Rechtsbehelfe gegen eine beamtenrechtliche Umsetzung
Widerspruch und/oder Klage gegen eine Umsetzung
Gegen eine Umsetzungsverfügung kann der Beamte Widerspruch erheben, obwohl die Umsetzung kein Verwaltungsakt ist.Prüfen Sie aber bitte stets, ob nach Ihrem Landesbeamtengesetz ein Widerspruchsverfahren überhaupt noch vorgesehen ist!
Der Widerspruch gegen die Umsetzungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
Erfolgreich kann der Widerspruch gegen eine Umsetzung nur in besonderen, sehr seltenen Fällen sein.
Beziehen Sie bitte in Ihre Überlegungen, ob Sie Ihr Recht durchsetzen wollen, auch die lange Verfahrensdauer ein: eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung lässt ein bis zwei Jahre auf sich warten.
Vorläufige Regelung durch das Verwaltungsgericht?
Nur selten werden Sie in einem Eilverfahren eine positive Entscheidung erlangen können, mit welcher Sie den Vollzug der Umsetzung vorläufig stoppen können. Bisweilen gelingt dies allerdings, so wie im folgenden Fall:Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 09.07.21 - 1 L 642/21.KS -
Leitsatz
Soweit Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Antragsteller auf den Dienstposten des Sachbearbeiters beim Sachgebiet E 34 (Sonderlagen) (A11) umzusetzen.
Auszug aus den Gründen
Die Umsetzung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie ist zu der Vielzahl der im Ermessen des Dienstherrn stehenden, nicht normativ erfassten Maßnahmen zu zählen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78 –, Rn. 16).
Seit dieser Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Verwaltungsakt-Qualität der Maßnahme ist der Rechtscharakter der – gesetzlich nicht geregelten – Umsetzung geklärt. Hiernach ist eine Umsetzung die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.15 – 2 A 6/13 –, Rn. 18 m. w. N.).
Gegen die Entziehung dienstlicher Aufgaben bzw. des innegehabten Dienstpostens ist der Beamte in erheblich geringerem Maße rechtlich geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne. Er hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsgemäßen Aufgabenbereichs“.
Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) umfassen jedoch nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 –, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.16 – 26 L 1616/16 –, Rn. 7 f. m. w. N.). Entspricht der neue Aufgabenbereich dem statusrechtlichen Amt des Beamten, ist es nicht erforderlich, dass er dem bisherigen Aufgabenbereich gleichartig ist, etwa wie dieser mit Vorgesetztenfunktionen, der gleichen Mitarbeiterzahl oder Beförderungsmöglichkeiten verbunden ist, oder dass der Beamte ihn ohne Einarbeitung sogleich wahrnehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.08 – 2 A 1/07 –, Rn. 25, und Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 –, Rn. 19; VG Kassel, Urteil vom 28. Juli 2011 – 1 K 1268/10.KS –, n. v.).
Die Umsetzung kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.15 – 2 A 6/13 –, Rn. 18 m. w. N., Urteil vom 28.02.08 – 2 A 1/07 –, Rn. 25). Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten ändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Amtes, wie z.B. eine Vorgesetztenfunktion, Leitungsbefugnis, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, haben dabei keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher verwaltungsgerichtlich im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Danach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben, um eine in Wahrheit allein und maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.15 – 2 A 6/13 –, Rn. 18 m. w. N., und Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 –, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.16 – 26 L 1616/16 –, Rn. 7 f. m. w. N.). Ausgehend davon entzieht sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Festlegung genereller Regeln; dies lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beantworten.
...
Soweit Beamte, die – wie hier der Antragsteller – Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf. Insofern besteht zugleich ein Abwehrrecht des Beamten dahingehend, nicht auf einen amtsunangemessenen Dienstposten dauerhaft umgesetzt oder versetzt zu werden. Seinen Belangen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Dienstherr den Beamten künftig anderweitig, aber amtsangemessen verwendet. Ein Anspruch auf die Übertragung eines bestimmten konkret-funktionellen Amtes besteht indes als solcher – wie ausgeführt – nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.08 – 2 C 126/07 –, Rn. 8 ff.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.13 – 1 M 23/13 –, Rn. 14 m. w. N.). Die Gleichwertigkeit der Beschäftigung auf Grund des Verbots unterwertiger Beschäftigung ist mithin als ungeschriebenes, insoweit den dienstlichen Gründen bei der Versetzung vergleichbares Tatbestandsmerkmal zu verstehen (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, § 28 Rn. 26).
