Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach der Scheidung:
Unterhaltsverträge
Der nacheheliche Ehegattenunterhalt dürfte die Scheidungsfolgensache sein, die zu den heftigsten Auseinandersetzungen führt. Der Unterhaltsberechtigte fürchtet den sozialen Abstieg mangels eigenen Einkommens, der Unterhaltsverpflichtete sieht sich durch die Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, an den Rand des Existenzminimums gedrängt...
Überlagert wird alles oft von der Trennungsproblematik mit ihrer psychischen Dynamik.
Dann ist es nicht immer leicht, eine Übereinkunft herbeizuführen, die beide akzeptieren können. Schön, wenn das - nach harten Verhandlungen - gelingt.
Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung,
§ 1585 c BGB
Ehegatten können Vereinbarungen über den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung treffen:
§ 1585 c BGB: Vereinbarungen über den Unterhalt.
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen.
Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen.
Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
Es ist also notarielle Form erforderlich, wenn Sie sich vor Rechtskraft der Scheidung über den nachehelichen Ehegattenunterhalt einigen wollen. Die notarielle Form kann ersetzt werden durch den protokollierten gerichtlichen Vergleich (vgl. § 127 a BGB), sofern beide Parteien im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sind.
Nach der Rechtskraft der Scheidung können Vereinbarungen formlos getroffen werden.
In jedem Fall sollte neben den Vereinbarungen, sofern sie Zahlungsverpflichtungen enthalten, auch ein sog. Vollstreckungstitel geschaffen werden, etwa durch entsprechende Formulierungen in dem notariellen Vertrag.
Wenn Sie sich darüber einigen, wie Sie es mit der Unterhaltsfrage halten wollen, ist das sicher sehr positiv zu bewerten. Juristen denken aber auch immer an den Konfliktfall: was ist, wenn die vereinbarten Zahlungen plötzlich ausbleiben? Dann ist ein Vollstreckungstitel notwendig, sofern die Forderung zügig durchgesetzt werden soll.-
Vielleicht fragen Sie sich im Hinblick auf die oben dargestellte Regelung, wann die Rechtskraft der Scheidung eintritt: nicht unbedingt mit Ausspruch der Scheidung in der gerichtlichen Verhandlung. Dort kann u. U. ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden, so dass die Scheidlung sofort rechtskräftig wird, aber sonst ist die Rechtsmittelfrist abzuwarten.
Beachten Sie bitte auch, dass Sie erhebliche Probleme bekommen können, wenn Sie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beziehen oder beziehen wollen. Dann würde ein Verzicht auf Unterhalt zu Lasten des Staates gehen - und deshalb können solche Vereinbarungen entweder unwirksam sein oder den Anspruch auf staatliche Leistungen gefährden.
Problematisch kann insbesondere ein Unterhaltsverzicht auch dann sein, wenn der eigentlich unterhaltsverpflichtete Ehegatte Beamter oder Pensionär ist: Dann können besoldungsrechtliche Nachteile eintreten oder es ergibt sich unter Umständen eine Kürzung der Pension, die sonst hätte vermieden werden können.
Die ergibt sich zum Beispiel aus § 40 Bundesbesoldungsgesetz:
§ 40 Bundesbesoldungsgesetz: Stufen des
Familienzuschlages
(1) Zur Stufe 1 gehören:
...
3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, ... , wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
...
(1) Zur Stufe 1 gehören:
...
3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, ... , wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
...
Fragen Sie Ihren Anwalt / Ihre Anwältin ggf. danach. Die Auswirkungen auf Rente und Pension sollten auch dem im Beamtenrecht nicht bewanderten Anwalt bekannt sein (§ 33 Versorgungsausgleichsgesetz).