Altersgeld des Beamten und Disziplinarrecht
Altersgeld bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts?
Ein Beamter, der ohne Versorgungsansprüche aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, wird zunächst prüfen, ob ihm nach den entsprechenden Gesetzen, die nach 2010 in Kraft traten, ein Altersgeld zusteht. Denn dies ist die bessere Variante gegenüber der früher üblichen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Allerdings fällt das Altersgeld - zumindest nach dem hamburgischen Landesrecht, § 89 e Beamtenversorgungsgsetz FHH - unter den gleichen Bedingungen weg wie das Beamtenverhältnis als solches bzw. wie das Ruhegehalt.
Andere Disziplinargesetze (z.B. Bundesdisziplinargesetz, niedersächsisches Landesdisziplinargesetz) regeln jeweils in ihrem § 1, dass das Altersgeld disziplinarrechtlich wie ein Ruhegehalt behandelt wird.
Das bedeutet:
Der Beamte, der aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, dem das Ruhegehalt aberkannt wird oder der wegen einer schweren Straftat verurteilt wird und dadurch seine entsprechenden Rechte verliert, erhält kein Altersgeld. Allerdings wird er / sie für die Dauer des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, nicht aber in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.
Dies ergibt sich ganz eindeutig aus § 8 SGB VI.
Die hierfür zu entrichtenden Beiträge, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, werden allein vom Dienstherrn getragen.
So die eindeutige Regelung in § 181 Abs. 5 SGB VI.
Altersgeld im Disziplinarrecht:
Auch der Anspruch auf Altersgeld kann verloren gehen.Etwa durch disziplinarrechtliche Gleichbehandlung von Altersgeldberechtigten und Ruheständlern.
"Bei Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts erfolgt eine Nachversicherung in der Rentenversicherung. Ein Altersgeld wird dann nicht gewährt." (vgl. BVerwG 2 B 13.20 , Beschluss vom 26.05.20).
§ 4 Bundesaltersgeldgesetz: Verlust des Anspruchs
auf Altersgeld
(1) Unter den Voraussetzungen des § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes oder der §§ 5 und 53 Absatz 1 des Soldatengesetzes erlischt der Anspruch auf Altersgeld.
(2) Wird in einem Disziplinarverfahren auf eine Kürzung des Altersgelds erkannt, beginnt die Kürzung mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt, frühestens mit dem Beginn der Zahlung des Altersgelds.
(3) Ist bei einer Entlassung aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auf Verlangen bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, wird dieses im Hinblick auf das Altersgeld fortgeführt. § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist nicht anzuwenden.
(1) Unter den Voraussetzungen des § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes oder der §§ 5 und 53 Absatz 1 des Soldatengesetzes erlischt der Anspruch auf Altersgeld.
(2) Wird in einem Disziplinarverfahren auf eine Kürzung des Altersgelds erkannt, beginnt die Kürzung mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt, frühestens mit dem Beginn der Zahlung des Altersgelds.
(3) Ist bei einer Entlassung aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auf Verlangen bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, wird dieses im Hinblick auf das Altersgeld fortgeführt. § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist nicht anzuwenden.
Oder wie zum Beispiel in der hamburgischen Regelung vorgesehen:
§ 89e Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:
Aberkennung von Altersgeld, Erlöschen des Anspruchs wegen Verurteilung
(1) Der Anspruch auf Altersgeld ist abzuerkennen, wenn die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen begangen hat, das bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder einer Beamtin oder Beamten auf Zeit nach Disziplinarrecht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die Entlassung zur Folge hätte. Der Sachverhalt ist in entsprechender Anwendung der §§ 14, 15, 18 bis 20, §§ 22 bis 23a und §§ 26 bis 29 des Hamburgischen Disziplinargesetzes aufzuklären.
(2) Von dem Altersgeld kann beginnend mit dem Monat, der auf die Bekanntgabe der Aberkennung folgt, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Aberkennung unanfechtbar wird, bis zu 50 vom Hundert des monatlichen Altersgeldes einbehalten werden.
