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Generalpräventive Überlegungen im Disziplinarrecht

Das Bundesdisziplinargericht lässt es offen, ob bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach einem Dienstvergehen generalpräventive Überlegungen eine Rolle spielen dürfen. Es äußert gewisse Zweifel, lässt die Frage aber letztlich unbeantwortet.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.04.10 - 2 B 82.09 -

Weiterhin rügt die Klägerin als verfahrensfehlerhaft, das angegriffene Urteil leide an einem Abwägungsmangel, weil das Berufungsgericht es unterlassen habe, generalpräventive Überlegungen, die für eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis sprächen, in seine Entscheidung miteinzubeziehen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob generalpräventive Überlegungen im Disziplinarrecht unter der Geltung der §§ 13 und 14 BDG überhaupt noch zulässig sind (vgl. zum Meinungsstand: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, A.IV.3 Rn. 89), betrifft die Rüge wiederum die Verletzung des materiellen Rechts - nämlich des § 13 BDG -, während als Verfahrensfehler allenfalls grobe Fehler bei der Überzeugungsbildung gerügt werden können (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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