Umsetzung / Abordnung / Versetzung wegen Streit unter Kollegen
Zu den Gründen für eine Umsetzung können auch innerdienstliche Spannungsverhältnisse gehören.
Schon seit langem ist es anerkannt, dass ein Streit unter Kollegen für den Dienstherrn Anlass sein kann, einen der Beamten umzusetzen. Die Umsetzung muss nicht den Beamten treffen, der "Schuld" ist.
Vergleichen Sie dazu die nachstehenden Entscheidungen.
Die Nähe zu Fragen des "Mobbing" liegt auf der Hand. Wir werden in Mobbingfällen nicht tätig, so weit sich diese im Arbeitsumfeld ereignen.
Denn nach unserer Meinung sind nicht in erster Linie die Juristen und die Gerichte dazu berufen, Konflikte im Arbeitsalltag zu bewältigen. Nutzen Sie zunächst die vielfältigen Möglichkeiten der Mediation, der Vermittlung durch Vertrauenspersonen, Personalräte usw.
Den Erörterungen stellen wir eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts voran, die sich mit einer derartigen Konstellation an einem obersten Bundesgericht befasst.
Die Entscheidung finden Sie natürlich im Internet, aber auch in NVwZ 2017, 51 ff.
Das Gericht stellt zunächst beamtenrechtliche Grundsätze dar, die es dann mit dem Dienstrecht der Richter verknüpft.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.08.16 - 2 BvR 877/16 -
19
2. Bei dem Vorliegen ernsthafter innerdienstlicher Spannungen gilt für Beamte nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Versetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, so ist danach ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig. Nach der Rechtsprechung lässt sich allerdings im Einzelfall nicht ausschließen, dass das Verschulden eines der Streitbeteiligten für die Rechtmäßigkeit des behördlichen Ermessens bedeutsam sein kann. Sind etwa Unstimmigkeiten, die das Vertrauensverhältnis in einer den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Weise zerstört oder gestört haben, von einer Person allein verschuldet worden, so wäre es in aller Regel ermessensfehlerhaft, das „Opfer“ dieses schuldhaften Verhaltens zu versetzen (BVerwGE 26, 65 <68 f.>; BVerwG, Beschluss vom 26.11.04 - 2 B 72.04 -, Rn. 13).
20
3. Diese Grundsätze sind auf Richter im Wesentlichen übertragbar (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.11 - 4 S 1/11 -, Rn. 5). Soweit zwischen Richtern eines Spruchkörpers Spannungen auftreten, die die Wahrnehmung der Rechtsprechungstätigkeit dieses Spruchkörpers beeinträchtigen, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums als dem für die Geschäftsverteilung zuständigen Selbstverwaltungsorgan, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsfähigkeit des Spruchkörpers wiederhergestellt wird, gegebenenfalls auch durch eine Änderung der Verteilung der Richter auf die verschiedenen Spruchkörper. Bei der Beurteilung, ob eine solche Spannungslage vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass es gerade dem richterlichen Meinungsaustausch in besonders hohem Maße innewohnt, dass stark divergierende Ansichten mit großer Überzeugung vertreten werden. Daher kann von Richtern - gerade an einem obersten Gerichtshof des Bundes - in besonderem Maße erwartet werden, dass sie solche berufsimmanenten Spannungen aushalten und einer weiteren Zusammenarbeit zugänglich bleiben. Das Präsidium hat daher auch mit Rücksicht auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 97 GG grundsätzlich Zurückhaltung bei der spannungsbedingten „Umsetzung“ von Richtern zu üben. Überschreiten allerdings die Spannungen die Schwelle dieses intensiven Diskurses, hat das Präsidium die Arbeitsfähigkeit des Spruchkörpers durch geeignete Maßnahme sicherzustellen.
