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Versetzung, Abordnung, Zuweisung

Wir möchten Sie eingangs darüber informieren,
dass wir Mandate in Umsetzungs-, Versetzungs- und Zuweisungssachen grundsätzlich nicht mehr übernehmen
und diese Seite nicht mehr aktualisieren.


Eine Versetzung ist ein Verwaltungsakt.

Ein Widerspruch ist zulässig (und ggf. notwendig), sofern nicht durch ein Landesbeamtengesetz ausgeschlossen.
Der Widerspruch gegen eine Versetzung hat keine aufschiebende Wirkung, weil bzw. so weit dies in den Gesetzen ausdrücklich so bestimmt ist. Vergleichen Sie weiter unten § 52 IV Beamtenstatusgesetz, ferner § 126 Abs. 4 BBG und § 2 Abs. 2 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG).
Eine Versetzung ist eine dienstrechtliche Maßnahme, durch die dem Beamten ein anderes Amt bei einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn oder bei einem anderen Dienstherrn übertragen wird.

In einem Beschluss vom 30.03.09 - BVerwG 6 PB 29.08 - charakterisiert das Bundesverwaltungsgericht die Versetzung so:

§ 28 BBG vom 05.02.09 definiert jetzt die Versetzung als eine auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Diese erstmalige Legaldefinition, mit welcher der Gesetzgeber eine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand nicht verbinden wollte (vgl. BTDrucks 16/7076 S. 107), erfasst die organisationsrechtliche Versetzung, welche nach ständiger Senatsrechtsprechung der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG unterfällt (vgl. Beschlüsse vom 02.08.05 und vom 15.11.06 BVerwG 6 P 1.06 BVerwGE 127, 142). Dabei ist mitgedacht, dass der Beamte mit dem Ausscheiden aus seiner bisherigen Dienststelle sein dort innegehabtes Funktionsamt im abstrakten und im konkreten Sinne verliert und dass ihm mit der dauernden Zuweisung zur neuen Dienststelle irgendein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Aufgabenkreis übertragen wird (vgl. Urteil vom 18.09.08 BVerwG 2 C 8.07). Es kommt daher weder dienst- noch personalvertretungsrechtlich darauf an, ob der dem Beamten bei der neuen Dienststelle übertragene Aufgabenkreis sich von demjenigen unterscheidet, den er bei seiner alten Dienststelle wahrzunehmen hatte.

Die Versetzung (und nicht die Zuweisung, da gibt es einen Unterschied) innerhalb der Telekom beschäftigt die Gerichte seit 2014 wieder verstärkt.
Sind Sie als Jurist mit diesen Fragen befasst, dann finden Sie eine knappe, aber informative Darstellung mit Hinweisen auf zahlreiche OVG-Entscheidungen der Jahre 2018 und 2019 bei Battis / Grigoleit / Hebeler, "Entwicklung des Beamtenrechts in den Jahren 2018 und 2019", in NVwZ 2020, 283, 288.
Wir können, da wir diese Seite nicht mehr aktualisieren, nur beispielhaft eine ältere Entscheidung anbieten:
Dazu ein Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23.10.15 - OVG 7 S 32.15 -


Mitte 2014 befasste sich der Bayerische VGH mehrfach mit Versetzungen von der Deutschen Postbank zur Deutschen Post AG (Beschlüsse vom 09.07.2014, 6 ZB 13.1467, 6 ZB 13.1526, 6 ZB 13.1545). Der Versetzung stehe nicht entgegen, dass die betroffenen Beamten des höheren Dienstes zum Zeitpunkt der Versetzung beurlaubt gewesen seien.
Die Entscheidungen befassen sich damit, wann ein "dienstlicher Grund" für eine Versetzung gegeben sei und sie weisen auf einen Unterschied zur Zuweisung hin: der ganz konkrete Dienstposten muss in der Versetzungsverfügung noch nicht genannt werden.
"Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Kläger mit der Versetzungsverfügung noch kein konkreter Aufgabenbereich bei dem aufnehmenden Unternehmen übertragen worden ist. Grundsätzlich genügt bei einer Versetzung nämlich die dauernde Übertragung eines abstrakten Amtes im funktionellen Sinn bei der anderen Dienststelle, also die dauernde Zuweisung zu dieser Dienststelle zur Wahrnehmung (irgend)eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreises; die Zuweisung eines konkreten Amtes im funktionellen Sinn (Dienstposten) bei der neuen Dienststelle gehört grundsätzlich nicht zum Inhalt der Versetzungsverfügung, sondern erfolgt durch die neue Dienststelle bzw. den neuen Betrieb (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.11 – 2 B 52.10 –; BayVGH, Beschluss vom 06.07.12 – 6 CS 12.531 –; Beschluss vom 03.08.10 – 15 CS 10.458 –). Mit der letzten Behördenentscheidung, nämlich dem Widerspruchsbescheid ..., ist dem Kläger das abstrakt-funktionelle Amt eines Postdirektors bei der Deutschen Post AG, Niederlassung Brief M. übertragen worden. Durch den Widerspruchsbescheid hat die angefochtene Versetzungsentscheidung ihre für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt erhalten, weil Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO)."


Gesetzliche Grundlagen

Im Beamtenstatusgesetz, welches den Ländern Maßstäbe vorgibt, heißt es in dem Abschnitt mit der Überschrift "Länderübergreifender Wechsel" wie folgt:

§ 15 Beamtenstatusgesetz: Versetzung

1. Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

2. Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

3. Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

Ergänzend hierzu § 52 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz, ebenso § 126 Abs. 4 BBG:

4. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.


Gesetzliche Bestimmungen zu dem Institut der Versetzung in Bund und Ländern:

§ 28 Bundesbeamtengesetz
§ 29 Beamtengesetz Hamburg § 28 Beamtengesetz Niedersachsen § 29 Beamtengesetz Schleswig-Holstein

Arbeitsrecht

Auch im Arbeitsrecht und damit in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gibt es den Begriff der Versetzung. So befasst sich ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.11 - 10 AZR 202/ 10 - mit der Frage der Zumutbarkeit von Fahrzeiten bei einer Versetzung an einen anderen Ort. Ob sich die Erwägungen des Gerichts auf das Beamtenrecht übertragen lassen, muss fraglich erscheinen. Aber immerhin hat das Gericht die Sache an die frühere Instanz zurückverwiesen, weil ungeklärt geblieben war, ob es für die Klägerin zum Zeitpunkt der Versetzung eine alternative, ortsnähere Beschäftigungsmöglichkeit gegeben hätte.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Umsetzung Umsetzung ... BVerfG zur Umsetzung Rechtsbehelfe gg. Umsetzung bei Streit unter Kollegen trotz Betreuung Angehöriger
Versetzung BVerwG 26.06.06: Vivento Bundesarbeitsgericht Telekom 2015 Gesundheitliche Belange
Abordnung ... Abordnung ...





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