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Abordnung eines Beamten


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Gesetzliche Grundlagen

Für die länderübergreifende Abordnung regelt das Beamtenstatusgesetz die Dinge, die Ländergesetze sind aber in der Regel im Wortlaut fast gleich.

§ 14 Beamtenstatusgesetz: Abordnung

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.
Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt.
Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden.
Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.



Gesetzliche Bestimmungen zur Abordnung in Bund und Ländern:
 
Bundesbeamtengesetz BBG § 27    
Landesgesetze Hamburg § 28 Niedersachsen § 27 Schleswig-Holstein § 28


Beamte haben eine schwache rechtliche Position

Der Abordnung ist im Einzelfall schwer zu begegnen. Die Dienstherren sind relativ frei in ihren Entscheidungen.

An Bedeutung gewann in den letzten Jahren in der Rechtsprechung zur Abordnung neben dem Aspekt der amtsangemessenen Beschäftigung, die grundsätzlich gewährleistet werden soll (vgl. aber § 14 Beamtenstatusgesetz), die Auffassung, dass der Dienstherr im Hinblick auf seine Fürsorgepflicht auch gesundheitliche Aspekte zu berücksichtigen hat, wenn er über eine Abordnung entscheidet.
Die nachstehende Entscheidung erging vor der Gesetzesänderung vom Februar 2009. Sie betraf das Recht der Landesbeamten, legt aber unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts grundlegende Überlegungen dar.

VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 21.09.07, 4 S 2131/07

Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, bei einer Abordnung substanziierte Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung des Beamten im Rahmen des Abordnungsermessens angemessen zu berücksichtigen

(wie BVerfG, Beschluss vom 23.05.05, NVwZ 2005, 926).

1.
Abweichend vom gesetzlichen Regelfall haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG). Damit hat der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abordnung grundsätzlich den Vorrang vor entgegenstehenden privaten Belangen eingeräumt, weshalb es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. dazu BVerfG, NVwZ 2004, 93).
Daher kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch ein Gericht grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich entweder durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme ergeben oder dem Beamten durch die sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden.

2.
Nach § 37 Abs. 1 Landesbeamtengesetz kann ein Beamter vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses zu Recht bejaht, da die Abordnung dem Ziel dient, den vorhandenen Lehrkräftemangel an den Förderschulen im Landkreis gleichmäßig zu verteilen und bestehende Ungleichgewichte auszugleichen.

3.
Die Abordnung dürfte auch ohne Ermessensfehler verfügt worden sein, insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner bei der Ausübung des Abordnungsermessens die ihm der Antragstellerin gegenüber obliegende Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) missachtet hätte.

Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen und substanziierte Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung im Rahmen des Abordnungsermessens angemessen zu berücksichtigen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.05 - 2 BvR 583/05-, NVwZ 2005, 926).

Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner nachgekommen. Er hat die besondere gesundheitliche Situation der Antragstellerin, die sich seit 2001 in regelmäßiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet und ihre Abordnung zur Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg Anfang 2005 aus gesundheitlichen Gründen beenden und sich zweieinhalb Monate in stationäre Behandlung begeben musste, berücksichtigt, hierin aber im Ergebnis kein Hindernis für eine Abordnung gesehen.
Dies ist nicht zu beanstanden.

Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin seit dem Schuljahr 2005/2006 gesundheitlich stabil ist. Das Zentrum, in dem sie sich bis 05.03.05 in stationärer Behandlung befand, hatte bereits am 04.03.05 bescheinigt, dass die Antragstellerin aus medizinisch-psychiatrischer Sicht ab dem Schuljahr 2005/2006 wieder voll dienstfähig sein werde. Tatsächlich gab es seit Beginn des Schuljahres 2005/2006 bei der Antragstellerin keine Fehlzeiten wegen psychischer Erkrankungen.
Im Attest der behandelnden Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10.07.07 heißt es zum Gesundheitszustand der Antragstellerin ebenfalls, diese sei einigermaßen stabil. Im Attest vom 12.09.07 führt dieselbe Ärztin aus, die Antragstellerin sei in den Jahren 2006/2007 insoweit kompensiert gewesen, dass sie unter optimalen Bedingungen (vertraute Umgebung, Zusammenarbeit mit einer Kollegin, die sie gut unterstützt hat, und zeitweiser medikamentöser Behandlung) trotz ihrer latent immer vorhandenen depressiven Symptomatik ihren Unterricht habe halten können.