21
4. Das Präsidium hat seinen Beschluss vom 24.11.15, die Beschwerdeführerin einem anderen Senat zuzuweisen, damit begründet, dass ihr Verhältnis zu den weiteren Mitgliedern des Senats offensichtlich zerrüttet sei. Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der besonderen Anforderungen an die richterliche Zusammenarbeit sachlich begründet. Sie ergibt sich zunächst aus dem Antrag des Vorsitzenden des Senats, dem die Beschwerdeführerin bisher angehörte, vom 07.10.15, mit dem er auch im Namen der drei anderen Mitglieder des Senats beantragt hat, die Beschwerdeführerin einem anderen Senat zuzuweisen, weil eine vertrauensvolle, offene und unbefangene kollegiale Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. Ebenso sprechen die ... Anträge aller übrigen Senatsmitglieder, mit denen sie eine eigene Zuweisung zu einem anderen Senat für den Fall beantragt haben, dass die Beschwerdeführerin nicht den Senat verlassen müsse, für ein tiefliegendes Zerwürfnis. Schließlich lässt sich auch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegen ihre Senatskollegen Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben hat, entnehmen, dass auch aus ihrer Sicht, und zwar bevor sie von dem Antrag des Senatsvorsitzenden vom 07.10.15 wusste, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich war und die Klärung der Differenzen nicht mehr senatsintern, sondern nur noch von außen im Wege der Dienstaufsicht möglich war. Diese Spannungslage hatte das Maß einer kritischen Auseinandersetzung überschritten, das Richter im Besonderen auszuhalten haben.
22
Die Entscheidung des Präsidiums, die Beschwerdeführerin und nicht andere Mitglieder des Senats anderen Senaten zuzuweisen, erweist sich auch nicht deshalb als willkürlich, weil das Präsidium darauf verzichtet hat, die möglichen „Schuldbeiträge“ der Beteiligten zu ermitteln und insbesondere der Frage der korrekten Anwendung der senatsinternen Geschäftsverteilung in bestimmten Verfahren nachzugehen. Nach den oben dargelegten Maßstäben ist dem Verwaltungsgerichtshof darin zuzustimmen, dass grundsätzlich die objektive Beteiligung der Beschwerdeführerin an dem Spannungsverhältnis als sachlicher Grund für die Änderung ihrer Zuweisung ausreicht und es auf ein Verschulden nicht ankommt. Anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus den Besonderheiten des Einzelfalls. Das Präsidium traf insbesondere keine Verpflichtung, den inhaltlichen Vorwürfen der Beschwerdeführerin nachzugehen, da es keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür gab, dass sie aufgrund ihres Hinweises auf eine möglicherweise unrechtmäßige senatsinterne Geschäftsverteilung zum alleinigen „Opfer“ von Angriffen ihrer Kollegen gemacht worden wäre. Nur wenn solche Anhaltspunkte bestehen, verlangt die das Präsidium treffende Fürsorgepflicht, dass der Sachverhalt und die Verschuldensbeiträge aufgeklärt werden und möglichst das Ermessen dahingehend ausgeübt wird, dass nicht das „Opfer“ den Spruchkörper verlassen muss, um insbesondere dessen Ansehen zu schützen. Das Präsidium durfte indessen vorliegend davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin selbst durch scharfe Formulierungen und Vorwürfe (Nötigung, Manipulation, Anstiftung zur Rechtsbeugung, Betreiben einer Intrige, Falschangaben) gegen den Vorsitzenden und die übrigen Beisitzer erheblich zum Entstehen und zur Vertiefung der Spannungen beigetragen hat.
23
Sie hat auch nicht die Möglichkeit genutzt, in einem persönlichen Gespräch dem Präsidium ihre Sicht darzulegen und auf diese Weise zur Aufklärung der Ursachen des Konflikts beizutragen, sondern hat sich dieser Möglichkeit mehrfach und bewusst verschlossen. Es ist schließlich auch nicht erkennbar oder vorgetragen, dass es sich bei diesem Verhalten der Beschwerdeführerin um einzelne „Ausfälle“ in einer Drucksituation handelte. Vielmehr weist der Konflikt das typische Gepräge einer sich aufschaukelnden Auseinandersetzung mit sich jeweils verstärkenden Vorwürfen auf, bei dem sich die Frage einer objektiven Verantwortlichkeit nicht mehr klären lässt. Die Frage, ob es vorliegend zu einer gegen die senatsinterne Geschäftsverteilung verstoßenden Verteilung von Verfahren gekommen ist, ist daher jedenfalls für die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbeschlusses nicht entscheidungserheblich.
