Scheidungsrecht: Familienzuschlag für Beamte nach der Scheidung
Im Zusammenhang mit der Rechtskraft der Scheidung kann der Anspruch des (nunmehr geschiedenen) Beamten / der geschiedenen Beamtin auf Familienzuschlag erhalten bleiben, sofern er seinem früheren Ehegatten zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet ist.
Die Juristen streiten sich aber darüber, wie der Fall zu beurteilen ist, dass der eigentlich bestehende Unterhaltsanspruch des Ex-Ehepartners mit einer Einmalzahlung abgefunden.
Hierzu gibt es immer wieder gerichtliche Entscheidungen.
Man sollte diese Folgen bedenken, bevor man Unterhaltsvereinbarungen abschließt.
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.09.03 - 4 S 793/02
Es besteht kein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1, wenn sich der Beamte verpflichtet hat, seiner geschiedenen Ehefrau eine Kapitalabfindung zur Erfüllung seiner ihr gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht zu zahlen.
Der geschiedene Kläger begehrt weiter Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG, da er sich in einem gerichtlichen Vergleich seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber in Erfüllung der fortbestehenden Unterhaltspflicht zur Zahlung einer Kapitalabfindung verpflichtet habe.
Das Berufungsgericht entscheidet gegen den Beamten:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 mehr.
Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Beamte seiner geschiedenen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet ist. Was als Unterhaltsverpflichtung im Sinne der genannten Bestimmung zu verstehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Danach ist der Kläger nicht zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet.
Nach §§ 1569, 1585 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 1585 c BGB können Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung die Vereinbarung treffen, dass statt einer Unterhaltsrente eine Abfindung in Kapital gezahlt wird, welche die Unterhaltspflicht zum Erlöschen bringt. Dies hat das BVerwG (NJW 2003, 1886) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Von der Möglichkeit einer Kapitalabfindung zur Beendigung der Unterhaltspflicht haben der Kläger und seine damalige Ehefrau mit dem vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich Gebrauch gemacht. Die darin vorgesehene Kapitalabfindung sollte nach dem erklärten Willen der Vertragspartner den Unterhaltsanspruch der Ehefrau bis zum Erreichen ihres 65. Lebensjahres zum Erlöschen bringen (§ 1585 Abs. 2 BGB). Das ist mit der Zahlung des Betrags durch den Kläger geschehen (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Unterhaltspflicht des Klägers ist außerdem dadurch weggefallen, dass seine Ehefrau in dem Vergleich ausdrücklich auf jeglichen weiteren Unterhalt nach der Vollendung ihres 65. Lebensjahres verzichtet hat. Dieser Verzicht ist wirksam, denn Ehegatten können im Rahmen der ihnen nach § 1585 c BGB zustehenden Vertragsfreiheit den gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ausschließen.
Die Ansicht des Klägers, die Kapitalabfindung betreffe nur die Art der Unterhaltsgewährung und lasse die Unterhaltsverpflichtung der früheren Ehefrau dem Grunde nach fortbestehen, trifft nicht zu.
Da der Kläger folglich nach dem bürgerlichen Recht nicht mehr zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet ist, hat er keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1.
Es besteht kein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1, wenn sich der Beamte verpflichtet hat, seiner geschiedenen Ehefrau eine Kapitalabfindung zur Erfüllung seiner ihr gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht zu zahlen.
Der geschiedene Kläger begehrt weiter Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG, da er sich in einem gerichtlichen Vergleich seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber in Erfüllung der fortbestehenden Unterhaltspflicht zur Zahlung einer Kapitalabfindung verpflichtet habe.
Das Berufungsgericht entscheidet gegen den Beamten:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 mehr.
Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Beamte seiner geschiedenen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet ist. Was als Unterhaltsverpflichtung im Sinne der genannten Bestimmung zu verstehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Danach ist der Kläger nicht zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet.
Nach §§ 1569, 1585 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 1585 c BGB können Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung die Vereinbarung treffen, dass statt einer Unterhaltsrente eine Abfindung in Kapital gezahlt wird, welche die Unterhaltspflicht zum Erlöschen bringt. Dies hat das BVerwG (NJW 2003, 1886) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Von der Möglichkeit einer Kapitalabfindung zur Beendigung der Unterhaltspflicht haben der Kläger und seine damalige Ehefrau mit dem vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich Gebrauch gemacht. Die darin vorgesehene Kapitalabfindung sollte nach dem erklärten Willen der Vertragspartner den Unterhaltsanspruch der Ehefrau bis zum Erreichen ihres 65. Lebensjahres zum Erlöschen bringen (§ 1585 Abs. 2 BGB). Das ist mit der Zahlung des Betrags durch den Kläger geschehen (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Unterhaltspflicht des Klägers ist außerdem dadurch weggefallen, dass seine Ehefrau in dem Vergleich ausdrücklich auf jeglichen weiteren Unterhalt nach der Vollendung ihres 65. Lebensjahres verzichtet hat. Dieser Verzicht ist wirksam, denn Ehegatten können im Rahmen der ihnen nach § 1585 c BGB zustehenden Vertragsfreiheit den gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ausschließen.
Die Ansicht des Klägers, die Kapitalabfindung betreffe nur die Art der Unterhaltsgewährung und lasse die Unterhaltsverpflichtung der früheren Ehefrau dem Grunde nach fortbestehen, trifft nicht zu.
Da der Kläger folglich nach dem bürgerlichen Recht nicht mehr zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet ist, hat er keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1.
Ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.01.03, ZBR 2004, 54.
Auch die folgende Entscheidung geht in diese Richtung:
VGH München, Beschluss v. 10.05.21 – 3 ZB 20.759 -
"Ein geschiedener Beamter erhält den Familienzuschlag Stufe 1 nur dann, wenn er an seinen geschiedenen Ehepartner
l a u f e n d e Unterhaltsleistungen erbringt, nicht jedoch im Falle der Gewährung einer einmaligen Abfindungszahlung (BayVGH, Beschluss vom 14.02.11 - 14 B 10.567 - Rn. 24, 27 zu § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG; OVG MV, Beschluss vom 23.01.04 - 2 L 91/03 - Rn. 5; VG Ansbach, Urteil vom 07.05.20 - AN 1 K 19.00948 - juris Rn. 46).
Mit dem Verzicht auf den Anspruch auf jeglichen nachehelichen Unterhalt gegen Zahlung einer Kapitalabfindung erlischt das gesetzlich begründete Schuldverhältnis zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsschuldner, denn die Kapitalabfindung tritt an die Stelle der laufend zu zahlenden Geldrente (z.B. OVG NW, Urteil vom 26.02.07 - 1 A 2089/05 - Rn. 63)."