(3) Zuständig für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses zuständige oberste Dienstbehörde.
(4) In Fällen, in denen die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses eine Tat im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes begeht, gilt § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 entsprechend.
Aberkennung von Altersgeld, Erlöschen des Anspruchs wegen Verurteilung
(1) Der Anspruch auf Altersgeld ist abzuerkennen, wenn die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen begangen hat, das bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder einer Beamtin oder Beamten auf Zeit nach Disziplinarrecht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die Entlassung zur Folge hätte. Der Sachverhalt ist in entsprechender Anwendung der §§ 14, 15, 18 bis 20, §§ 22 bis 23a und §§ 26 bis 29 des Hamburgischen Disziplinargesetzes aufzuklären.
(2) Von dem Altersgeld kann beginnend mit dem Monat, der auf die Bekanntgabe der Aberkennung folgt, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Aberkennung unanfechtbar wird, bis zu 50 vom Hundert des monatlichen Altersgeldes einbehalten werden.
(3) Zuständig für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses zuständige oberste Dienstbehörde.
(4) In Fällen, in denen die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses eine Tat im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes begeht, gilt § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 entsprechend.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.11.20 - 4 S
1749/20 -
Kein Anspruch auf Altersgeld nach Rechtskraft eines Strafurteils wegen Bestechlichkeit und Verletzung des Dienstgeheimnisses
Leitsatz
1. Der Landesgesetzgeber ist für die Regelungen betreffend den Verlust des Altersgeldes in § 6 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG BW (juris: BeamtVG BW) gemäß Art. 70 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG zuständig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG BW unterfällt nicht dem Kompetenztitel „Strafrecht“ i.S.d. § 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.(Rn.5)(Rn.8)
2. Wenn um die Höhe eines Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlichrechtlichen dienstverhältnis gestritten wird, ist Streitwert der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG).(Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 10.03.20, Az: 5 K 1968/18, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.03.20 - 5 K 1968/18 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird ... für beide Rechtszüge auf jeweils 72.055,44 EUR festgesetzt.
Gründe
1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.03.20 hat keinen Erfolg. ...
I.
2 ...
3 ...
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des 1965 geborenen und auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 30.04.12 entlassenen Klägers auf Gewährung von Altersgeld zu Recht abgewiesen. Sein Anspruch auf Altersgeld gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG ist mit Rechtskraft des Strafurteils des Amtsgerichts Freiburg vom 17.10.13, mit dem der Kläger wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit der Verletzung des Dienstgeheimnisses in 56 fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, erloschen.
4 Soweit der Kläger dem entgegenhält, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG sei verfassungswidrig, weil diese Norm dem nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz fallenden „Strafrecht“ zuzuordnen sei (1.) und zudem gegen das Verbot der Doppelbestrafung sowie gegen die Artikel 2, 3 und 14 GG verstoße (2.), vermag er keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen.
5 1. Gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG bestehen mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz des beklagten Landes keine rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass das beklagte Land gemäß Art. 70 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG zuständig war. Denn ebenso wie die Regelungen betreffend die Gewährung von Altersgeld für ehemalige Landesbeamte fällt der Entzug dieser Rechte als actus contrarius in die Gesetzgebungskompetenz des beklagten Landes.
6 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit festgestellt, dass der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner durch die Förderalismusreform I (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.06, BGBl. I, S. 2034; BT-Drs. 16/813, S. 14) gestärkten Gesetzgebungskompetenzen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersgeld, dessen Verhältnis zu anderen Alterssicherungssystemen sowie den Verlust dieser Rechte mit Art. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 22.11.10 (GBl. S. 793 [911]) geregelt hat (vgl. die §§ 84 - 90, § 6 LBeamtVG).
Das Altersgeld stellt eine beamtenspezifische Begünstigung für vormalige, auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedene Landesbeamte dar, welche die Durchlässigkeit von öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft erhöhen soll, indem wirtschaftliche und sachlich nicht zu rechtfertigende Nachteile (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 538), die bei einer Nachversicherung entstünden, aufgewogen werden. Das Altersgeld tritt an die Stelle der Nachversicherung und gewährt damit eine Versorgung im rentenrechtlichen Sinne (§ 8 Abs. 2 SGB VI; LT-Drs. 14/6694, S. 538).