24
5. Aus den dargestellten Gründen ergibt sich darüber hinaus, dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin nicht als verdeckte Disziplinarmaßnahme zu werten ist. Die Maßnahme zielte auch nicht darauf ab, die Beschwerdeführerin von der Rechtsprechung im Allgemeinen oder einem bestimmten Sachgebiet fernzuhalten. Hiergegen spricht schon, dass sie einem Senat zugewiesen worden ist, der im Wesentlichen die gleichen Rechtsgebiete wie ihr bisheriger Senat bearbeitet. Die Zuweisung verletzt damit nicht Art. 97 GG (vgl. zur Rügefähigkeit von Art. 97 GG BVerfG, Beschluss vom 14.07.16 - 2 BvR 661/16 -).
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2. Bei dem Vorliegen ernsthafter innerdienstlicher Spannungen gilt für Beamte nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Versetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, so ist danach ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig. Nach der Rechtsprechung lässt sich allerdings im Einzelfall nicht ausschließen, dass das Verschulden eines der Streitbeteiligten für die Rechtmäßigkeit des behördlichen Ermessens bedeutsam sein kann. Sind etwa Unstimmigkeiten, die das Vertrauensverhältnis in einer den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Weise zerstört oder gestört haben, von einer Person allein verschuldet worden, so wäre es in aller Regel ermessensfehlerhaft, das „Opfer“ dieses schuldhaften Verhaltens zu versetzen (BVerwGE 26, 65 <68 f.>; BVerwG, Beschluss vom 26.11.04 - 2 B 72.04 -, Rn. 13).
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3. Diese Grundsätze sind auf Richter im Wesentlichen übertragbar (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.11 - 4 S 1/11 -, Rn. 5). Soweit zwischen Richtern eines Spruchkörpers Spannungen auftreten, die die Wahrnehmung der Rechtsprechungstätigkeit dieses Spruchkörpers beeinträchtigen, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums als dem für die Geschäftsverteilung zuständigen Selbstverwaltungsorgan, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsfähigkeit des Spruchkörpers wiederhergestellt wird, gegebenenfalls auch durch eine Änderung der Verteilung der Richter auf die verschiedenen Spruchkörper. Bei der Beurteilung, ob eine solche Spannungslage vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass es gerade dem richterlichen Meinungsaustausch in besonders hohem Maße innewohnt, dass stark divergierende Ansichten mit großer Überzeugung vertreten werden. Daher kann von Richtern - gerade an einem obersten Gerichtshof des Bundes - in besonderem Maße erwartet werden, dass sie solche berufsimmanenten Spannungen aushalten und einer weiteren Zusammenarbeit zugänglich bleiben. Das Präsidium hat daher auch mit Rücksicht auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 97 GG grundsätzlich Zurückhaltung bei der spannungsbedingten „Umsetzung“ von Richtern zu üben. Überschreiten allerdings die Spannungen die Schwelle dieses intensiven Diskurses, hat das Präsidium die Arbeitsfähigkeit des Spruchkörpers durch geeignete Maßnahme sicherzustellen.