Ohne seine Zustimmung darf der Beamte somit auf Dauer nicht unterwertig beschäftigt werden. Es verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG und § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) (bzw. § 21 Hessisches Besoldungsgesetz - HBesG), Beamten die bisherigen Funktionsämter zu entziehen, ohne ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung auf unbestimmte Zeit zu übertragen. Ein neuer Aufgabenbereich muss in seiner Wertigkeit den abstrakten Tätigkeitsmerkmalen des statusrechtlichen Amtes des Beamten entsprechen. Es darf ihm keine Tätigkeit zugewiesen werden, die – gemessen an seinem statusrechtlichen Amt und seiner Laufbahn – „unterwertig“ ist. Das Beamtenrecht enthält keine Regelung, die es gestattet, Beamte auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn vielmehr, den Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung zeitnah zu erfüllen, wenn er ihn geltend gemacht hat. Der Amtsinhalt des statusrechtlichen Amtes wird grundsätzlich vom Gesetzgeber, und zwar durch das Besoldungsrecht sowie ergänzend durch die haushaltsrechtliche Einrichtung von Planstellen, bestimmt. In diesem Rahmen liegt es grundsätzlich in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, den einzelnen Dienstposten wertend Ämtern zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.05 – 2 C 11/04 –, Rn. 26; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.13 – 1 M 23/13 –, Rn. 25; Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Mai 1988 – 1 TH 684/88 –, Rn. 12 m. w. N.; bzgl. einer Versetzung: VG Kassel, Urteil vom 08.03.21 – 1 K 131/20.KS –, Rn. 40).
Gemessen daran entspricht der für den Antragsteller von dem Antragsgegner zukünftig vorgesehene Aufgabenbereich als Sachbearbeiter beim Sachgebiet E 34 (Sonderlagen), konkretisiert durch das Schreiben des Antragsgegners vom 06. Juli 2021, nach seiner Wertigkeit nicht dem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 12, das der Antragsteller inne hat. Nach der von dem Antragsgegner selbst vorgenommenen Dienstpostenbewertung ist der avisierte künftige Dienstposten ausdrücklich mit einer Stellenwertigkeit A 11 eingestuft worden. Eine solche Aufgabenzuweisung ist jedoch für den Antragsteller – zumindest bei einer nicht bloß kurzzeitigen Beschäftigung – unterwertig und damit nicht amtsangemessen. Eine alternative Verwendungsmöglichkeit hat der Antragsgegner nicht benannt.
Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller einen nicht amtsangemessenen Dienstposten nicht nur kurzzeitig zu übertragen beabsichtigt. Art. 33 Abs. 5 GG verbietet eine dauerhafte Entkoppelung von Status- und Funktionsamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.08 – 2 C 8/07 –, Rn. 15 m. w. N.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.13 – 1 M 23/13 –, Rn. 26). Dauerhaft in diesem Sinne ist eine Maßnahme nicht erst dann, wenn sie endgültig sein soll. Sie ist vielmehr schon dann auf Dauer angelegt, wenn der Zeitraum, für den sie gelten soll, nicht von vornherein zeitlich begrenzt oder begrenzbar, bestimmt oder bestimmbar ist, insbesondere, wenn offen ist, ob er überhaupt endet (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.13 – 1 M 23/13 –, Rn. 26 m. w. N.). In Ausnahmefällen ist es somit durchaus zulässig und für einen Beamten zumutbar, zeitlich begrenzt auch Aufgaben wahrzunehmen, die nicht dem Statusamt entsprechen, sondern niedriger angesiedelt sind (vgl. VG Hannover, Urteil vom 11.03.21 – 13 A 4409/20 –, Rn. 26). Vorliegend sind jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung des Antragstellers vorliegend nur für einen kurzfristigen und zeitlich absehbaren Zeitraum erfolgen wird, weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat keine substantiierten Ausführungen dazu gemacht, dass die Umsetzung zeitlich befristet erfolgen wird. Soweit er als möglichen Zeitraum die Beendigung des Ermittlungs- und Disziplinarverfahrens in den Blick genommen haben sollte, ist derzeit nicht hinreichend absehbar, wann und mit welchem Ergebnis diese Verfahren zum Abschluss gebracht sein werden.
Der Antragsteller hat ferner auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.
