Versetzung, Abordnung, Zuweisung
Wir möchten Sie eingangs darüber informieren,
dass wir Mandate in Umsetzungs-, Versetzungs- und Zuweisungssachen grundsätzlich nicht mehr übernehmen
und diese Seite nicht mehr aktualisieren.
Eine Versetzung ist ein Verwaltungsakt.
Ein Widerspruch ist zulässig (und ggf. notwendig), sofern nicht durch ein Landesbeamtengesetz ausgeschlossen.Der Widerspruch gegen eine Versetzung hat keine aufschiebende Wirkung, weil bzw. so weit dies in den Gesetzen ausdrücklich so bestimmt ist. Vergleichen Sie weiter unten § 52 IV Beamtenstatusgesetz, ferner § 126 Abs. 4 BBG und § 2 Abs. 2 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG).
Eine Versetzung ist eine dienstrechtliche Maßnahme, durch die dem Beamten ein anderes Amt bei einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn oder bei einem anderen Dienstherrn übertragen wird.
In einem Beschluss vom 30.03.09 - BVerwG 6 PB 29.08 - charakterisiert das Bundesverwaltungsgericht die Versetzung so:
§ 28 BBG vom 05.02.09 definiert jetzt die Versetzung als eine auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Diese erstmalige Legaldefinition, mit welcher der Gesetzgeber eine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand nicht verbinden wollte (vgl. BTDrucks 16/7076 S. 107), erfasst die organisationsrechtliche Versetzung, welche nach ständiger Senatsrechtsprechung der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG unterfällt (vgl. Beschlüsse vom 02.08.05 und vom 15.11.06 BVerwG 6 P 1.06 BVerwGE 127, 142). Dabei ist mitgedacht, dass der Beamte mit dem Ausscheiden aus seiner bisherigen Dienststelle sein dort innegehabtes Funktionsamt im abstrakten und im konkreten Sinne verliert und dass ihm mit der dauernden Zuweisung zur neuen Dienststelle irgendein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Aufgabenkreis übertragen wird (vgl. Urteil vom 18.09.08 BVerwG 2 C 8.07). Es kommt daher weder dienst- noch personalvertretungsrechtlich darauf an, ob der dem Beamten bei der neuen Dienststelle übertragene Aufgabenkreis sich von demjenigen unterscheidet, den er bei seiner alten Dienststelle wahrzunehmen hatte.
§ 28 BBG vom 05.02.09 definiert jetzt die Versetzung als eine auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Diese erstmalige Legaldefinition, mit welcher der Gesetzgeber eine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand nicht verbinden wollte (vgl. BTDrucks 16/7076 S. 107), erfasst die organisationsrechtliche Versetzung, welche nach ständiger Senatsrechtsprechung der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG unterfällt (vgl. Beschlüsse vom 02.08.05 und vom 15.11.06 BVerwG 6 P 1.06 BVerwGE 127, 142). Dabei ist mitgedacht, dass der Beamte mit dem Ausscheiden aus seiner bisherigen Dienststelle sein dort innegehabtes Funktionsamt im abstrakten und im konkreten Sinne verliert und dass ihm mit der dauernden Zuweisung zur neuen Dienststelle irgendein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Aufgabenkreis übertragen wird (vgl. Urteil vom 18.09.08 BVerwG 2 C 8.07). Es kommt daher weder dienst- noch personalvertretungsrechtlich darauf an, ob der dem Beamten bei der neuen Dienststelle übertragene Aufgabenkreis sich von demjenigen unterscheidet, den er bei seiner alten Dienststelle wahrzunehmen hatte.
Die Versetzung (und nicht die Zuweisung, da gibt es einen Unterschied) innerhalb der Telekom beschäftigt die Gerichte seit 2014 wieder verstärkt.
Sind Sie als Jurist mit diesen Fragen befasst, dann finden Sie eine knappe, aber informative Darstellung mit Hinweisen auf zahlreiche OVG-Entscheidungen der Jahre 2018 und 2019 bei Battis / Grigoleit / Hebeler, "Entwicklung des Beamtenrechts in den Jahren 2018 und 2019", in NVwZ 2020, 283, 288.
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