Die Lebensversicherung im Zugewinnausgleich bei Ehescheidung
Zum in die Berechnung einzubeziehenden Vermögen des jeweiligen Ehegatten gehören Kapitallebensversicherungen mit ihrem jeweiligen Rückkaufwert oder dem sog. Fortführungswert.
Keine Rolle spielen reine Risikolebensversicherungen
Nicht anzusetzen sind reine Risikolebensversicherungen, bei denen nichts angespart wird, sondern nur das Todesfall- oder Unfallrisiko aufgefangen werden soll. Nach Ablauf des Versicherungsvertrages wird dabei nichts ausgezahlt. Sie haben keinen aktuellen Wert, es gibt hier nichts auszugleichen.Andere Lebensversicherungen fallen in den Zugewinnausgleich oder in den Versorgungsausgleich
Nicht im Zugewinnausgleich anzusetzen sondern gemäß § 2 Versorgungsausgleichsgesetz dem Versorgungsausgleich unterworfen sind Lebensversicherungen auf Rentenbasis.Dabei kann es ganz spezielle Probleme geben. Mit der Wertbestimmung bei fondsgebundenen privaten Rentenversicherungen befasst sich eine Entscheidung des BGH vom 29.02.12 - XII ZB 609/10 -.
Häufig sind gemischte Formen, insbesondere eine private Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht.
Wird ein solches Rentenwahlrecht vor Beginn des Scheidungsverfahrens (vor Rechtshängigkeit) ausgeübt, so fällt das Rentenanrecht in den Versorgungsausgleich.
Umgekehrt gilt für die Lebensversicherung auf Rentenbasis mit Kapitalwahlrecht, dass sie in den Versorgungsausgleich fällt, sofern nicht vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird (dann fällt dieses Anrecht in den Zugewinnausgleich).
Hier kann eine Ausübung des Wahlrechts vor Einreichung des Scheidungsantrags eine wichtige Weichenstellung bedeuten. Darüber sollten Sie mit Ihrer Rechtsanwältin reden, und zwar insbesondere dann, wenn Sie Gütertrennung vereinbart oder den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben.
Der Regelfall dürfte sein, dass das gebildete Kapital später zu dem vertraglich vereinbarten Termin auf einmal ausgezahlt werden soll. Diese Verträge fallen in den Zugewinnausgleich.
Der Bundesgerichtshof hat dies wie folgt formuliert:
BGH, Beschluss vom 05.10.11 - XII ZB 555/10 -
Private Lebensversicherungen sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nur dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sie auf eine Rentenleistung gerichtet sind. Dies gilt auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt ist. Nach Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (im Anschluss an die Se-natsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923).
Private Lebensversicherungen sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nur dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sie auf eine Rentenleistung gerichtet sind. Dies gilt auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt ist. Nach Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (im Anschluss an die Se-natsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923).
Der aktuelle Wert zum Ende der Ehezeit wird meistens durch Auskunft der Versicherungsgesellschaft ermittelt werden können.
Kompliziert können die Fälle sein, in denen ein Dritter widerruflich oder unwiderruflich als Begünstigter benannt wurde, vielleicht gar der Ehepartner, von dem man sich nun scheiden lassen will.
Und es gibt natürlich viele weitere Konstellationen, über die man persönlich reden muss, zum Beispiel den Fall, dass die Lebensversicherung zur Sicherung eines Kredits abgetreten wurde. Sollten Sie sich mit einer solchen Konstellation auseinandersetzen müssen, so beachten Sie bitte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.04.11 (Beschluss - XII ZB 89/08), die abgedruckt ist in NJW 2011, 1671 f.
In dem Fall geht es um eine Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht, die der BGH im Versorgungsausgleich berücksichtigt sehen will.
Das OLG Saarbrücken hat in einem Beschluss vom 04.04.12 - 9 UF 29/08 - die
Regelungen noch einmal wie folgt erläutert:
Die von dem Antragsgegner abgeschlossenen Lebensversicherungen können ... nicht in die Versorgungsausgleichsberechnung einbezogen werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die von dem Antragsgegner unterhaltenen Lebensversicherungen ... auch zur Alterssicherung bestimmt waren und deshalb auch der Antragstellerin im Versorgungsfall zu Gute kommen sollten. Der Versorgungsausgleich rechtfertigt sich nämlich nicht nur aus dem Zugewinnausgleichsgedanken, sondern auch aus der Pflicht, die Altersversorgung des anderen Ehegatten sicherzustellen. Er bewirkt, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungspositionen gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden, und dient so der Unterhaltssicherung im Alter. In einer intakten Ehe partizipiert der andere Ehegatte an den erworbenen Versorgungspositionen nach Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen der ehelichen Unterhaltsgemeinschaft. Auf Grund dessen ist der erwerbstätige Ehegatte verpflichtet, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen. Dieser ehelichen Unterhaltsverantwortung kommt der der gesetzlichen Rentenversicherung angehörende erwerbstätige Ehegatte durch seine Pflichtbeiträge, der Beamte durch seine kontinuierliche zum Aufbau der Beamtenversorgung geeignete Dienstleistung und der Selbständige oder Vermögende durch freiwillige Einzahlungen in eine privatrechtliche Altersversorgung nach. Die so ehezeitlich begründeten Versorgungsanwartschaften sind demnach aufgrund der wahrgenommenen Unterhaltsverantwortung zur Sicherung beider Ehegatten bestimmt.