7 Die Gesetzgebungskompetenz des beklagten Landes für die Gewährung und den Entzug des Altersgeldes erwächst aus Art. 70 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, der die „Versorgung“ der Beamten und Richter der Länder von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes ausdrücklich ausnimmt. zwar handelt es sich beim Altersgeld nicht um „Versorgung“ im engen Sinne des Alterssicherungssystems für Beamte, gleichwohl um „Versorgung“ im weiteren kompetenzrechtlichen Sinne (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 502). Denn hier geht es um die Sicherung bzw. Fortführung der ansprüche aus dem vormaligen, vorzeitig aufgelösten Dienst- und Treueverhältnis (vgl. zum Bundesrecht BT-Drucksache 17/12479, S. 1).
8 Die Einschätzung des Klägers, es handele sich bei § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG um eine lediglich repressiv wirkende Norm, die an eine begangene Straftat knüpfe und nicht dazu diene, „das Berufsbeamtentum von unwürdigen Beamten zu reinigen“, erweist sich als rechtsfehlerhaft.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG stellt kein „Sonderdelikt“ für Beamte dar, sondern sichert einen Gleichlauf des Verlusts der Rechte vormalig aktiver Beamte im Hinblick auf ihre Ansprüche auf Altersversorgung (Versorgung oder Altersgeld). Der Verlust der Rechte knüpft dabei zwar an die begangene Straftat an, stellt jedoch offenkundig kein „Strafrecht“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG dar (vgl. zum Begriff BVerfG, Beschluss vom 11.07.13 - 2 BvR 2302/11 -, Juris Rn. 58 f. und Urteil vom 10.02.04 - 2 BvR 834/02 -, Juris Rn. 85 ff., insb. Rn. 103, wonach etwa „die Disziplinarmaßnahmen des Beamtenrechts vom des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht erfasst“ sind). Vielmehr dienen diese Regelungen, die eine gleichmäßige Sanktionierung für im aktiven dienst begangene schwere Dienstvergehen sicherstellen, dazu, die Integrität des Berufsbeamtentums und das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.07.13 - 2 B 23.13 -, Juris Rn. 13, 15).
Derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, kann nicht erwarten, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamten- bzw. richterrechtliche Versorgung bzw. Altersgeld finanziert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 - 2 C 3.98 -, Juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 05.08.19 - 3 ZB 17.2479 -, Juris Rn. 8). Insofern verfolgt der Verlust des Altersgelds - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - einen ordnenden Zweck.
9 2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die vom Kläger beanstandete Bestimmung auch nicht materiell verfassungswidrig ist. So verstößt der Verlust des Altersgeldes nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil die Vorschrift kein „allgemeines Strafgesetz“ im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist (vgl. zum Begriff und seiner Abgrenzung zu Vorschriften des Disziplinarrechts BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967 - 2 BvL 1/66 -, Juris Rn. 40 ff.). Sie dient nicht dem Schuldausgleich, sondern beruht auf dem Gedanken der Anspruchsverwirkung und der Sicherstellung der Integrität des Berufsbeamtentums. Soweit sich der Kläger im Zulassungsantrag um eine „menschenrechtsautonome Auslegung“ der Begriffe von „Strafe“ bzw. „Strafrecht“ unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bemüht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Er geht bereits in seinem Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft davon aus, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG keinen ordnenden zweck verfolge. Dies trifft nicht zu (s.o.).
