Unterhaltsanspruch eines Ehegatten und Verbraucherinsolvenz des Verpflichteten
Bei Überschuldung des zur Gewährung von Unterhalt verpflichteten (früheren) Ehegatten stellt sich die Frage, ob es nicht für beide sinnvoll wäre, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet wird, und ob der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete (frühere) Ehegatte das tun muss, ob also eine solche Obliegenheit besteht.
Bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens werden rückständige Unterhaltsleistungen nur noch zu einer (meist geringen) Quote befriedigt.
Laufende (künftige) Unterhaltsansprüche sind jedoch nach § 850 d ZPO unter Umständen besser gestellt, weil laufendes Einkommen nicht in die Insolvenzmasse fällt, sofern es der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten dient.
Der BGH hat am 12.12.07 in einem bestimmten Fall entschieden - XII ZR 23 / 06 -, dass eine solche Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens für den Unterhaltsverpflichteten nicht besteht.
Grundsätzlich bejaht die Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz aber zumindest dann, wenn es um die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder geht.
Die erwähnte Entscheidung des BGH betrifft nicht die Fälle der (gesteigerten) Verpflichtung zum Unterhalt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern. Bei einer solchen Unterhaltsverpflichtung ist ein solcher Insolvenzantrag zu stellen, damit die Unterhaltsverpflichtungen erfüllt werden können. Auch davon machen die Gerichte aber bei bestimmten Konstellationen wieder Ausnahmen ...
Im Übrigen sollten Sie das im Insolvenzverfahren entstehende rechtliche Geflecht nicht unbedingt für klar geordnet und überschaubar halten. Unter Umständen haben der Insolvenzverwalter und die Gläubiger mitzureden und es gibt viele weitere Fragen und auch Entscheidungsspielräume für den Unterhaltsschuldner.