Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten
Verwirkung des Ehegattenunterhalts wegen Zusammenlebens mit neuem Partner
§ 1579 BGB
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1. ...,
2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
§ 1579 BGB
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1. ...,
2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
Der Gesetzgeber hat mit dieser zum 01.01.08 neu in das Gesetz aufgenommenen Vorschrift ausdrücklich den Fall erfasst, dass der (eigentlich) unterhaltsberechtigte Ehegatte schon vor dem Ausspruch der Scheidung mit einem anderen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Diesen Sachverhalt beurteilte die Rechtsprechung früher nach der Generalklausel des § 1579 Nr. 7 BGB. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass dies inzwischen der häufigste und auch der am heftigsten umstrittene und mit vielen Emotionen besetzte Verwirkungsgrund ist.
Es geht dabei nicht um eine moralische Bewertung, nicht um die Sanktionierung vorwerfbaren Fehlverhaltens, sondern um die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Ist der eigentlich unterhaltsberechtigte Partner wie in einer neuen Ehe versorgt, so wäre es unbillig und unzumutbar, wenn man dem früheren Partner noch dauerhafte Unterhaltsleistungen abverlangen wollte.
Dieser Verwirkungstatbestand kann den Trennungsunterhalt (vor der Scheidung) und den nachehelichen Unterhalt betreffen.
Die Einzelheiten werden wohl immer umstritten bleiben, zum Beispiel die Bedeutung der Betreuung von Kindern.
Die neue Beziehung kann auch eine gleichgeschlechtliche Gemeinschaft sein.