10 Weiter kann ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat. Soweit der Kläger vorbringt, er gehöre zu keiner der im angegriffenen Urteil miteinander verglichenen Fallgruppen, weil er sich weder nach Begehung seiner Straftat in den Ruhestand habe versetzen lassen noch im aktiven Dienst verblieben sei und daher anders behandelt werden müsse, überzeugt diese Argumentation nicht. Da der Kläger nach Begehung eines schweren Delikts den Rechtsfolgen des § 24 BeamtStG durch seinen Antrag auf Entlassung zuvorgekommen ist, gebietet vielmehr der Grundsatz der Gleichbehandlung, ihn nicht besser zu stellen als einen Beamten, der im Dienst verbleibt und mit der Verurteilung ebenfalls alle Rechte aus dem Beamtenverhältnis verliert. Dementsprechend kommt in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG der Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, dass sich ein Beamter den Rechtsfolgen eines besonders schweren dienstvergehens, das er während seiner aktiven Dienstzeit begangen hat, nicht durch einen Antrag auf Entlassung entziehen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.07.2013 - 2 B 23.13 -, Juris Rn. 13 m.w.N.). Im Vergleich zu Beamten, die auf eigenen Antrag entlassen worden sind, ohne während ihrer Dienstzeit eine erhebliche Straftat begangen zu haben, stellt die begangene Straftat einen ausreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung dar. Da Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur fordert, wesentlich Gleiches gleich, sondern auch wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, erscheint die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG vielmehr geboten.
11 Auch die Argumentation des Klägers zu Art. 14 Abs. 1 GG vermag keine hinreichenden Richtigkeitszweifel zu begründen. Er trägt insoweit insbesondere vor, der Anspruch auf Altersgeld sei ein öffentlich-rechtlicher vermögenswerter Anspruch, der der Existenzsicherung im Alter diene und als Äquivalent für die bis zur Entlassung erbrachte Dienstleistung des Beamten gewährt werde. Damit kann er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern.
12 Manches spricht für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach die Altersgeldansprüche, derer der Kläger aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung kraft Gesetzes verlustig gegangen ist, schon nicht dem Schutz der Eigentumsgarantie unterliegen. Diese schützt zwar auch sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, Juris Rn. 146 -148, und Beschluss vom 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03 -, Juris Rn. 41 m.w.N.). Jedoch reicht der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen, etwa als unverfallbare Anwartschaften, welche nur durch Zeitablauf in ein Vollrecht erstarken (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, Juris Rn. 145 f. und Beschluss vom 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03 -, Juris Rn. 41 m.w.N.). Ausgehend hiervon kann vertreten werden, dass den Ansprüchen auf Altersgeld kein auf Art. 14 Abs. 1 GG basierender Schutz zukommt. Denn durch die Nichtzuerkennung der Ansprüche auf Altersgeld wird vormaligen, straffällig gewordenen Beamten wie dem Kläger ein wirtschaftlicher Vorteil vorenthalten, nicht zugleich unbedingt jedoch eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Position entzogen. Denn während der Dienstzeit hat der Kläger zwar Versorgungsanwartschaften erworben, die dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.20 - 2 BvL 4/18 -, Juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 27.01.11 - 2 C 25.09 -, Juris Rn. 22 m.w.N.). Diesen Versorgungsanwartschaften hat sich der Kläger aber selbst begeben, indem er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausschied. Nach dem Ausscheiden dürfte der anspruch auf Altersgeld erstmalig entstanden (§ 85 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG) und nicht etwa aus zuvor begründeten, vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfassten „Altersgeldanwartschaften“ erstarkt sein. Hierfür spricht auch, dass das Bundesverwaltungsgericht überzeugend entschieden hat, dass die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ehemaliger Beamter verfassungsrechtlich ausreichend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.20 - 2 C 9.19 -, Juris Rn. 17 f.).
13 Hierzu muss im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entschieden werden. Denn § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG erweist sich auch dann nicht als verfassungswidrig, wollte man der Argumentation des Klägers folgen und den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG als eröffnet ansehen. § 6 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG sichert auch dann in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender weise die Systematik des Beamten- und Beamtenversorgungsrechts, wonach eine Person, die in erheblicher Weise straffällig geworden ist, keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsbezüge erwirbt oder beibehält. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Straftat oder die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat vor Begründung des Beamtenverhältnisses, während des Beamtenverhältnisses oder nach Eintritt in den Ruhestand erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 2 C 39.96 -, Juris Rn. 20 - 22). Ausgehend hiervon stellt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVg systemgerecht sicher, dass auch Altersgeld nicht gewährt wird, wenn ein Beamter die Strafrechtsordnung massiv oder - auch minder schwer - Strafbestimmungen zum Schutze des Staates verletzt hat und anschließend auf eigenen Antrag entlassen wurde (vgl. zur Hinterbliebenenversorgung BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 2 C 39.96 -, Juris Rn. 22).
