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Scheidungsrecht: ein Trennungsjahr als Voraussetzung für die Scheidung

Eine Ehe wird grundsätzlich erst geschieden, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt gelebt haben.


Nach der gesetzlichen Regelung müssen Sie grundsätzlich ein Jahr lang getrennt leben, bevor Ihre Ehe geschieden werden kann. Das gilt auch dann, wenn beide Partner die Ehe für endgültig gescheitert halten und sich eine Versöhnung nicht vorstellen können.
Leben Sie seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Scheidung, so geht auch das Gericht ohne weiteres davon aus, dass die Ehe gescheitert ist und das Gesetz den Ausspruch der Scheidung erlaubt.


Wenn Sie also bereits seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der eine dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt, können Sie nach dem Trennungsjahr geschieden werden, ohne dass noch nach Gründen oder gar nach Schuld gefragt wird.
Die gerichtliche Verhandlung dauert bei einer einvernehmlichen Scheidung oft nur wenige Minuten.


Stimmt ein Ehegatte der Scheidung nicht zu, wehrt er sich gar gegen den Ausspruch der Scheidung der Ehe, so muss die Zerrüttung der Ehe festgestellt und nachgewiesen werden, sofern die Ehegatten zwar ein Jahr, aber noch nicht drei Jahre getrennt leben. Eine Zerrüttung wird zum Beispiel angenommen werden können, wenn einer der Ehegatten bereits eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingegangen ist.


Leben Sie von Ihrem Ehegatten noch nicht ein Jahr lang getrennt, so kann Ihre Ehe nur unter besonderen Umständen geschieden werden, nämlich In diesem Fall erlaubt der Gesetzgeber dem Gericht, die Scheidung schon vor Ablauf eines Trennungsjahres auszusprechen. Allerdings müssen die Voraussetzungen dem Gericht glaubhaft gemacht werden.


Die Trennungszeit soll beim Scheidungstermin erfüllt sein. Den Scheidungsantrag, mit dem das gerichtliche Verfahren eingeleitet wird, kann der Anwalt bereits früher bei Gericht einreichen.

Wenn Sie während der Trennungszeit einen Versuch einer Versöhnung unternehmen und unter diesen Vorzeichen vorübergehend noch einmal zusammen leben, so unterbricht das nicht unbedingt die Trennungszeit, sofern der Versöhnungsversuch scheitert und er nicht länger als drei Monate gedauert hat.
Bei einem Versöhnungsversuch, der länger als drei Monate dauert, beginnt die Trennungszeit aber auf jeden Fall wieder neu. Dazu gibt es eindeutige Rechtsprechung (zu § 1567 II BGB).


Hier noch die maßgebliche gesetzliche Vorschrift:

§ 1565 BGB: Scheitern der Ehe

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.


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