Einstellung des Strafverfahrens gegen einen Beamten
Ein Disziplinarverfahren kann auf ein Strafverfahren folgen bzw. dann erst wirklich aufgenommen werden, wenn ein Strafverfahren abgeschlossen ist.
Es gibt nun sehr unterschiedliche Möglichkeiten der Einstellung eines Strafverfahrens, ohne dass es zu einem Urteil oder einem Strafbefehl kommt.
"Verbot der Doppelbestrafung" in bestimmten Fällen
Kommt es im Strafverfahren zu einer Bestrafung oder einer Einstellung des Verfahrens gegen eine Buße, so ist eine disziplinarrechtliche Ahndung nur noch unter bestimmten Bedingungen zulässig - § 14 BDG.Hier geht es nun aber um die Frage: Was bedeutet die Einstellung des Strafverfahrens - insbesondere die Einstellung gegen Zahlung einer Geldbuße - für das Disziplinarverfahren?
Sie finden zu diesen Fragen den Aufsatz von Dr. Ulrich Pflaum, "Strafverfahren und sachgleiches Disziplinarverfahren", in: BayVBl. 2012, 485 ff.
Sofern es um die in der Praxis durchaus relevante Frage geht, ob die Einstellung eines Strafverfahrens nach Erfüllung von Auflagen (meistens: Zahlung einer Geldbuße) so etwas wie ein Schuldeingeständnis darstellt, ob man von einer Bindungswirkung oder zumindest einem Indiz für strafbares Verhalten ausgehen kann, sollte der Aufsatz von Felix Rettenmaier, "Außerstrafrechtliche Folgen der Verfahrenseinstellung nach Erfüllung von Auflagen", NJW 2013, 123 ff., herangezogen werden - obwohl er die disziplinarrechtliche Literatur zu wenig berücksichtigt und dadurch einige Erkenntnismöglichkeiten außer Betracht lässt.
Ganz ausführlich äußert sich Prof. Dr. Klaus Herrmann zu diesem Problem in einem Aufsatz in AnwBl 2015, 667 ff. mit dem Titel "§§ 153, 153 a StPO - Erfolg oder Anfang vom Ende des Beamtenverhältnisses?"
In der Schriftenreihe NJW-Praxis widmen sich Herrmann/Sandkuhl in ihrem Buch "Beamtendisziplinarrecht - Beamtenstrafrecht" eingehend diesen Fragen.
Es gibt Mitteilungspflichten der Staatsanwaltschaften auch für den Fall der Einstellung des Verfahrens, die wie folgt im Beamtenstatusgesetz geregelt sind:
§ 49 Beamtenstatusgesetz: Übermittlungen bei Strafverfahren
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung zu übermitteln.
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder
2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.
(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung zu übermitteln.
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder
2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.
(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.