Die Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs auf Verbleib der bisherigen, wenigstens aber einer amtsangemessenen Beschäftigung, ist zeitlich nicht eingrenzbar, sind hierzu doch die vorstehend erwähnten internen Verfahren wie ein eventuell nachfolgendes gerichtliches Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Es wäre indes unzumutbar, den Antragsteller darauf zu verweisen, den Ausgang eines unter Umständen mehrere Jahre andauernden Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Dem Anspruch des Antragstellers steht auch nicht entgegen, dass mit ihm die Hauptsache vorweggenommen wird.
Grundsätzlich darf das Gericht, dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend, gemäß § 123 Absatz 3 VwGO i. V. m. § 938 ZPO nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dies gilt auch dann, wenn es nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache geschehen soll. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für den Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile erforderlich ist, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, und effektiver Rechtsschutz i. S. d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur auf diese Weise erlangt werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18.12.19 – 1 B 443/19 –, BeckRS 2019, 39473). Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mithin nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfGE, Beschluss vom 17. November 1972 - 2 BvR 820/72, BVerfGE 34, 160, 162; Beschluss vom 8. Mai 2019 – 2 BvQ 41/19 –, NJW 2019, 2077). Das Begehren muss dabei schon aufgrund der eingeschränkten Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.18 – 6 B 486/18 –, Rn. 12).
Leitsatz
Soweit Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Antragsteller auf den Dienstposten des Sachbearbeiters beim Sachgebiet E 34 (Sonderlagen) (A11) umzusetzen.
Auszug aus den Gründen
Die Umsetzung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie ist zu der Vielzahl der im Ermessen des Dienstherrn stehenden, nicht normativ erfassten Maßnahmen zu zählen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78 –, Rn. 16).
Seit dieser Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Verwaltungsakt-Qualität der Maßnahme ist der Rechtscharakter der – gesetzlich nicht geregelten – Umsetzung geklärt. Hiernach ist eine Umsetzung die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.15 – 2 A 6/13 –, Rn. 18 m. w. N.).
Gegen die Entziehung dienstlicher Aufgaben bzw. des innegehabten Dienstpostens ist der Beamte in erheblich geringerem Maße rechtlich geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne. Er hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsgemäßen Aufgabenbereichs“.
Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) umfassen jedoch nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 –, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.16 – 26 L 1616/16 –, Rn. 7 f. m. w. N.). Entspricht der neue Aufgabenbereich dem statusrechtlichen Amt des Beamten, ist es nicht erforderlich, dass er dem bisherigen Aufgabenbereich gleichartig ist, etwa wie dieser mit Vorgesetztenfunktionen, der gleichen Mitarbeiterzahl oder Beförderungsmöglichkeiten verbunden ist, oder dass der Beamte ihn ohne Einarbeitung sogleich wahrnehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.08 – 2 A 1/07 –, Rn. 25, und Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 –, Rn. 19; VG Kassel, Urteil vom 28. Juli 2011 – 1 K 1268/10.KS –, n. v.).
Die Umsetzung kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.15 – 2 A 6/13 –, Rn. 18 m. w. N., Urteil vom 28.02.08 – 2 A 1/07 –, Rn. 25). Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten ändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Amtes, wie z.B. eine Vorgesetztenfunktion, Leitungsbefugnis, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, haben dabei keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher verwaltungsgerichtlich im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Danach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben, um eine in Wahrheit allein und maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.15 – 2 A 6/13 –, Rn. 18 m. w. N., und Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 –, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.16 – 26 L 1616/16 –, Rn. 7 f. m. w. N.). Ausgehend davon entzieht sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Festlegung genereller Regeln; dies lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beantworten.
...
Soweit Beamte, die – wie hier der Antragsteller – Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf. Insofern besteht zugleich ein Abwehrrecht des Beamten dahingehend, nicht auf einen amtsunangemessenen Dienstposten dauerhaft umgesetzt oder versetzt zu werden. Seinen Belangen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Dienstherr den Beamten künftig anderweitig, aber amtsangemessen verwendet. Ein Anspruch auf die Übertragung eines bestimmten konkret-funktionellen Amtes besteht indes als solcher – wie ausgeführt – nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.08 – 2 C 126/07 –, Rn. 8 ff.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.13 – 1 M 23/13 –, Rn. 14 m. w. N.). Die Gleichwertigkeit der Beschäftigung auf Grund des Verbots unterwertiger Beschäftigung ist mithin als ungeschriebenes, insoweit den dienstlichen Gründen bei der Versetzung vergleichbares Tatbestandsmerkmal zu verstehen (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, § 28 Rn. 26).
