§ 20 Bundesdisziplinargesetz
§ 20 Bundesdisziplinargesetz:
Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten
(1)
Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.
(2)
Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.
(3)
Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten
(1)
Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.
(2)
Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.
(3)
Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
Der Gesetzgeber sagt hierzu (aus der Begründung des Gesetzes):
Die Vorschrift regelt die Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten im Wesentlichen in Anlehnung an § 26 Abs. 2 BDO [Anmerkung: die BDO war das zuvor geltende Gesetz, die Bundesdisziplinarordnung].
Der Begriff der Bevollmächtigten und Beistände ergibt sich aus § 3 i. V. m. § 14 VwVfG [Anmerkung: VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz] für das behördliche Disziplinarverfahren und i. V. m. § 67 VwGO [Anmerkung: VwGO = Verwaltungsgerichtsordnung] für das gerichtliche Disziplinarverfahren.
Abgesehen von dem vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht bestehenden Anwaltszwang bestehen hier keine besonderen Voraussetzungen, so dass beispielsweise auch ein Mitglied des Personalrats Beistand sein kann.
Zur beschleunigten Durchführung der Ermittlungen sieht Absatz 2 konkrete Ausschlussfristen vor, innerhalb derer sich der Beamte entweder schriftlich oder mündlich äußern kann. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist die Frist zu verlängern und die Ladung zur mündlichen Anhörung zu wiederholen.
In Absatz 3 wird für den Fall, dass der Beamte nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt wird, erstmals ein Verwertungsverbot normiert.