14 d. Auch im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Selbst wenn eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG anzunehmen wäre, ist diese jedenfalls gerechtfertigt und - anders als der Kläger meint - insbesondere nicht unverhältnismäßig. Die vom Kläger zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit aufgestellte Rechnung, wonach die Differenz zwischen Altersgeld und Rentenanwartschaft etwa 840 EUR monatlich betrage und sich die wirtschaftliche Bedeutung der Sache - an der statistischen Lebenserwartung des Klägers von 79 Jahren und sieben Monaten orientiert - auf etwa 800.000 EUR summiere, ist schon nicht nachvollziehbar: Grundsätzlich ruht der Anspruch auf altersgeld bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, § 87 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG. Selbst wenn man zugunsten des Klägers die Vollendung des 63. Lebensjahres als Ruhensende zugrunde legte (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG), beliefe sich das wirtschaftliche Interesse - ausgehend von der klägerseits angesetzten statistischen Lebenserwartung - (lediglich) auf ca. 161.280 EUR (840 EUR x 12 x 16). Unabhängig davon ist das Vorenthalten des mit dem Altersgeld einhergehenden wirtschaftlichen Vorteils im Falle des Klägers erforderlich und angemessen - insbesondere zur Gleichbehandlung der straffällig gewordenen Beamten im aktiven Dienst und derjenigen, die auf eigenen Antrag entlassen wurden (s.o.).
II.
15 Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen....
...
V.
18 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1, § 47 Abs. 1, 3 GKG. Der Streitwert bemisst sich gemäß § 42 Abs. 1 GKG nach dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten wiederkehrenden Leistung, hier der Differenz zwischen Altersgeld- und Rentenansprüchen (2.001,54 EUR x 36) (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.07.2017 - 2 KSt 1.17 -, Juris Rn. 4 und vom 06.11.2018 - 2 B 10.18 -, Juris Rn. 21; Senatsbeschluss vom 06.02.2019 - 4 S 861/18 -, Juris Rn. 42; BayVGH, Urteil vom 25.04.2019 - 14 BV 17.2352 -, Juris Rn. 49). Die hiervon abweichende erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG entsprechend zu ändern.
Kein Anspruch auf Altersgeld nach Rechtskraft eines Strafurteils wegen Bestechlichkeit und Verletzung des Dienstgeheimnisses
Leitsatz
1. Der Landesgesetzgeber ist für die Regelungen betreffend den Verlust des Altersgeldes in § 6 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG BW (juris: BeamtVG BW) gemäß Art. 70 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG zuständig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG BW unterfällt nicht dem Kompetenztitel „Strafrecht“ i.S.d. § 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.(Rn.5)(Rn.8)
2. Wenn um die Höhe eines Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlichrechtlichen dienstverhältnis gestritten wird, ist Streitwert der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG).(Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 10.03.20, Az: 5 K 1968/18, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.03.20 - 5 K 1968/18 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird ... für beide Rechtszüge auf jeweils 72.055,44 EUR festgesetzt.
Gründe
1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.03.20 hat keinen Erfolg. ...
I.
2 ...
3 ...
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des 1965 geborenen und auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 30.04.12 entlassenen Klägers auf Gewährung von Altersgeld zu Recht abgewiesen. Sein Anspruch auf Altersgeld gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG ist mit Rechtskraft des Strafurteils des Amtsgerichts Freiburg vom 17.10.13, mit dem der Kläger wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit der Verletzung des Dienstgeheimnisses in 56 fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, erloschen.