Im Falle des Scheiterns der Ehe bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden. Der Gedanke der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebensgemeinschaft und damit Versorgungsgemeinschaft setzt sich gegenüber der formalen Zuordnung der Versorgungsanwartschaften auf nur einen Ehegatten durch. Dabei steht auch der Grundsatz, dass die während der Ehezeit von einem oder gegebenenfalls von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften regelmäßig ("schematisch") zur Hälfte aufgeteilt werden, im Einklang mit der Idee der ehelichen Gemeinschaft, der ein rechnerisches Abwägen sowohl der beiderseitigen Leistungen und Verdienste für die Gemeinschaft als auch der Teilhabe an gemeinschaftlichen Rechtspositionen im allgemeinen widersprechen würde (BGH, Beschl.v. 18.01.12).
Indes kann auf der Grundlage des sich im Beschwerderechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Einbeziehung dieser Versicherungen in den Versorgungsausgleich gegeben sind.
Denn auch nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichgesetz können anders als Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung, zu denen private Lebensversicherungen zählen, schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann.
Eine Einbeziehung in den Versorgungsausgleich kommt nur dann in Betracht, wenn die Lebensversicherung auf eine Rentenleistung gerichtet ist. Dies gilt auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt ist; nach Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (BT-Drucks. 16/10144 S. 47; siehe BGH, Beschl. v. 05.10.11, XII ZB 555/10, FamRZ 2011, 1931 m.w.N.).
Da nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in Rede stehenden Lebensversicherungen auf Rentenleistungen ohne Kapitalwahlrecht abgeschlossenen worden sind, und zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll, kommt deren Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht in Betracht.
Eine andere Beurteilung - und damit eine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - ist auch nicht auf Grund des den Versorgungsausgleich prägenden Grundsatzes der Halbteilung, worauf das Familiengericht abhebt, geboten. Ein Ausgleich von privaten Kapitalversicherungen, die strukturell nicht immer Vorsorgecharakter haben, sondern – wie hier - teilweise der Finanzierung größerer Anschaffungen (hier: Immobilien) dienen und in der Anwartschaftsphase Verfügungen über das angesparte Kapital erlauben, ist grundsätzlich ... durch den güterrechtlichen Ausgleich sichergestellt.
Die gebotene Zuordnung der Kapitallebensversicherungen zum Güterrecht wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Ehefrau im Streitfall an diesen Versicherungen wegen der u.a. in Folge des kreditfinanzierten Immobilienerwerbs begründeten Schuldenlast der Eheleute im Zugewinnausgleich im Ergebnis nicht partizipiert hat; denn auch der Ehemann konnte wegen dieser Passiva aus den streitbefangenen Versicherungen, die letztlich zur Tilgung von Krediten verwertet worden sind, ebenfalls keinen Nutzen ziehen (BGH, Beschl. v. 11.09.07, XII ZB 262/04, FamRZ 2007, 1966). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. ...
Für eine Versorgungslücke auf Seiten des Antragsgegners, die sich nunmehr aus einer nicht ausreichenden Altersvorsorge - dass der Antragsgegner während des ehelichen Zusammenlebens bewusst eine unzureichende Altersvorsorge betrieben und damit illoyal und grob leichtfertig im Sinne des § 27 VersAusglG gehandelt hat, hat die Antragstellerin weder behauptet noch belastbar aufgezeigt - ergibt, hat die Antragstellerin mit einzustehen. Denn soweit die Parteien Einkünfte nicht auch für die Altersvorsorge des Antragsgegners (sicher) angelegt, sondern für ihren Lebensbedarf verwendet haben, hat die Antragstellerin hiervon wirtschaftlich ebenfalls profitiert. Soweit die Lebensversicherungen für die von den Eheleuten erworbenen kreditfinanzierten Immobilien zur Sicherheit abgetreten und wegen der Kündigung der Darlehensverträge verwertet worden sind, tragen beide Parteien dieses Risiko gemeinsam (vgl. OLG Celle, FamRZ 2010, 471; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 902).