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4. Das Präsidium hat seinen Beschluss vom 24.11.15, die Beschwerdeführerin einem anderen Senat zuzuweisen, damit begründet, dass ihr Verhältnis zu den weiteren Mitgliedern des Senats offensichtlich zerrüttet sei. Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der besonderen Anforderungen an die richterliche Zusammenarbeit sachlich begründet. Sie ergibt sich zunächst aus dem Antrag des Vorsitzenden des Senats, dem die Beschwerdeführerin bisher angehörte, vom 07.10.15, mit dem er auch im Namen der drei anderen Mitglieder des Senats beantragt hat, die Beschwerdeführerin einem anderen Senat zuzuweisen, weil eine vertrauensvolle, offene und unbefangene kollegiale Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. Ebenso sprechen die ... Anträge aller übrigen Senatsmitglieder, mit denen sie eine eigene Zuweisung zu einem anderen Senat für den Fall beantragt haben, dass die Beschwerdeführerin nicht den Senat verlassen müsse, für ein tiefliegendes Zerwürfnis. Schließlich lässt sich auch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegen ihre Senatskollegen Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben hat, entnehmen, dass auch aus ihrer Sicht, und zwar bevor sie von dem Antrag des Senatsvorsitzenden vom 07.10.15 wusste, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich war und die Klärung der Differenzen nicht mehr senatsintern, sondern nur noch von außen im Wege der Dienstaufsicht möglich war. Diese Spannungslage hatte das Maß einer kritischen Auseinandersetzung überschritten, das Richter im Besonderen auszuhalten haben.
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Die Entscheidung des Präsidiums, die Beschwerdeführerin und nicht andere Mitglieder des Senats anderen Senaten zuzuweisen, erweist sich auch nicht deshalb als willkürlich, weil das Präsidium darauf verzichtet hat, die möglichen „Schuldbeiträge“ der Beteiligten zu ermitteln und insbesondere der Frage der korrekten Anwendung der senatsinternen Geschäftsverteilung in bestimmten Verfahren nachzugehen. Nach den oben dargelegten Maßstäben ist dem Verwaltungsgerichtshof darin zuzustimmen, dass grundsätzlich die objektive Beteiligung der Beschwerdeführerin an dem Spannungsverhältnis als sachlicher Grund für die Änderung ihrer Zuweisung ausreicht und es auf ein Verschulden nicht ankommt. Anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus den Besonderheiten des Einzelfalls. Das Präsidium traf insbesondere keine Verpflichtung, den inhaltlichen Vorwürfen der Beschwerdeführerin nachzugehen, da es keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür gab, dass sie aufgrund ihres Hinweises auf eine möglicherweise unrechtmäßige senatsinterne Geschäftsverteilung zum alleinigen „Opfer“ von Angriffen ihrer Kollegen gemacht worden wäre. Nur wenn solche Anhaltspunkte bestehen, verlangt die das Präsidium treffende Fürsorgepflicht, dass der Sachverhalt und die Verschuldensbeiträge aufgeklärt werden und möglichst das Ermessen dahingehend ausgeübt wird, dass nicht das „Opfer“ den Spruchkörper verlassen muss, um insbesondere dessen Ansehen zu schützen. Das Präsidium durfte indessen vorliegend davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin selbst durch scharfe Formulierungen und Vorwürfe (Nötigung, Manipulation, Anstiftung zur Rechtsbeugung, Betreiben einer Intrige, Falschangaben) gegen den Vorsitzenden und die übrigen Beisitzer erheblich zum Entstehen und zur Vertiefung der Spannungen beigetragen hat.
23
Sie hat auch nicht die Möglichkeit genutzt, in einem persönlichen Gespräch dem Präsidium ihre Sicht darzulegen und auf diese Weise zur Aufklärung der Ursachen des Konflikts beizutragen, sondern hat sich dieser Möglichkeit mehrfach und bewusst verschlossen. Es ist schließlich auch nicht erkennbar oder vorgetragen, dass es sich bei diesem Verhalten der Beschwerdeführerin um einzelne „Ausfälle“ in einer Drucksituation handelte. Vielmehr weist der Konflikt das typische Gepräge einer sich aufschaukelnden Auseinandersetzung mit sich jeweils verstärkenden Vorwürfen auf, bei dem sich die Frage einer objektiven Verantwortlichkeit nicht mehr klären lässt. Die Frage, ob es vorliegend zu einer gegen die senatsinterne Geschäftsverteilung verstoßenden Verteilung von Verfahren gekommen ist, ist daher jedenfalls für die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbeschlusses nicht entscheidungserheblich.
