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Der Scheidungsantrag

§ 1564 BGB

§ 1564 BGB: Scheidung durch richterliche Entscheidung

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

Hier führen die weiteren Überlegungen nun in zwei Richtungen:
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, was die ► Voraussetzungen für eine Ehscheidung sind, wobei insbesondere eine bestimmte Dauer des Getrenntlebens wichtig ist.

Die Verfahrensabläufe, also die Formalitäten, um die es hier geht, sind hingegen im FamFG geregelt.

Der Scheidungsantrag wird durch einen Rechtsanwalt gestellt

Für die Einleitung des Scheidungsverfahrens herrscht Anwaltszwang: den Scheidungsantrag können nicht die Ehegatten selbst bei Gericht stellen, sondern er wird durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht. In Hamburg sind das die verschiedenen Amtsgerichte.

Der Antrag auf Scheidung der Ehe enthält meistens nur eine recht kurze Schilderung unter Angabe bestimmter Daten (persönliche Daten der Ehegatten, Zeitpunkt der Eheschließung, Angaben über die Kinder, Zeitpunkt bzw. Dauer des Getrenntlebens, hat man sich über Folgesachen geeinigt?). Das ist in § 133 FamFG geregelt, den Sie unten auf dieser Seite finden. Scheidungsanträge sind in aller Regel sachlich und nüchtern - also: emotionslos - formuliert, denn es geht nicht darum, über Schuld zu streiten oder schmutzige Wäsche zu waschen.
Vielmehr wird ein mehr oder weniger bürokratisches Verfahren angestoßen, das zum Ziel hat, den Ausspruch der Scheidung durch das Gericht zu bewirken und alle damit verbundenen Streitigkeiten und Probleme fair und vernünftig zu lösen.

Der Scheidungsantrag sollte nicht zu früh gestellt werden.
Man wird den Scheidungsantrag zwar vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen können, weil das Verfahren meist mehrere Monate dauert. Aber die Entscheidung des Gerichts ergeht erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Trennungszeit. Im Einzelfall gibt es Probleme, wenn der ► Scheidungsantrag zu früh eingereicht wird.

Scheidungsverfahren und Folgesachen

Meistens entwickeln sich eine oder mehrere "Folgesachen", zum Beispiel wenn der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
Dies alles hängt stark von dem Verhalten und der Einstellung der beiden Ehegatten ab.
Selbstverständlich kann über vieles gestritten werden, etwa über Unterhalt, über den Zugewinnausgleich, über die Verteilung des Hausrats ...
Versuchen Sie, sich gütlich zu einigen, und zwar insbesondere im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder.

Der Scheidungsantrag wird dem anderen Ehegatten zugestellt

Der Antragsgegner, also der andere Ehegatte, dem der Scheidungsantrag zustellt wird, muss keinen eigenen Scheidungsantrag stellen, er kann dies aber und sollte es in vielen Fällen auch tun, sofern er selbst auch die Scheidung möchte.
Der eigene Scheidungsantrag des Antragsgegners beugt zum Beispiel der Möglichkeit vor, dass der Antragsteller das Verfahren zu Fall bringt, indem er seinen einseitig gestellten Antrag zurücknimmt.
Es können auch erbrechtliche Folgen an den eigenen Antrag geknüpft sein.
Der Antragsgegner wird von dem Gericht zunächst schriftlich gefragt, ob er der Scheidung zustimmen will. Er kann sich dazu selbst - ohne Rechtsanwalt - erklären, so §§ 134, 114 IV FamFG.

Der andere Ehegatte muss nicht unbedingt eine Rechtsanwältin beauftragen.

Die gesetzlichen Vorschriften:

§ 133 FamFG: Inhalt der Antragsschrift (Scheidungsantrag)

(1) Die Antragsschrift muss enthalten:
1. Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts,
2. die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat getroffen haben, und
3. die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.

(2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden.

§ 134 FamFG: Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf

(1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen werden. Der Widerruf kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.


Ergänzend hierzu § 114 FamFG: Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbands des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist,
3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe sowie
6. in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen...
Familienrecht / Übersicht

Voraussetzungen der Ehescheidung Trennungsjahr Was bedeutet Getrenntleben? schnellere Scheidung?
Scheidungsverfahren Scheidungstermin
Scheidungsfolgen nachehelicher Unterhalt Versorgungsausgleich Zugewinnausgleichsanspruch Zugewinnausgleich Vermögen Zugewinnausgleich Höhe Eigentumswohnung / Haus erbrechtliche Folgen Beamte: Beihilfeanspruch Beamte: Familienzuschlag














































Auszug aus dem FamFG.
§ 133: Scheidungsantrag








§ 134: Erklärung des anderen Ehegatten










Mindestens ein Ehegatte muss im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sein: der Antragsteller.











Ziffer 3: der andere Ehegatte kann der Scheidung zustimmen, ohne anwaltlich vertreten zu sein.