Die Befürchtung einer Labilisierung bzw. einer erneuten depressiven Dekompensation, welche die behandelnde Ärztin in den genannten Attesten für den Fall hegt, dass die Antragstellerin aus ihrem vertrauten Umfeld herausgenommen und mit einer völlig neuen Situation konfrontiert werde, gebietet es nicht, von der geplanten Abordnung abzusehen. Denn der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Abordnung an die Pädagogische Hochschule Ludwigsburg im Rahmen einer Juniorprofessur von der Antragstellerin eine Tätigkeit forderte, die gegenüber der schulischen Tätigkeit eine grundlegend neue und andere Aufgabenstellung beinhaltete. Mit der streitgegenständlichen Abordnung von der Förderschule in T. an eine Förderschule in M. ist eine solche Umstellung dagegen nicht verbunden, zumal die Antragstellerin, die bereits an der Tübinger Förderschule eine 9. Klasse unterrichtet hat, auch an der neuen Förderschule wieder eine 9. Klasse übernehmen soll. Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass die Antragstellerin mit einer völlig neuen Situation konfrontiert werde. Anhaltspunkte dafür, dass jeder Wechsel des Arbeitsplatzes bei der Antragstellerin zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen wird, ist den vorgelegten Attesten nicht zu entnehmen. Einer weiteren Aufklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin seitens des Antragsgegners bedurfte es daher nicht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Abordnung auf ein Jahr befristet ist und der Antragsgegner Hilfestellungen und gegebenenfalls eine rasche Abhilfe in Aussicht gestellt hat, sollten sich wider Erwarten gesundheitliche Beeinträchtigungen bemerkbar machen.

Auch darüber hinaus ist eine unzumutbare, etwa auch unverhältnismäßige Beeinträchtigung der privaten Belange der Antragstellerin nicht erkennbar. Grundsätzlich hat jeder Beamte unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen, insbesondere beim Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses, mit der Möglichkeit seiner Abordnung oder Versetzung zu rechnen und die sich daraus ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen. Dass die größere Entfernung zur Förderschule in M. (18 km statt bisher 6 km) es der Antragstellerin unzumutbar erschweren wird, ihren familiären Verpflichtungen nachzukommen, ist nicht glaubhaft gemacht.

Angesichts dessen war es nicht ermessensfehlerhaft, für die Abordnung aus dem Kreis der Lehrerschaft ... auch die Antragstellerin auszuwählen. Der Antragsgegner hat die dienstlichen Bedürfnisse und die privaten Belange der für eine Abordnung in Frage kommenden Lehrkräfte gegeneinander abgewogen und mögliche Alternativen erwogen. In dieser Hinsicht ist es nicht zu beanstanden, dass er die Lehrkräfte ... nicht berücksichtigt hat, die bereits im vergangenen Schuljahr als Klassenlehrer eine Klasse unterrichtet haben, die sie auch im nächsten Schuljahr weiterführen werden. Diese Entscheidung beruht auf der sachgerechten Erwägung, im Förderschulbereich den Klassenlehrer im Interesse der individuellen Erziehung und Bildung während der drei Jahre in der Unterstufe (Klasse 1 bis 3), Mittelstufe (Klasse 4 bis 6) und Oberstufe (Klasse 7 bis 9) in der Regel nicht zu wechseln. Diese Erwägung ist zwar nicht zwingend zu beachten, der Antragsgegner bewegt sich jedoch innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessens, wenn er dieses pädagogische Konzept im Rahmen der gebotenen Abwägung berücksichtigt.


Zur Ergänzung ein Hinweis auf eine häufig zitierte Entscheidung des OVG Saarland, in der dargelegt ist, dass es auch im öffentlichen Interesse liegt, gesundheitliche Probleme des Beamten zu berücksichtigen:

OVG Saarland, Beschluss vom 17.09.11 - 1 W 6 / 01 -
in: DÖD 2002, 125 f.

1. Der Dienstherr ist bei Ausübung seines Versetzungsermessens dem Beamten zur Fürsorge verpflichtet; er muss deshalb in seine Ermessenserwägungen auch Tatsachen aus dem persönlichen Bereich des Beamten einbeziehen, die gegen die Versetzung oder gegen deren Art oder Zeit sprechen.
2. Zu den hierzu zu berücksichtigenden Tatsachen - die folgt zusätzich aus dem vom Dienstherrn zu wahrenden öffentlichen Interesse an der möglichst langen Erhaltung der Dienstfähigkeit des Bediensteten - gehören deshalb auch die etwaige gesundheitliche Labilität und eine aus dieser sich bei der Versetzung des Beamten an einen anderen Dienstort ergebende potentielle Gefährdung seiner Dienstfähigkeit.
3. Der Dienstherr wird dabei die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Ortswechsel, etwa gar einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten im allgemeinen nicht in Kauf nehmen dürfen.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Umsetzung Umsetzung ... BVerfG zur Umsetzung Rechtsbehelfe gg. Umsetzung bei Streit unter Kollegen trotz Betreuung Angehöriger
Versetzung ... Versetzung ...
Abordnung


























































































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