Zugewinnausgleich bei Ehescheidung
Wenn einer der beiden Ehegatten einen entsprechenden Antrag stellt, entscheidet das Gericht über den Zugewinnausgleich. Anwälte werden sich zuvor bemühen, eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung herbeizuführen, die zum Beispiel in einen notariell zu beurkundenden Vertrag münden kann.
§ 137 FamFG: Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
(2) Folgesachen sind
1. Versorgungsausgleichssachen,
2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4. Güterrechtssachen, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird.
Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
(2) Folgesachen sind
1. Versorgungsausgleichssachen,
2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4. Güterrechtssachen, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird.
Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.
Zunächst muss eine Rechnung für jeden der beiden Ehegatten aufgemacht werden:
Wie hoch ist sein während der Ehe erzielter Zugewinn?
Was hat er mit in die Ehe gebracht, was hat er jetzt?
Am Anfang stehen gegenseitige Auskunftspflichten.
Im Grunde sind die Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen/aufzulisten. Dann muss hinsichtlich jedes einzelnen Vermögenswerts bestimmt werden, welchem Ehegatten er zugeordnet werden kann: wem gehört was?
Unproblematisch sind dabei in aller Regel-
Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen usw., weil die Eigentumsverhältnisse aus dem Grundbuch ersichtlich sind;
- Bankkonten, Wertpapierdepots, deren Inhaber ein Ehegatte allein ist;
- Vermögenswerte, die einem Ehegatten schon vor der Ehe gehörten. Die Eheschließung ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen.
Probleme bereiten oft:
- Kraftfahrzeuge. Hier ist auch oft streitig, ob eine Zuordnung zum Hausrat zu erfolgen hat, der nach anderen Regeln geteilt wird.
- Gemeinsame Bankkonten,
- Private Darlehensforderungen, Sammlungen usw.
Gemeinschaftliches Eigentum an einzelnen Gegenständen ist auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft möglich. Klassisches Beispiel ist das private Reihenhaus, das den Ehegatten laut Grundbuch zu je 1/2 gehört. Hier muss dann eine Regelung gefunden werden, denn eine streitige Auseinandersetzung kann mit einer Zwangsversteigerung enden, die beide Ehegatten schädigt.
Nach der Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte (oder der Anteile daran) auf den jeweiligen Ehegatten sind die Gegenstände zu bewerten, erforderlichenfalls durch Bewertungsgutachten.