Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach der Scheidung
Unterhalt nach der Scheidung wegen Alters, § 1571 BGB
Wem ist es in fortgeschrittenem Alter noch möglich und auch zuzumuten, wieder in das Berufsleben einzusteigen?Ein geschiedener Ehegatte kann wegen der damit verbundenen Probleme von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, soweit von ihm wegen Alters eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Eine feste Altersgrenze sieht das Gesetz nicht vor. Es kommt auf die Besonderheiten des Einzelfalles an. Entscheidend sind dabei die Arbeitsmarktsituation, die örtlichen Gegebenheiten, wobei ein Wohnungswechsel unter Umständen verlangt werden kann, die Dauer der Berufsfremdheit, aber beispielsweise auch die Belastbarkeit und die psychische Widerstandskraft des geschiedenen Partners.
In aller Regel wird bis zum erreichen der Regelaltersgrenze eine Erwerbstätigkeit erwartet.
Allerdings ist in jedem Einzelfall eine umfassende Wertung aller Umstände notwendig.
Und der Unterhaltsanspruch wegen Alters ist abzugrenzen von dem Anspruch wegen Arbeitslosigkeit.
Weil niemand im vorhinein wissen kann, wie das Gericht in dem konkreten Einzelfall entscheiden wird, sollten Sie sich als arbeitssuchend melden und auch Bewerbungen schreiben.
In einem Gerichtsverfahren können Sie sich Vorwürfe hinsichtlich Ihrer Unterhaltsberechtigung ersparen, wenn Sie die Bemühungen beweisen können. Und vielleicht schaffen Sie sogar Akzeptanz bei Ihrem zum Unterhalt verpflichteten Partner.
Etwas schwierig zu erläutern ist folgendes: Die altersbedingte "Erwerbsunfähigkeit" vermittelt nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Scheidung oder zum Zeitpunkt der Beendigung der Pflege eines gemeinsamen Kindes oder zur Zeit des Wegfalls von Unterhaltsansprüchen wegen Krankheit oder Übergangsschwierigkeiten gegeben ist.
Es muss also eine ununterbrochene "Anspruchskette" seit der Scheidung bestehen, Sie dürfen nicht zwischenzeitlich eine wirtschaftliche Selbstständigkeit erreicht haben.
§ 1571 BGB: nachehelicher Unterhalt wegen Alters
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.