Zulage zur Besoldung wegen Tätigkeit in
höherwertiger Funktion? Gesetzesänderung in Hamburg.
Anmerkung für Bundesbeamte:
§ 46 BBesG wurde durch das 7. Besoldungsänderungsgesetz von 03.12.15 - BGBl. I 2015 / 2163 ff. - aufgehoben.
Führt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben (auch ohne Beförderung) zu höherer Besoldung?
Man könnte meinen, dass das nur fair wäre.
Tatsächlich gab es auch in den Ländern solche Regelungen. Man versuchte allerdings, deren Anwendung möglichst zu beschränken.
Als dann das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Rechtsprechung die Rechte der Beamten stärkte, änderte man die Besoldungsgesetze.
Hamburg hat zunächst eine solche Vorschrift noch in das neue Besoldungsgesetz aufgenommen, sie aber durch Gesetz vom 05.03.13 (GVBl. 2013, 79) gestrichen.
§ 57 Besoldungsgesetz Hamburg
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
wurde durch Gesetz vom 05.03.13 aufgehoben, GVBl. 2013, 79, so dass der nachfolgende Text nicht mehr gilt
(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält sie bzw. er ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin bzw. des Beamten und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe. Auf die Zulage ist eine nach § 48 zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie der Beamtin bzw. dem Beamten in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
wurde durch Gesetz vom 05.03.13 aufgehoben, GVBl. 2013, 79, so dass der nachfolgende Text nicht mehr gilt
(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält sie bzw. er ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin bzw. des Beamten und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe. Auf die Zulage ist eine nach § 48 zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie der Beamtin bzw. dem Beamten in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.
Erstaunliches tat sich in Hamburg also auch in dieser Hinsicht. Der Gesetzgeber reagiert auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sofern diese die Rechte der Beamten stärkt, mit Gesetzesänderungen, die den Beamten Vorteile nehmen bzw. ihre Rechtsposition beschneiden.
Würde es Ihnen nicht gerecht erscheinen, dass ein Beamter besser besoldet wird, wenn er höherwertige Aufgaben über längere Zeit wahrnimmt?
Dies wollte das Bundesverwaltungsgericht durchsetzen, aber der Gesetzgeber in Hamburg wahrt seine finanziellen Interessen.
Mit der gleichen Gesetzesänderung hat er übrigens den Grundsatz aufgeweicht, dass jeder Funktion ein Statusamt eindeutig zugeordnet sein solle.
Aus der Begründung des Gesetzgebers für den Wegfall der Vorschrift über die Gewährung von Zulagen:
"Mit der Neuregelung des Hamburgischen Besoldungsrechts wurde auch eine Regelung aus dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) im Grundsatz übernommen, wonach eine Beamtin oder ein Beamter bei vorübergehend vertretungsweiser Übertragung eines höherwertigen Amtes und Erfüllung weiterer Voraussetzungen eine Zulage zum Erreichen der für das höherwertige Amt vorgesehenen Besoldung erhält.
Auf Grund der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung (Urteile vom 28.04.11, Az.: 2 C 30.09 u.a.) zur Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 BBesG vorgenommenen Auslegung des Tatbestandsmerkmals „vorübergehend vertretungsweise“ in § 46 BBesG kann eine Zulagengewährung rechtssicher nicht mehr nur auf Vertretungsfälle begrenzt werden, sondern kommt in nahezu allen Fällen in Betracht, in denen das Statusamt nicht dem Funktionsamt entspricht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in den o.g. Urteilen zu der Feststellung gelangt, dass – mag die Aufgabenübertragung auch als „zeitlich unbeschränkt“, „dauerhaft“ oder „endgültig“ bezeichnet worden sein – die Vakanzvertretung erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle ende. Dieses sei erst dann der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm die Stelle, d.h. das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) übertragen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt würden die Aufgaben des höherwertigen Amtes „vorübergehend vertretungsweise“ im Sinne des § 46 Absatz 1 BBesG wahrgenommen, so dass – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – ein Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage bestehe. Auf Grund der vom Bundesverwaltungsgericht zu § 46 BBesG vorgenommenen Auslegung des Begriffs „vorübergehend vertretungsweise“ ist dieses Tatbestandsmerkmal faktisch entfallen. Der Anwendungsbereich ist erheblich erweitert worden, obwohl dies nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprach, der die Wörter „vorübergehend vertretungsweise“ erst auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses und somit sehr bewusst im Gesetzgebungsverfahren eingeführt hat.
Eine Ausweitung der Gewährung von Zulagen nach § 57 Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG) von Vertretungsfällen hin zu jedweden Fällen, in denen das Funktionsamt eine höhere Wertigkeit als das Statusamt aufweist, widerspricht dem Grundsatz der Besoldung nach dem Statusamt und ist zu vermeiden."
(Bürgerschafts-Drucksache20/5764 vom 06.11.12)
Derselbe Gesetzgeber hatte noch bei Einführung des hamburgischen Besoldungsgesetzes folgendes hervorgehoben (Drucksache 19/4246, S. 5):
"Neufassung der Zulagenregelung für die vorübergehende Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (§ 46 BBesG/§ 57 HmbBesG-E), d. h. Kürzung der Wartezeit auf sechs Monate sowie Verzicht auf die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen. Die Zulage wird begrenzt auf den Unterschiedsbetrag bis zur dritten folgenden Besoldungsgruppe."
(Drucksache 19/4246, S. 15): "Die Regelung des § 46 BBesG wurde in einer modifizierten Fassung übernommen. Als Grundvoraussetzung gilt weiterhin ein konkretes Amt mit einer freien Planstelle (haushaltsrechtliche Voraussetzungen). Auf diese Voraussetzung soll nicht verzichtet werden."
Damals schien es selbstverständlich, dass eine Zulage gezahlt wird. Und man hat bewusst die Wartezeit von 18 auf 6 Monate herabgesetzt. Das alles wurde ohne überzeugende Begründung rückgängig gemacht.
§ 46 BBesG wurde durch das 7. Besoldungsänderungsgesetz von 03.12.15 - BGBl. I 2015 / 2163 ff. - aufgehoben.