4 Soweit der Kläger dem entgegenhält, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG sei verfassungswidrig, weil diese Norm dem nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz fallenden „Strafrecht“ zuzuordnen sei (1.) und zudem gegen das Verbot der Doppelbestrafung sowie gegen die Artikel 2, 3 und 14 GG verstoße (2.), vermag er keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen.
5 1. Gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG bestehen mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz des beklagten Landes keine rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass das beklagte Land gemäß Art. 70 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG zuständig war. Denn ebenso wie die Regelungen betreffend die Gewährung von Altersgeld für ehemalige Landesbeamte fällt der Entzug dieser Rechte als actus contrarius in die Gesetzgebungskompetenz des beklagten Landes.
6 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit festgestellt, dass der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner durch die Förderalismusreform I (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.06, BGBl. I, S. 2034; BT-Drs. 16/813, S. 14) gestärkten Gesetzgebungskompetenzen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersgeld, dessen Verhältnis zu anderen Alterssicherungssystemen sowie den Verlust dieser Rechte mit Art. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 22.11.10 (GBl. S. 793 [911]) geregelt hat (vgl. die §§ 84 - 90, § 6 LBeamtVG).
Das Altersgeld stellt eine beamtenspezifische Begünstigung für vormalige, auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedene Landesbeamte dar, welche die Durchlässigkeit von öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft erhöhen soll, indem wirtschaftliche und sachlich nicht zu rechtfertigende Nachteile (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 538), die bei einer Nachversicherung entstünden, aufgewogen werden. Das Altersgeld tritt an die Stelle der Nachversicherung und gewährt damit eine Versorgung im rentenrechtlichen Sinne (§ 8 Abs. 2 SGB VI; LT-Drs. 14/6694, S. 538).
7 Die Gesetzgebungskompetenz des beklagten Landes für die Gewährung und den Entzug des Altersgeldes erwächst aus Art. 70 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, der die „Versorgung“ der Beamten und Richter der Länder von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes ausdrücklich ausnimmt. zwar handelt es sich beim Altersgeld nicht um „Versorgung“ im engen Sinne des Alterssicherungssystems für Beamte, gleichwohl um „Versorgung“ im weiteren kompetenzrechtlichen Sinne (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 502). Denn hier geht es um die Sicherung bzw. Fortführung der ansprüche aus dem vormaligen, vorzeitig aufgelösten Dienst- und Treueverhältnis (vgl. zum Bundesrecht BT-Drucksache 17/12479, S. 1).
8 Die Einschätzung des Klägers, es handele sich bei § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG um eine lediglich repressiv wirkende Norm, die an eine begangene Straftat knüpfe und nicht dazu diene, „das Berufsbeamtentum von unwürdigen Beamten zu reinigen“, erweist sich als rechtsfehlerhaft.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG stellt kein „Sonderdelikt“ für Beamte dar, sondern sichert einen Gleichlauf des Verlusts der Rechte vormalig aktiver Beamte im Hinblick auf ihre Ansprüche auf Altersversorgung (Versorgung oder Altersgeld). Der Verlust der Rechte knüpft dabei zwar an die begangene Straftat an, stellt jedoch offenkundig kein „Strafrecht“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG dar (vgl. zum Begriff BVerfG, Beschluss vom 11.07.13 - 2 BvR 2302/11 -, Juris Rn. 58 f. und Urteil vom 10.02.04 - 2 BvR 834/02 -, Juris Rn. 85 ff., insb. Rn. 103, wonach etwa „die Disziplinarmaßnahmen des Beamtenrechts vom des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht erfasst“ sind). Vielmehr dienen diese Regelungen, die eine gleichmäßige Sanktionierung für im aktiven dienst begangene schwere Dienstvergehen sicherstellen, dazu, die Integrität des Berufsbeamtentums und das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.07.13 - 2 B 23.13 -, Juris Rn. 13, 15).
Derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, kann nicht erwarten, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamten- bzw. richterrechtliche Versorgung bzw. Altersgeld finanziert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 - 2 C 3.98 -, Juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 05.08.19 - 3 ZB 17.2479 -, Juris Rn. 8). Insofern verfolgt der Verlust des Altersgelds - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - einen ordnenden Zweck.
