfügung (bzw. des gerichtlichen Urteils, denn auch das Gericht kann auf diese Maßnahme erkennen).