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5. Aus den dargestellten Gründen ergibt sich darüber hinaus, dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin nicht als verdeckte Disziplinarmaßnahme zu werten ist. Die Maßnahme zielte auch nicht darauf ab, die Beschwerdeführerin von der Rechtsprechung im Allgemeinen oder einem bestimmten Sachgebiet fernzuhalten. Hiergegen spricht schon, dass sie einem Senat zugewiesen worden ist, der im Wesentlichen die gleichen Rechtsgebiete wie ihr bisheriger Senat bearbeitet. Die Zuweisung verletzt damit nicht Art. 97 GG (vgl. zur Rügefähigkeit von Art. 97 GG BVerfG, Beschluss vom 14.07.16 - 2 BvR 661/16 -).
Das Bundesverfassungsgericht nimmt also die gleiche Position ein, die auch aus den nachstehenden Entscheidungen zum Beamtenrecht ersichtlich ist.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 04.04.07, 2 K 1506/06.KO
Ein Beamter darf umgesetzt werden, wenn dadurch schwere atmosphärische Störungen in seinem Arbeitsbereich beigelegt werden können.
Der Kläger ist Amtsinspektor bei der Bundeswehr. Nachdem es zwischen ihm und Arbeitskollegen zu Störungen im Arbeitsklima gekommen war, die anlässlich eines Betriebsausflugs in Handgreiflichkeiten gipfelten, wies ihm die Beklagte eine neue Stelle zu.
Der Kläger hielt seine Umsetzung für rechtswidrig, da kein sachlicher Grund für sie vorliege und es ermessensfehlerhaft gewesen sei, ausgerechnet ihn umzusetzen.
Außerdem habe er nunmehr gewichtige Nachteile zu erleiden, weil er seine alte Fahrgemeinschaft nicht aufrechterhalten könne. Schließlich sei er für die neue Stelle nicht hinreichend ausgebildet. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Dienstherr dürfe einen Beamten aus jedem sachlichen Grund umsetzen. Ein solcher liege vor, wenn die reibungslose Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und Trübungen des Vertrauensverhältnisses gestört sei. Vorliegend hätten zwischen dem Kläger und den früheren Arbeitskollegen seit längerem schwere und nach dem Betriebsausflug sogar massive und irreparable Spannungen bestanden. Es sei auch nicht fehlerhaft gewesen, gerade den Kläger auszuwählen. Dem Dienstherrn stehe ein sehr weiter Ermessensspielraum zu, den das Gericht nur auf Missbrauch hin zu überprüfen habe. Missbräuchlich sei die Umsetzung aber nicht, denn es sei der Kläger gewesen, mit dem die übrigen Kollegen Probleme im dienstlichen Umgang gehabt hätten.
Es sei auch nicht Aufgabe des Dienstherrn, für den Erhalt von Fahrgemeinschaften zu sorgen, vielmehr hätten Beamte ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie ihre Dienstgeschäfte ordnungsgemäß wahrnehmen könnten.
Schließlich treffe es nicht zu, dass der Kläger für den neuen Dienstposten nicht hinreichend ausgebildet sei. Seine Ausbildung passe auf die Stellenbeschreibung. Sofern die Erfüllung der neuen Aufgaben in Einzelfällen gleichwohl mit Schwierigkeiten verbunden sein sollte, sei es ihm zuzumuten, diese Probleme durch Rückfragen oder Fortbildungen zu lösen.
Ein Beamter darf umgesetzt werden, wenn dadurch schwere atmosphärische Störungen in seinem Arbeitsbereich beigelegt werden können.
Der Kläger ist Amtsinspektor bei der Bundeswehr. Nachdem es zwischen ihm und Arbeitskollegen zu Störungen im Arbeitsklima gekommen war, die anlässlich eines Betriebsausflugs in Handgreiflichkeiten gipfelten, wies ihm die Beklagte eine neue Stelle zu.
Der Kläger hielt seine Umsetzung für rechtswidrig, da kein sachlicher Grund für sie vorliege und es ermessensfehlerhaft gewesen sei, ausgerechnet ihn umzusetzen.