9 2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die vom Kläger beanstandete Bestimmung auch nicht materiell verfassungswidrig ist. So verstößt der Verlust des Altersgeldes nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil die Vorschrift kein „allgemeines Strafgesetz“ im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist (vgl. zum Begriff und seiner Abgrenzung zu Vorschriften des Disziplinarrechts BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967 - 2 BvL 1/66 -, Juris Rn. 40 ff.). Sie dient nicht dem Schuldausgleich, sondern beruht auf dem Gedanken der Anspruchsverwirkung und der Sicherstellung der Integrität des Berufsbeamtentums. Soweit sich der Kläger im Zulassungsantrag um eine „menschenrechtsautonome Auslegung“ der Begriffe von „Strafe“ bzw. „Strafrecht“ unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bemüht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Er geht bereits in seinem Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft davon aus, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG keinen ordnenden zweck verfolge. Dies trifft nicht zu (s.o.).
10 Weiter kann ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat. Soweit der Kläger vorbringt, er gehöre zu keiner der im angegriffenen Urteil miteinander verglichenen Fallgruppen, weil er sich weder nach Begehung seiner Straftat in den Ruhestand habe versetzen lassen noch im aktiven Dienst verblieben sei und daher anders behandelt werden müsse, überzeugt diese Argumentation nicht. Da der Kläger nach Begehung eines schweren Delikts den Rechtsfolgen des § 24 BeamtStG durch seinen Antrag auf Entlassung zuvorgekommen ist, gebietet vielmehr der Grundsatz der Gleichbehandlung, ihn nicht besser zu stellen als einen Beamten, der im Dienst verbleibt und mit der Verurteilung ebenfalls alle Rechte aus dem Beamtenverhältnis verliert. Dementsprechend kommt in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG der Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, dass sich ein Beamter den Rechtsfolgen eines besonders schweren dienstvergehens, das er während seiner aktiven Dienstzeit begangen hat, nicht durch einen Antrag auf Entlassung entziehen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.07.2013 - 2 B 23.13 -, Juris Rn. 13 m.w.N.). Im Vergleich zu Beamten, die auf eigenen Antrag entlassen worden sind, ohne während ihrer Dienstzeit eine erhebliche Straftat begangen zu haben, stellt die begangene Straftat einen ausreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung dar. Da Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur fordert, wesentlich Gleiches gleich, sondern auch wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, erscheint die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG vielmehr geboten.
11 Auch die Argumentation des Klägers zu Art. 14 Abs. 1 GG vermag keine hinreichenden Richtigkeitszweifel zu begründen. Er trägt insoweit insbesondere vor, der Anspruch auf Altersgeld sei ein öffentlich-rechtlicher vermögenswerter Anspruch, der der Existenzsicherung im Alter diene und als Äquivalent für die bis zur Entlassung erbrachte Dienstleistung des Beamten gewährt werde. Damit kann er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern.
12 Manches spricht für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach die Altersgeldansprüche, derer der Kläger aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung kraft Gesetzes verlustig gegangen ist, schon nicht dem Schutz der Eigentumsgarantie unterliegen. Diese schützt zwar auch sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, Juris Rn. 146 -148, und Beschluss vom 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03 -, Juris Rn. 41 m.w.N.). Jedoch reicht der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen, etwa als unverfallbare Anwartschaften, welche nur durch Zeitablauf in ein Vollrecht erstarken (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, Juris Rn. 145 f. und Beschluss vom 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03 -, Juris Rn. 41 m.w.N.). Ausgehend hiervon kann vertreten werden, dass den Ansprüchen auf Altersgeld kein auf Art. 14 Abs. 1 GG basierender Schutz zukommt. Denn durch die Nichtzuerkennung der Ansprüche auf Altersgeld wird vormaligen, straffällig gewordenen Beamten wie dem Kläger ein wirtschaftlicher Vorteil vorenthalten, nicht zugleich unbedingt jedoch eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Position entzogen. Denn während der Dienstzeit hat der Kläger zwar Versorgungsanwartschaften erworben, die dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.20 - 2 BvL 4/18 -, Juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 27.01.11 - 2 C 25.09 -, Juris Rn. 22 m.w.N.). Diesen Versorgungsanwartschaften hat sich der Kläger aber selbst begeben, indem er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausschied. Nach dem Ausscheiden dürfte der anspruch auf Altersgeld erstmalig entstanden (§ 85 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG) und nicht etwa aus zuvor begründeten, vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfassten „Altersgeldanwartschaften“ erstarkt sein. Hierfür spricht auch, dass das Bundesverwaltungsgericht überzeugend entschieden hat, dass die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ehemaliger Beamter verfassungsrechtlich ausreichend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.20 - 2 C 9.19 -, Juris Rn. 17 f.).