Ohne seine Zustimmung darf der Beamte somit auf Dauer nicht unterwertig beschäftigt werden. Es verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG und § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) (bzw. § 21 Hessisches Besoldungsgesetz - HBesG), Beamten die bisherigen Funktionsämter zu entziehen, ohne ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung auf unbestimmte Zeit zu übertragen. Ein neuer Aufgabenbereich muss in seiner Wertigkeit den abstrakten Tätigkeitsmerkmalen des statusrechtlichen Amtes des Beamten entsprechen. Es darf ihm keine Tätigkeit zugewiesen werden, die – gemessen an seinem statusrechtlichen Amt und seiner Laufbahn – „unterwertig“ ist. Das Beamtenrecht enthält keine Regelung, die es gestattet, Beamte auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn vielmehr, den Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung zeitnah zu erfüllen, wenn er ihn geltend gemacht hat. Der Amtsinhalt des statusrechtlichen Amtes wird grundsätzlich vom Gesetzgeber, und zwar durch das Besoldungsrecht sowie ergänzend durch die haushaltsrechtliche Einrichtung von Planstellen, bestimmt. In diesem Rahmen liegt es grundsätzlich in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, den einzelnen Dienstposten wertend Ämtern zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.05 – 2 C 11/04 –, Rn. 26; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.13 – 1 M 23/13 –, Rn. 25; Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Mai 1988 – 1 TH 684/88 –, Rn. 12 m. w. N.; bzgl. einer Versetzung: VG Kassel, Urteil vom 08.03.21 – 1 K 131/20.KS –, Rn. 40).
Gemessen daran entspricht der für den Antragsteller von dem Antragsgegner zukünftig vorgesehene Aufgabenbereich als Sachbearbeiter beim Sachgebiet E 34 (Sonderlagen), konkretisiert durch das Schreiben des Antragsgegners vom 06. Juli 2021, nach seiner Wertigkeit nicht dem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 12, das der Antragsteller inne hat. Nach der von dem Antragsgegner selbst vorgenommenen Dienstpostenbewertung ist der avisierte künftige Dienstposten ausdrücklich mit einer Stellenwertigkeit A 11 eingestuft worden. Eine solche Aufgabenzuweisung ist jedoch für den Antragsteller – zumindest bei einer nicht bloß kurzzeitigen Beschäftigung – unterwertig und damit nicht amtsangemessen. Eine alternative Verwendungsmöglichkeit hat der Antragsgegner nicht benannt.
Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller einen nicht amtsangemessenen Dienstposten nicht nur kurzzeitig zu übertragen beabsichtigt. Art. 33 Abs. 5 GG verbietet eine dauerhafte Entkoppelung von Status- und Funktionsamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.08 – 2 C 8/07 –, Rn. 15 m. w. N.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.13 – 1 M 23/13 –, Rn. 26). Dauerhaft in diesem Sinne ist eine Maßnahme nicht erst dann, wenn sie endgültig sein soll. Sie ist vielmehr schon dann auf Dauer angelegt, wenn der Zeitraum, für den sie gelten soll, nicht von vornherein zeitlich begrenzt oder begrenzbar, bestimmt oder bestimmbar ist, insbesondere, wenn offen ist, ob er überhaupt endet (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.13 – 1 M 23/13 –, Rn. 26 m. w. N.). In Ausnahmefällen ist es somit durchaus zulässig und für einen Beamten zumutbar, zeitlich begrenzt auch Aufgaben wahrzunehmen, die nicht dem Statusamt entsprechen, sondern niedriger angesiedelt sind (vgl. VG Hannover, Urteil vom 11.03.21 – 13 A 4409/20 –, Rn. 26). Vorliegend sind jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung des Antragstellers vorliegend nur für einen kurzfristigen und zeitlich absehbaren Zeitraum erfolgen wird, weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat keine substantiierten Ausführungen dazu gemacht, dass die Umsetzung zeitlich befristet erfolgen wird. Soweit er als möglichen Zeitraum die Beendigung des Ermittlungs- und Disziplinarverfahrens in den Blick genommen haben sollte, ist derzeit nicht hinreichend absehbar, wann und mit welchem Ergebnis diese Verfahren zum Abschluss gebracht sein werden.
Der Antragsteller hat ferner auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.
