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Zuweisung einer Tätigkeit nach PostPersRG, Beamtenstatusgesetz, BBG u.a.


Wir möchten Sie darüber informieren,
dass wir Mandate in Zuweisungssachen nicht mehr übernehmen
und diese Seite seit 2013 nicht mehr aktualisieren.



Zur Begründung unserer Zurückhaltung möchten wir Sie auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinweisen, welche die Schwierigkeiten erkennen lässt, denen sich Beamte in solchen Verfahren gegenübersehen. Sie finden den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.16 mit dem Aktenzeichen 2 B 77.14 im Entscheidungsarchiv des Gerichts.
Die Entscheidung bietet zwar vielleicht Ansatzpunkte für eine neue Art von Argumentation, aber wir wollen grundsätzlich bei unserer Zurückhaltung bleiben, was die Übernahme von Mandaten angeht.

Wir haben uns einige Jahre lang für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen eingesetzt und lange daran festgehalten, dass vom Beamtenrecht keine Abstriche gemacht werden dürften.
Die Rechtsprechung ist dem gleichen Gedanken lange ebenfalls gefolgt und sie wird auch künftig in vielen Fragen die Rechte der Beamten verteidigen. Indessen ist zum Beispiel aus dem interessanten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.05.16 - 2 BvR 1137/14 - erkennbar, dass zunehmend akzeptiert wird, dass die veränderten Strukturen eine gewisse Beweglichkeit bei der Anwendung des Beamtenrechts verlangen.
Dies gilt jedenfalls bei der Bewertung von Zuweisungen. Anders mag es zum Beispiel im Hinblick auf Beförderungsentscheidungen sein.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie u.a. in ZBR 2016, 306 ff. mit einer Anmerkung.
Einen sehr aufschlussreichen Aufsatz zu diesen Fragen von Frau Dr. Laura Klein finden Sie in ZBR 2017, 73 ff.


Trotz unseres Ausstiegs aus diesem Rechtsgebiet möchten wir Sie im Hinblick auf die sofortige Vollziehung von Zuweisungen über eine Entscheidung des OVG Schleswig informieren, einen Beschluss vom 09.04.14 mit dem Aktenzeichen 2 MB 55/13.
Das Gericht berücksichtigt die besonderen Umstände des Einzelfalles und spricht sich - wie die erste Instanz - im Beschwerdeverfahren gegen die sofortige Vollziehung einer Zuweisung aus:

OVG Schleswig, Beschluss vom 09.04.14 - 2 MB 55/13 -

Die Antragsgegnerin hat gegenwärtig keinen Anspruch auf Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht dem Begehren der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid vom 05.07.13 entsprochen hat.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführenden Interessenabwägung auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen können, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Nach dem gegenwärtigen Aktenstand erscheinen bei summarischer Prüfung weder der Erfolg noch der Misserfolg des von der Antragstellerin gegen den Zuweisungsbescheid eingelegten Widerspruchs offensichtlich. Hiervon abweichende Feststellungen ergeben sich auch nicht aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides lediglich „ernstliche Zweifel“ geäußert und sich sodann auf die Feststellung beschränkt, der Bescheid begegne (aus den unter Ziffer I zitierten Gründen) jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt „rechtlichen Bedenken“. Schließlich wird auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht, der Erfolg oder der Misserfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erschienen bei summarischer Prüfung offensichtlich.

Bei der somit unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens durchzuführenden Interessenabwägung gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zuweisungsbescheides jedenfalls gegenwärtig - und auch für den Zeitraum bis zum Beginn der schulischen Sommerferien in Schleswig-Holstein am 14.07.14 - kein Vorrang vor dem Aufschubinteresse der Antragstellerin:

Die geschiedene und alleinerziehende Antragstellerin ist Mutter von vier Kindern und versieht seit vielen Jahren familienbedingte Teilzeitarbeit in einem Umfang von 19 Wochenstunden an fünf Wochentagen. Nach ihrem unwidersprochenen erstinstanzlichen Vorbringen wäre sie ohne diese Teilzeitarbeit der Doppelbelastung mit ihrer Berufstätigkeit und ihren familiären Verpflichtungen gesundheitlich nicht gewachsen gewesen (im Jahre 2005 litt die Antragstellerin an einem Burn-Out mit depressiven Beeinträchtigungen, wegen derer sie insgesamt neun Monate arbeitsunfähig erkrankt war). Die beiden jüngeren Kinder der Antragstellerin leben mit dieser in ihrem Haushalt: Der Sohn ... besucht das 13. Schuljahr des ...-Gymnasiums in ... und befindet sich - soweit nach dem Aktenstand ersichtlich - in der Abiturprüfung. Die Tochter ... besucht die achte Klasse des genannten Gymnasiums. Da der Antragstellerin als alleinerziehenden Mutter und als im genannten Sinne teilzeitbeschäftigten Beamtin ein tägliches Pendeln zwischen ihrem Wohnort in ... und ihrem neuen Dienstort in U. aufgrund der Entfernung zwischen diesen beiden Orten und der damit verbundenen Fahrtzeit entsprechend der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts - das wird auch von der Antragsgegnerin nicht substantiiert in Abrede gestellt - nicht zumutbar ist, könnte sie allenfalls auf einen Umzug an den neuen Dienstort verwiesen werden. Dem steht jedoch das Interesse der Antragstellerin entgegen, das Bestehen der Abiturprüfung ihres Sohnes ... nicht durch eine grundlegende Veränderung der häuslichen Gegebenheiten zu gefährden. Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil der Sohn der Antragstellerin nach deren unwidersprochenen erstinstanzlichen Vorbringen auch nicht übergangsweise bei seinen gleichfalls in ... lebenden Großeltern untergebracht werden kann. Denn diese sind wegen ihres fortgeschrittenen Alters selbst auf fremde Hilfe angewiesen und werden ständig durch die Antragstellerin unterstützt. Einem Umzug der Antragstellerin an den neuen Dienstort steht gegenwärtig zudem entgegen, dass ihre Tochter ... die achte Klasse des ...-Gymnasiums in ... besucht, der verbleibende Unterrichtszeitraum im laufenden Schuljahr nur noch etwa drei Monate beträgt und ein Schulwechsel von Schleswig-Holstein nach Niedersachsen zum gegenwärtigen Zeitpunkt insbesondere auch wegen unterschiedlicher Schulsysteme zu erheblichen Belastungen für die Tochter der Antragstellerin führen würde.

Aus den von der Antragsgegnerin in dem Zuweisungsbescheid angeführten Gründen mag zwar ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides bestehen. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass diesem Interesse jedenfalls gegenwärtig und auch bis zum genannten Beginn der schulischen Sommerferien in Schleswig-Holstein der Vorrang gegenüber dem vorangehend dargestellten Aufschubinteresse der Antragstellerin einzuräumen wäre.

Da somit allenfalls von einer Gleichgewichtigkeit des öffentlichen Vollzugsinteresses einerseits sowie des Aufschubinteresses der Antragstellerin andererseits ausgegangen werden kann, verbleibt es zugunsten der Antragstellerin bei dem sich aus § 80 Abs. 1 VwGO ergebenden Grundsatz, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben.

Der Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, zu gegebener Zeit die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses wegen veränderter Umstände gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht zu beantragen.

Ferner ist hinzuweisen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19.03.14 - 2 K 1814/12 -, das eine neue Sichtweise eröffnet. Ob es Bestand haben wird und ob andere Gerichte ähnlich entscheiden werden, ist allerdings eine andere Frage:

Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19.03.14 - 2 K 1814/12 -

Die Klägerin ist Fernmeldeobersekretärin (A 7), sie wendet sich gegen die Zuweisung von Tätigkeiten im Unternehmen ... Customer Services (... ) GmbH ... .
Die 1968 geborene Klägerin ist, nachdem sie zuvor ihren nichttechnischen Verwaltungsdienst bei der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundespost ... verrichtet hatte, seit 2004 der ... zugeordnet und seither ohne Beschäftigung. Mit Bescheid vom 16.05.11 wies die Deutsche ... AG ihr bei der ... Customer Services GmbH (...) ... als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters und konkret die Tätigkeit als Sachbearbeiter Backoffice zu. Die Tätigkeit sei der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet, welche der Besoldungsgruppe A 9 entspreche. Mit der dauerhaften Zuweisung werde die Klägerin in die Beförderungsliste nach A 8 und nach einer möglichen Beförderung in die Beförderungsliste nach A 9 aufgenommen. Die Funktionsbezeichnung eines Sachbearbeiters entspreche im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost der Funktionsebene eines Mitarbeiters und damit der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes. Der höherwertige Arbeitsposten des Sachbearbeiters Backoffice umfasse die folgenden der Klägerin zugewiesenen Aufgaben:

....

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben ihres seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 31.05.11 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, seit September 2010 allein erziehend zu sein und die nachmittägliche Betreuung ihrer drei Kinder (13, 11 und 11 Jahre) bei einer Tätigkeit in ... nicht gewährleisten zu können. Es fehle außerdem an einer hinreichend bestimmten Festlegung eines abstrakt-funktionellen Arbeitskreises in der Zuweisungsverfügung, die Aufgabenbeschreibung sei allein durch die Fülle der einzelnen Aufgaben konturenlos und die Wertigkeit des Arbeitspostens entspreche nicht der Besoldungsgruppe A 7. Die Kriterien, anhand derer die Beklagte zur Bewertung der vorgesehenen Tätigkeit mit A 9 gelangt sei, seien nicht erkennbar.

Mit ihrer am 15.08.12 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Wesentlichen mit folgender Begründung weiter: Die Zuweisungsverfügung genüge hinsichtlich der Prüfung, ob die zugewiesene Tätigkeit ihrem Amt entspreche, nicht den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten grundsätzlichen Anforderungen, wonach ein Funktionenvergleich der vorgesehenen Tätigkeit mit den Tätigkeitsbereichen bei der früheren Deutschen Bundespost hätte angestellt werden müssen. Die Positionen der „Sachbearbeiter“ seien nach dem „Bewertungskatalog für die Niederlassungen“ der Generaldirektion ... von Dezember 1994 bei der Deutschen Bundespost durchgängig den Besoldungsgruppen A 10, A 11 und A 12 zugeordnet gewesen. Bislang seien die fraglichen Tätigkeiten der Entgeltgruppe T 4 nach der Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung vom 18.12.10 mit „A 7, A 8 und A 9m“ zugeordnet worden, womit die jetzt getroffene Zuordnung nur zu A 9 in einem unauflösbaren Widerspruch stehe und worin eine unzulässige Ämterbündelung liege. Ein Teil der zugewiesenen Aufgaben sei außerdem der Entgeltgruppe T 3 zugeordnet (Call Center Agent, Sachbearbeiter Frontoffice). Es fehle auch an einer hinreichenden Bestimmtheit des in dem Zuweisungsbescheid bezeichneten Aufgabenkreises, die amtsangemessene Verwendung sei daher entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nicht sichergestellt. Rechtswidrig sei es auch, ihr – entsprechend der von der Beklagten mit dem Zuweisungsbescheid angestrebten Festlegung – dauerhaft höherwertige, nämlich nach A 9 oder A 8 zu bewertende Aufgaben zu überantworten; auch darin liege eine nicht amtsangemessene Verwendung. Schließlich sei keine (fehlerfreie) Ermessensentscheidung getroffen worden.

Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist auch die in einem parallel gelagerten Streitverfahren (VG 2 K 2359/11) gewonnene Kenntnis gemacht worden, dass die Beklagte der Entgeltgruppe T 4 im Ergebnis einer für die Beförderungsrunde 2012 – als Konsequenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.11 (2 C 19.10) – neu vorgenommenen Bewertung nunmehr nur noch Ämter der Besoldungsgruppe A 8 zuordnet.


Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Zuweisungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG (in der bis zum 31.12.12 geltenden Fassung) ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die Aktiengesellschaft daran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Danach muss bereits mit dem Zuweisungsbescheid eine dem Amt des Beamten entsprechende Beschäftigung sichergestellt werden. Dies setzt voraus, dass die Zuweisungsverfügung selbst einen hinreichend bestimmten Aufgabenkreis festlegt und den Beamten hierdurch davor schützt, etwa durch Anordnungen des Unternehmens nach § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG nicht seinem Statusamt entsprechend eingesetzt zu werden.
Vgl. BayVGH, Urteil vom 19.06.12 - 6 BV 11.2713 -, Rn. 23 ff.; VGH BW, Beschluss vom 28.02.12 - 4 S 33/12 -, Rn. 10 f.; VG Berlin, Urteil vom 20.08.13 - 5 K 273.11 -, Rn. 36; VG Berlin, Urteil vom 20.08.13 - 5 K 181.11 -, Rn. 58.

Dem genügt die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung nicht. Zugewiesen werden der Klägerin mit dieser Tätigkeiten, die nicht ihrem Amt einer Fernmeldeobersekretärin (A 7) entsprechen sollen, sondern höheren Ämtern, nämlich solchen der Besoldungsgruppe A 9 bzw. – nach der Mitte 2012 geänderten Zuordnung der Beamtenbewertungen zu der Tarifgruppe T 4 – der Besoldungsgruppe A 8. Dies ist keine Zuweisung einer im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG „dem Amt entsprechenden Tätigkeit“. Der Beamte kann danach vielmehr für den Fall einer auf Dauer angelegten Zuweisung von Tätigkeiten ohne seine Zustimmung beanspruchen, dass die zugewiesenen Tätigkeiten seinem Amt entsprechen, also weder eine geringere noch eine höhere Wertigkeit aufweisen. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die Zuweisung eines höher bewerteten Arbeitspostens verletze den Beamten nicht in seinen Rechten,

vgl. NdsOVG, Beschluss vom 06.09.13 - 5 ME 165/13 -, Rn. 25, Beschluss vom 05.06.13 - 5 LA 260/12 -, Rn. 38; BayVGH, Beschluss vom 22.12.11 - 6 CS 11.2327 -, Rn.10; OVG NW, Beschluss vom 08.11.11 - 1 B 829/11 - 1 B 829/11 -, Rn. 50; VG Berlin, Beschluss vom 23.04.13 - 5 L 443.12 -, Rn. 34, Beschluss vom 14.01.14 - 28 L 201.13 -, Rn. 35.

ist dem nicht zu folgen. Die dafür angeführte Erwägung, der Umstand der Zuweisung eines höher bewerteten Arbeitspostens ziehe allenfalls beförderungsrechtliche Konsequenzen zugunsten des Beamten nach sich, greift zu kurz. Dass der Dienstherr etwa bei der langjährigen Übertragung eines im Verhältnis zum Statusamt höherwertigen Dienstpostens im Einzelfall unter Umständen verpflichtet sein kann, auf die Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle für den betreffenden Beamten hinzuwirken,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.08 - 2 B 117.07 -,

besagt für die Frage, ob der Beamte verpflichtet ist, gegen seinen Willen eine dauerhafte Verwendung auf einem derartigen Dienstposten hinzunehmen, nichts. Eine solche Verpflichtung entspricht ersichtlich auch keinem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, vielmehr kann der Beamte im Gegenteil beanspruchen, seinem Amt entsprechend – und nicht etwa auf (unabsehbare) Dauer gegen seinen Willen einem anderen, höheren Amt entsprechend – verwendet zu werden. Ein langjähriger Einsatz auf einem über seinem Statusamt angesiedelten Dienstposten verletzt den Beamten deshalb jedenfalls,

