Disziplinarrecht Bund: Kürzung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme
§ 11 Bundesdisziplinargesetz: Kürzung des Ruhegehalts
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
Das Ruhegehalt des Bundesbeamten kann höchstens um ein Fünftel und höchstens für drei Jahre gekürzt werden.
Die Kürzung beginnt mit dem auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgenden Monat.
Die Kürzung des Ruhegehalts kann durch Disziplinarverfügung oder im gerichtlichen Verfahren angeordnet werden.
In Landesdisziplinargesetzen kann neben der Kürzung des Ruhegehalts und der Aberkennung des Ruhegehalts auch eine Zurückstufung des Ruhestandsbeamten geregelt sein, so in § 10 Absatz 4 Landesdisziplinargesetz Niedersachsen.