Die von dem Antragsgegner abgeschlossenen Lebensversicherungen können ... nicht in die Versorgungsausgleichsberechnung einbezogen werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die von dem Antragsgegner unterhaltenen Lebensversicherungen ... auch zur Alterssicherung bestimmt waren und deshalb auch der Antragstellerin im Versorgungsfall zu Gute kommen sollten. Der Versorgungsausgleich rechtfertigt sich nämlich nicht nur aus dem Zugewinnausgleichsgedanken, sondern auch aus der Pflicht, die Altersversorgung des anderen Ehegatten sicherzustellen. Er bewirkt, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungspositionen gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden, und dient so der Unterhaltssicherung im Alter. In einer intakten Ehe partizipiert der andere Ehegatte an den erworbenen Versorgungspositionen nach Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen der ehelichen Unterhaltsgemeinschaft. Auf Grund dessen ist der erwerbstätige Ehegatte verpflichtet, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen. Dieser ehelichen Unterhaltsverantwortung kommt der der gesetzlichen Rentenversicherung angehörende erwerbstätige Ehegatte durch seine Pflichtbeiträge, der Beamte durch seine kontinuierliche zum Aufbau der Beamtenversorgung geeignete Dienstleistung und der Selbständige oder Vermögende durch freiwillige Einzahlungen in eine privatrechtliche Altersversorgung nach. Die so ehezeitlich begründeten Versorgungsanwartschaften sind demnach aufgrund der wahrgenommenen Unterhaltsverantwortung zur Sicherung beider Ehegatten bestimmt.
Im Falle des Scheiterns der Ehe bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden. Der Gedanke der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebensgemeinschaft und damit Versorgungsgemeinschaft setzt sich gegenüber der formalen Zuordnung der Versorgungsanwartschaften auf nur einen Ehegatten durch. Dabei steht auch der Grundsatz, dass die während der Ehezeit von einem oder gegebenenfalls von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften regelmäßig ("schematisch") zur Hälfte aufgeteilt werden, im Einklang mit der Idee der ehelichen Gemeinschaft, der ein rechnerisches Abwägen sowohl der beiderseitigen Leistungen und Verdienste für die Gemeinschaft als auch der Teilhabe an gemeinschaftlichen Rechtspositionen im allgemeinen widersprechen würde (BGH, Beschl.v. 18.01.12).
Indes kann auf der Grundlage des sich im Beschwerderechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Einbeziehung dieser Versicherungen in den Versorgungsausgleich gegeben sind.
Denn auch nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichgesetz können anders als Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung, zu denen private Lebensversicherungen zählen, schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann.
Eine Einbeziehung in den Versorgungsausgleich kommt nur dann in Betracht, wenn die Lebensversicherung auf eine Rentenleistung gerichtet ist. Dies gilt auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt ist; nach Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (BT-Drucks. 16/10144 S. 47; siehe BGH, Beschl. v. 05.10.11, XII ZB 555/10, FamRZ 2011, 1931 m.w.N.).
Da nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in Rede stehenden Lebensversicherungen auf Rentenleistungen ohne Kapitalwahlrecht abgeschlossenen worden sind, und zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll, kommt deren Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht in Betracht.
Eine andere Beurteilung - und damit eine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - ist auch nicht auf Grund des den Versorgungsausgleich prägenden Grundsatzes der Halbteilung, worauf das Familiengericht abhebt, geboten. Ein Ausgleich von privaten Kapitalversicherungen, die strukturell nicht immer Vorsorgecharakter haben, sondern – wie hier - teilweise der Finanzierung größerer Anschaffungen (hier: Immobilien) dienen und in der Anwartschaftsphase Verfügungen über das angesparte Kapital erlauben, ist grundsätzlich ... durch den güterrechtlichen Ausgleich sichergestellt.
Die gebotene Zuordnung der Kapitallebensversicherungen zum Güterrecht wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Ehefrau im Streitfall an diesen Versicherungen wegen der u.a. in Folge des kreditfinanzierten Immobilienerwerbs begründeten Schuldenlast der Eheleute im Zugewinnausgleich im Ergebnis nicht partizipiert hat; denn auch der Ehemann konnte wegen dieser Passiva aus den streitbefangenen Versicherungen, die letztlich zur Tilgung von Krediten verwertet worden sind, ebenfalls keinen Nutzen ziehen (BGH, Beschl. v. 11.09.07, XII ZB 262/04, FamRZ 2007, 1966). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. ...
Für eine Versorgungslücke auf Seiten des Antragsgegners, die sich nunmehr aus einer nicht ausreichenden Altersvorsorge - dass der Antragsgegner während des ehelichen Zusammenlebens bewusst eine unzureichende Altersvorsorge betrieben und damit illoyal und grob leichtfertig im Sinne des § 27 VersAusglG gehandelt hat, hat die Antragstellerin weder behauptet noch belastbar aufgezeigt - ergibt, hat die Antragstellerin mit einzustehen. Denn soweit die Parteien Einkünfte nicht auch für die Altersvorsorge des Antragsgegners (sicher) angelegt, sondern für ihren Lebensbedarf verwendet haben, hat die Antragstellerin hiervon wirtschaftlich ebenfalls profitiert. Soweit die Lebensversicherungen für die von den Eheleuten erworbenen kreditfinanzierten Immobilien zur Sicherheit abgetreten und wegen der Kündigung der Darlehensverträge verwertet worden sind, tragen beide Parteien dieses Risiko gemeinsam (vgl. OLG Celle, FamRZ 2010, 471; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 902).