vgl. – wohl weitergehend – BVerfG, Beschluss vom 07.03.13 - 2 BvR 2582/12 -,

dann in seinem subjektiven Recht auf eine dem Amt entsprechende Verwendung, wenn dieser Einsatz dem Beamten gegen seien Willen abverlangt wird. Hierauf zielt jedoch die angefochtene Zuweisungsverfügung. Die darin angekündigte Aufnahme der Klägerin in „Beförderungslisten“ (zunächst für A 8 und ggf. nachfolgend für A 9) ändert an der im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG „dauerhaften“ Zuweisung nichts, denn damit wird nur vage eine (irgendwann einmal eventuell) mögliche Angleichung zwischen dem Amt der Klägerin und der Wertigkeit der Tätigkeit angesprochen. Diese Angleichung könnte zudem nicht unabhängig von dem Willen der Klägerin erfolgen, die in der mündlichen Verhandlung jedoch auf Nachfrage des Gerichts gerade bekundet hat, unter der Prämisse einer Tätigkeit bei der ... in ... nicht befördert werden zu wollen.
Auf die Frage, ob die Bezeichnung „Sachbearbeiter Backoffice“ und der dazu angeführte Aufgabenkatalog eine Wertigkeit dieser Aufgaben entsprechend A 9 oder – unter Berücksichtigung der von der Beklagten Mitte 2012 geänderten Zuordnung der Beamtenbewertungen zur einschlägigen Tarifgruppe T 4 – A 8 hinreichend klar umschreibt, wofür manches spricht,

vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23.04.13 - 5 L 443.12 -, Rn. 36 ff.,

kommt es nicht entscheidend an. Denn die Zuweisungsverfügung zielt eindeutig auf Tätigkeiten mit dem Amt der Klägerin nicht entsprechenden Wertigkeiten (A 9 bzw. A 8) und verfehlt damit ihren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG gebotenen Zweck, die Klägerin davor zu schützen, etwa durch Anordnungen des Unternehmens nach § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG nicht ihrem Statusamt entsprechend eingesetzt zu werden.

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.


Was über Zuweisungen zu sagen ist

Zuweisungen haben uns zwar häufig in Mandate mit Telekombeamten eingebunden, wobei es in aller Regel um Zuweisungen zu VCS ging, aber unser Interesse gilt anderen Teilen des Beamtenrechts.
 
Unter anderem weil die Zuweisung für alle Beamtenrechtler ein relativ neues Instrument war, hatte die Telekom in den ersten Jahren beträchtliche Probleme damit, rechtmäßige Verfügungen zustande zu bringen. In dieser Hinsicht hat sich einiges geändert: man versteht dort jetzt, mit diesem Instrument umzugehen.

Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Sachen "Zuweisung von Telekombeamten" ist lange uneinheitlich gewesen. Ab 2011 hat sich eine deutliche Veränderung zum Nachteil der Beamten ergeben.
Dies bedeutet nicht, dass die Gerichte ihre Auffassung ohne Grund geändert hätten. Vielmehr hat insbesondere die Telekom gelernt, das Beamtenrecht fehlerfrei(er) zu handhaben. Formelle Fehler, die früher zur Rechtswidrigkeit führten, hat man vermeiden gelernt.
Auch hat sich ein Wandel in der Frage ergeben, wann eine Tätigkeit amtsangemessen ist.
Und zur Frage der Zumutbarkeit haben sich Auffassungen durchgesetzt, die von den Beamten ein hohes Maß an Flexibilität erwarten, so zum Beispiel in Bezug auf einen Wechsel des Wohnortes.


Ein Widerspruch gegen eine Zuweisung hat nach dem Gesetz (eigentlich) aufschiebende Wirkung, aber die aufschiebende Wirkung wird in aller Regel dadurch unterlaufen, dass in der Zuweisungsverfügung bzw. zugleich mit ihr die sofortige Vollziehung der Zuweisung angeordnet wird.
Dann ist ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren erforderlich, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisungsverfügung wieder herstellen zu lassen.
§ 80 V VwGO als gesetzliche Grundlage des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens.
Beamtenrecht: Übersicht Beamtengesetze
Umsetzung Umsetzung ... BVerfG zur Umsetzung Rechtsbehelfe gg. Umsetzung bei Streit unter Kollegen trotz Betreuung Angehöriger
Versetzung ... Versetzung ... - BVerwG: Vivento
Abordnung ... Abordnung ...
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