13 Hierzu muss im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entschieden werden. Denn § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG erweist sich auch dann nicht als verfassungswidrig, wollte man der Argumentation des Klägers folgen und den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG als eröffnet ansehen. § 6 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG sichert auch dann in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender weise die Systematik des Beamten- und Beamtenversorgungsrechts, wonach eine Person, die in erheblicher Weise straffällig geworden ist, keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsbezüge erwirbt oder beibehält. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Straftat oder die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat vor Begründung des Beamtenverhältnisses, während des Beamtenverhältnisses oder nach Eintritt in den Ruhestand erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 2 C 39.96 -, Juris Rn. 20 - 22). Ausgehend hiervon stellt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVg systemgerecht sicher, dass auch Altersgeld nicht gewährt wird, wenn ein Beamter die Strafrechtsordnung massiv oder - auch minder schwer - Strafbestimmungen zum Schutze des Staates verletzt hat und anschließend auf eigenen Antrag entlassen wurde (vgl. zur Hinterbliebenenversorgung BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 2 C 39.96 -, Juris Rn. 22).
14 d. Auch im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Selbst wenn eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG anzunehmen wäre, ist diese jedenfalls gerechtfertigt und - anders als der Kläger meint - insbesondere nicht unverhältnismäßig. Die vom Kläger zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit aufgestellte Rechnung, wonach die Differenz zwischen Altersgeld und Rentenanwartschaft etwa 840 EUR monatlich betrage und sich die wirtschaftliche Bedeutung der Sache - an der statistischen Lebenserwartung des Klägers von 79 Jahren und sieben Monaten orientiert - auf etwa 800.000 EUR summiere, ist schon nicht nachvollziehbar: Grundsätzlich ruht der Anspruch auf altersgeld bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, § 87 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG. Selbst wenn man zugunsten des Klägers die Vollendung des 63. Lebensjahres als Ruhensende zugrunde legte (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG), beliefe sich das wirtschaftliche Interesse - ausgehend von der klägerseits angesetzten statistischen Lebenserwartung - (lediglich) auf ca. 161.280 EUR (840 EUR x 12 x 16). Unabhängig davon ist das Vorenthalten des mit dem Altersgeld einhergehenden wirtschaftlichen Vorteils im Falle des Klägers erforderlich und angemessen - insbesondere zur Gleichbehandlung der straffällig gewordenen Beamten im aktiven Dienst und derjenigen, die auf eigenen Antrag entlassen wurden (s.o.).
II.
15 Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen....
...
V.
18 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1, § 47 Abs. 1, 3 GKG. Der Streitwert bemisst sich gemäß § 42 Abs. 1 GKG nach dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten wiederkehrenden Leistung, hier der Differenz zwischen Altersgeld- und Rentenansprüchen (2.001,54 EUR x 36) (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.07.2017 - 2 KSt 1.17 -, Juris Rn. 4 und vom 06.11.2018 - 2 B 10.18 -, Juris Rn. 21; Senatsbeschluss vom 06.02.2019 - 4 S 861/18 -, Juris Rn. 42; BayVGH, Urteil vom 25.04.2019 - 14 BV 17.2352 -, Juris Rn. 49). Die hiervon abweichende erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG entsprechend zu ändern.