Die Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs auf Verbleib der bisherigen, wenigstens aber einer amtsangemessenen Beschäftigung, ist zeitlich nicht eingrenzbar, sind hierzu doch die vorstehend erwähnten internen Verfahren wie ein eventuell nachfolgendes gerichtliches Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Es wäre indes unzumutbar, den Antragsteller darauf zu verweisen, den Ausgang eines unter Umständen mehrere Jahre andauernden Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Dem Anspruch des Antragstellers steht auch nicht entgegen, dass mit ihm die Hauptsache vorweggenommen wird.
Grundsätzlich darf das Gericht, dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend, gemäß § 123 Absatz 3 VwGO i. V. m. § 938 ZPO nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dies gilt auch dann, wenn es nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache geschehen soll. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für den Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile erforderlich ist, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, und effektiver Rechtsschutz i. S. d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur auf diese Weise erlangt werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18.12.19 – 1 B 443/19 –, BeckRS 2019, 39473). Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mithin nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfGE, Beschluss vom 17. November 1972 - 2 BvR 820/72, BVerfGE 34, 160, 162; Beschluss vom 8. Mai 2019 – 2 BvQ 41/19 –, NJW 2019, 2077). Das Begehren muss dabei schon aufgrund der eingeschränkten Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.18 – 6 B 486/18 –, Rn. 12).
Die nachstehenden Leitsätze einer in ZBR 2010 / 105 abgedruckten Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt führen noch einmal vor Augen, dass die Umsetzung kein Verwaltungsakt ist, ein Widerspruch deshalb keine aufschiebende Wirkung hat und über die Frage der vorläufigen Befolgung der Umsetzungsverfügung in einem besonderen Verfahren durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden ist.
Das OVG Sachsen-Anhalt würde eine Entscheidung zugunsten des Beamten nur dann treffen, wenn der Beamte durch die (vorläufige) Befolgung der Umsetzung "schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre" - sofern nicht die Umsetzung evident rechtswidrig angeordnet wurde.
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.09, 1 M 42 / 09
1. Gegen die Umsetzung eines Beamten kann mangels eines Verwaltungsakts keine Anfechtungsklage, sondern eine allgemeine Leistungsklage erhoben werden, die darauf gerichtet ist, die Umsetzung rückgängig zu machen und den Beamten amtsgemäß, d. h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn zu beschäftigen. Dementsprechend ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen, sondern nach Maßgabe der Regelungen des § 123 VwGO zu gewähren.
2. Ist eine Umsetzung wegen des Verfahrensfehlers der mangelnden Beteiligung des Personalrates rechtswidrig, so kann sie nur dadurch wirksam rückgängig gemacht werden, dass - jedenfalls zunächst - der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.
3. Das Beteiligungsverfahren kann nicht mehr nachgeholt, der Verfahrensmangel mithin nicht mehr geheilt werden, wenn das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist.
4. Im Falle des Erlasses einer entsprechenden Regelungsanordnung würde der Beamte faktisch und rechtlich dieselbe Stellung erhalten, wie er sie mit einer allgemeinen Leistungsklage erstreiten könnte. Für eine dahingehende Vorwegnahme der Hauptsache besteht kein Anlass, wenn nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wurde, dass der Beamte schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde.
1. Gegen die Umsetzung eines Beamten kann mangels eines Verwaltungsakts keine Anfechtungsklage, sondern eine allgemeine Leistungsklage erhoben werden, die darauf gerichtet ist, die Umsetzung rückgängig zu machen und den Beamten amtsgemäß, d. h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn zu beschäftigen. Dementsprechend ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen, sondern nach Maßgabe der Regelungen des § 123 VwGO zu gewähren.
2. Ist eine Umsetzung wegen des Verfahrensfehlers der mangelnden Beteiligung des Personalrates rechtswidrig, so kann sie nur dadurch wirksam rückgängig gemacht werden, dass - jedenfalls zunächst - der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.
3. Das Beteiligungsverfahren kann nicht mehr nachgeholt, der Verfahrensmangel mithin nicht mehr geheilt werden, wenn das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist.
4. Im Falle des Erlasses einer entsprechenden Regelungsanordnung würde der Beamte faktisch und rechtlich dieselbe Stellung erhalten, wie er sie mit einer allgemeinen Leistungsklage erstreiten könnte. Für eine dahingehende Vorwegnahme der Hauptsache besteht kein Anlass, wenn nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wurde, dass der Beamte schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde.