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Scheidungsrecht: erbrechtliche Folgen der Scheidung bzw. des Scheidungsantrags


Es versteht sich wohl von selbst und bedarf keines weiteren Hinweises, dass mit der Rechtskraft der Scheidung das gesetzliche Erbrecht des geschiedenen Ehegatten wegfällt, ebenso die Pflichtteilsansprüche eines Ehegatten.
Aber auch im Hinblick auf Testamente und Erbverträge ergeben sich Konsequenzen, wobei diese bereits in dem Zeitpunkt eintreten können, in dem der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wird.


Gemeinsam errichtete Ehegattentestamente und auch Erbverträge verlieren mit Rechtskraft der Scheidung unter Umständen ebenso ihre Wirksamkeit wie das Testament eines einzelnen Ehegatten, mit dem er den anderen - jetzt geschiedenen - Ehegatten bedacht hatte.



Dies ergibt sich u.a. aus §§ 2077, 2279, 2268 BGB.
Auch hiervon kann es Ausnahmen geben, die insbesondere in einer Entscheidung des BGH vom 07.07.04 beschrieben sind.
Es empfiehlt sich, bereits bei Abfassung des Testaments oder des Erbvertrages eine eindeutige Regelung dazu zu treffen, ob die Wirksamkeit auch im Fall der Scheidung erhalten bleiben soll.


Andererseits kann es sein, dass ein Teil der getroffenen Verfügungen wirksam bleibt, nämlich insbesondere die Bestimmung der Abkömmlinge zu Schlusserben. Diese Regelung kann dann aber u. U. ausdrücklich widerrufen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Rechtsfolgen schon dann eintreten können, wenn der Scheidungsantrag gestellt wird, also nicht erst mit der Rechtskraft der Scheidung.
Dies ist ein oft übersehener Aspekt, der allerdings auch nur selten Bedeutung erlangen wird.
Aber kennen sollte man diese, ebenfalls in § 2077 BGB zu findende Regelung ebenso wie eine dazu ergangene Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 08.08.13 - 31 Wx 45/13 - in NJW 2013, 3733 ff.
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