Anspruch des Beamten auf Familienzuschlag nach Scheidung
Wir empfehlen Ihnen dringend, Ihrer Personalverwaltung Mitteilung zu machen, sobald Ihre Ehe rechtskräftig geschieden ist.
Die Scheidung kann die Höhe der Ihnen zustehenden Bezüge (und auch, wie erwähnt, die Beihilfeberechtigung) beeinflussen.
Es kann zu Überzahlungen und später zu Rückforderungen kommen, wenn die Personalverwaltung nicht in Kenntnis gesetzt wird oder auf die Mitteilung nicht richtig reagiert. Prüfen Sie Ihre Bezügemitteilungen, fragen Sie nach!
Mit der Scheidung der Ehe fällt grundsätzlich der Anspruch des geschiedenen Beamten / der geschiedenen Beamtin auf Familienzuschlag (der Stufe 1 - sog. Verheiratetenfamilienzuschlag) weg.
Unter bestimmten Bedingungen bleibt allerdings der Anspruch erhalten, und zwar insbesondere "wenn der geschiedene Beamte dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet ist".
Es ist also für die Personalverwaltung auch von Bedeutung, ob Sie im Zusammenhang mit der Scheidung verpflichtet wurden, Ihrem geschiedenen Ehegatten weiter Unterhalt zu zahlen.
Der Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten muss mindestens so hoch sein wie der Bruttobetrag des Familienzuschlags der Stufe 1. Dessen Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten.
Dies führt im Familienrecht bisweilen zu komplizierten Berechnungen, wenn nämlich der Unterhaltsanspruch etwa in Höhe von EUR 100,00 liegt. Eventuell müssen dann zwei Berechnungen angestellt werden.
Weitere Fragen stellen sich, wenn der geschiedene, zum Unterhalt verpflichtete Beamte wieder heiratet und (auch) deshalb Familienzuschlag erhält. Kommt der Familienzuschlag dann (unterhaltsrechtlich) dem früheren Ehegatten oder der jetzigen Familie zugute?