Außerdem habe er nunmehr gewichtige Nachteile zu erleiden, weil er seine alte Fahrgemeinschaft nicht aufrechterhalten könne. Schließlich sei er für die neue Stelle nicht hinreichend ausgebildet. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Dienstherr dürfe einen Beamten aus jedem sachlichen Grund umsetzen. Ein solcher liege vor, wenn die reibungslose Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und Trübungen des Vertrauensverhältnisses gestört sei. Vorliegend hätten zwischen dem Kläger und den früheren Arbeitskollegen seit längerem schwere und nach dem Betriebsausflug sogar massive und irreparable Spannungen bestanden. Es sei auch nicht fehlerhaft gewesen, gerade den Kläger auszuwählen. Dem Dienstherrn stehe ein sehr weiter Ermessensspielraum zu, den das Gericht nur auf Missbrauch hin zu überprüfen habe. Missbräuchlich sei die Umsetzung aber nicht, denn es sei der Kläger gewesen, mit dem die übrigen Kollegen Probleme im dienstlichen Umgang gehabt hätten.
Es sei auch nicht Aufgabe des Dienstherrn, für den Erhalt von Fahrgemeinschaften zu sorgen, vielmehr hätten Beamte ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie ihre Dienstgeschäfte ordnungsgemäß wahrnehmen könnten.
Schließlich treffe es nicht zu, dass der Kläger für den neuen Dienstposten nicht hinreichend ausgebildet sei. Seine Ausbildung passe auf die Stellenbeschreibung. Sofern die Erfüllung der neuen Aufgaben in Einzelfällen gleichwohl mit Schwierigkeiten verbunden sein sollte, sei es ihm zuzumuten, diese Probleme durch Rückfragen oder Fortbildungen zu lösen.
In dem gleichen Sinne hat das OVG Lüneburg in einem Beschluss vom 06.02.09 -
5 ME 434/08 - entschieden und die Abordnung eines Beamten wegen eines
innerdienstlichen Spannungsverhältnisses für rechtmäßig erachtet:
"Ein innerdienstliches Spannungsverhältnis stellt einen dienstlichen Grund im Sinne von § 31 I 1 NBG dar, der es rechtfertigt, einen an diesem Spannungsverhältnis beteiligten Beamten im Interesse der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes abzuordnen, und zwar unabhängig davon, wer an der Entstehung des Spannungsverhältnisses die Schuld trägt."
In diesem Fall ging es um einen Oberstudiendirektor / Schulleiter eines Gymnasiums und die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und einem Großteil des Lehrerkollegiums.
Die Entscheidung ist abgedruckt in NordÖR 2009 / 131 ff.
"Ein innerdienstliches Spannungsverhältnis stellt einen dienstlichen Grund im Sinne von § 31 I 1 NBG dar, der es rechtfertigt, einen an diesem Spannungsverhältnis beteiligten Beamten im Interesse der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes abzuordnen, und zwar unabhängig davon, wer an der Entstehung des Spannungsverhältnisses die Schuld trägt."
In diesem Fall ging es um einen Oberstudiendirektor / Schulleiter eines Gymnasiums und die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und einem Großteil des Lehrerkollegiums.
Die Entscheidung ist abgedruckt in NordÖR 2009 / 131 ff.
Ebenso entschied das Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 20.06.11, 6 B 506/11:
Erfolgloser Antrag eines Oberstudienrats auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen seine Versetzung an eine andere Schule.
Gründe:
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Versetzungsverfügung ... bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden sei. Das erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung vom Gymnasium in C. zum Gymnasium in S. ergebe sich aus dem in der bisherigen Schule des Antragstellers bestehenden Spannungsverhältnis und der Notwendigkeit der Wiederherstellung des Schulfriedens. Die Konflikte zwischen dem Antragsteller und zweien seiner Kolleginnen seien in die Schulöffentlichkeit gelangt und hätten zu einer Frontenbildung im Kollegium geführt. Die Beseitigung der Spannungen durch Versetzung des Antragstellers halte sich im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Dienstherrn.
Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Das Verwaltungsgericht hat das für eine Versetzung des Antragstellers gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW erforderliche dienstliche Bedürfnis unter Hinweis auf das Spannungsverhältnis innerhalb der bisherigen Schule des Antragstellers ... und das Erfordernis der Wiederherstellung des dort erheblich gestörten Schulfriedens zutreffend bejaht und dabei den Sachverhalt ausreichend gewürdigt. Dagegen wird mit der Beschwerde vergeblich geltend gemacht, es werde nicht in nachvollziehbarer Form dargelegt, ob und inwieweit gerade aus den drei in Rede stehenden Vorfällen - zuletzt aus September 2010 - ein nach wie vor anhaltendes Spannungsverhältnis entstanden sein soll. Der Antragsteller verkennt dabei, dass es bei der Feststellung, ob innerhalb einer Dienststelle Spannungen bestehen, regelmäßig nicht darauf ankommt, wie die Konflikte entstanden sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 04.05.05 – 6 B 469/05 -, und vom 04.09.08 – 6 B 735/08 -
Dass der Schulfrieden an dem Gymnasium durch die in dem Verhältnis des Antragstellers zu zwei Kolleginnen sowie zum Lehrerrat bestehenden Konflikte zum Zeitpunkt der Versetzung massiv gestört war, lässt sich insbesondere dem Bericht des Schulleiters an die Bezirksregierung und der Stellungnahme des Lehrerrates, daneben auch den Stellungnahmen des Antragstellers sowie dem Schreiben der Schülervertretung an die Bezirksregierung vom 05.01.11 entnehmen. Unabhängig von der Richtigkeit der im Raum stehenden Anschuldigungen (sexuelle Nötigung einerseits, Verleumdung andererseits) stellte sich danach die Situation in der ehemaligen Schule des Antragstellers wie folgt dar: Sowohl Frau S1. als auch der Antragsteller hielten an ihren jeweiligen Anschuldigungen fest. Dieser Umstand sowie das Bekanntwerden der Äußerungen des Antragstellers vom 14.07.10 in Bezug auf Frau S1. und vom 16.09.10 gegenüber Frau X. führten zu einer Parteinahme und Frontenbildung innerhalb des Kollegiums; Teile der Lehrerschaft lehnten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller ab. Die Konflikte waren in die Schulöffentlichkeit gelangt, was der Inhalt des Schreibens der Schülervertretung an die Bezirksregierung, in dem sie sich für den Verbleib des Antragstellers an der Schule ausspricht, offenbart. Es tritt zutage, dass der Konflikt nicht nur das kollegiale Miteinander der Lehrerschaft untereinander, sondern auch die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Lehrerrat und dem Schulleiter sowie das Verhältnis der Lehrerschaft zur Schülerschaft belastete. Eine solche Gesamtsituation, die durch die Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird, hat regelmäßig Auswirkungen auf den reibungslosen Schulbetrieb und lässt eine Versetzung geboten erscheinen.
Anders als der Antragsteller meint, hatten sich diese Spannungen nicht dadurch erledigt, dass ihm die Bezirksregierung im Hinblick auf sein dienstliches Verhalten vom 14.07.10 und vom 16.09.10 eine Missbilligung ausgesprochen hatte. Hierbei handelt es sich um ein außerdisziplinarrechtliches Mittel des Dienstvorgesetzten, um den Beamten auf ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten hinzuweisen und so auf eine künftig korrekte Amtsführung hinzuwirken. Die Versetzung des Antragstellers diente hingegen der Beseitigung der mit dem Verhalten in Zusammenhang stehenden Beeinträchtigung des Schulfriedens, für die weiterhin ein Bedürfnis bestand. Ebenso kommt auch dem Vorbringen des Antragstellers, dass er sich für seine Äußerungen ... entschuldigt habe, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Diese Geste des Antragstellers war nach dem Gesagten offenbar nicht geeignet, das weiterhin bestehende Spannungsverhältnis aufzulösen.
Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass die Versetzungsverfügung ermessensfehlerhaft ist.
Bestehen - wie hier - innerhalb einer Dienststelle Spannungen, hat der Dienstherr zu prüfen und zu bewerten, ob diese Spannungen hinreichend gewichtig sind, um die Versetzung eines Beamten zu veranlassen. Ob er letztlich eine Versetzung vornimmt und insbesondere welchen Beamten er hierfür auswählt, steht in seinem Ermessen.
OVG NRW, Beschluss vom 14.12.06 – 6 A 4624/04 -
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens zeigt der Antragsteller nicht auf. Insbesondere kann der Senat aufgrund des Beschwerdevorbringens und des Akteninhalts nicht erkennen, dass der Antragsteller deshalb nicht versetzt werden dürfte, weil er als unschuldiges "Opfer" allein schuldhaften Verhaltens anderer Streitbeteiligter anzusehen sein müsste.
Vgl. zu dieser Ausnahme die ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschlüsse vom 10.12.03 - 6 B 2286/03 -, vom 14.01.04 - 6 B 2354/03 -, vom 04.05.05 - 6 B 469/05 -, vom 14.12.06 - 6 A 4624/04 -, und vom 04.09.08 - 6 B 735/08 -.
Auch mit Blick auf das vom Antragsteller angeführte Schreiben des Lehrerrates vom 15.11.11 bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unstimmigkeiten im Wesentlichen allein von anderen Bediensteten verschuldet sind oder auf einer Verschwörung beruhen. Unabhängig davon, ob die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe zutreffen - was im Übrigen auch nicht auszuschließen ist -, hat er jedenfalls durch sein am 14.07.10 und 16.09.10 gezeigtes Verhalten erheblich zur Entstehung und Aufrechterhaltung der Konflikte beigetragen. Soweit er nunmehr auf den Kontext der jeweiligen Situationen sowie auf die erfolgte Entschuldigung verweist, verkennt er die herabsetzende Wirkung der getätigten Äußerungen. Der Vortrag, hier sei eine "Bagatelle" über Monate hinweg "aufgebauscht" worden, bis der Dienstherr hieraus Konfliktpotential und schließlich ein dienstliches Bedürfnis "konstruiert" habe, entbehrt jeder Grundlage.
Wegen dieses offenkundigen Verursachungsbeitrages des Antragstellers kommt es nicht darauf an, ob - wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat - auch das anwaltliche Vorgehen gegen das Schreiben des Lehrerrates vom 15.11.10 die Annahme einer "Opferrolle" ausschließt. Die Bezirksregierung hatte diesen Umstand in der Versetzungsverfügung lediglich als Beleg für eine Störung des kollegialen Miteinanders gewertet, ohne hierin ein vorwerfbares Verhalten zu sehen.
Vergeblich rügt der Antragsteller ferner, dass seine Versetzung unverhältnismäßig sei. Mildere, gleich geeignete Maßnahmen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Umstand, dass der Antragsteller seit zwanzig Jahren erfolgreich und verdient an der bisherigen Schule tätig war, musste die Bezirksregierung keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen. Sie hat fehlerfrei dem Ziel, den ordnungsgemäßen Ablauf des Schulbetriebs und den Schulfrieden möglichst schnell wieder herzustellen, Vorrang vor den Interessen des Antragstellers am Verbleib an der Schule eingeräumt.
Erfolgloser Antrag eines Oberstudienrats auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen seine Versetzung an eine andere Schule.
Gründe:
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Versetzungsverfügung ... bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden sei. Das erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung vom Gymnasium in C. zum Gymnasium in S. ergebe sich aus dem in der bisherigen Schule des Antragstellers bestehenden Spannungsverhältnis und der Notwendigkeit der Wiederherstellung des Schulfriedens. Die Konflikte zwischen dem Antragsteller und zweien seiner Kolleginnen seien in die Schulöffentlichkeit gelangt und hätten zu einer Frontenbildung im Kollegium geführt. Die Beseitigung der Spannungen durch Versetzung des Antragstellers halte sich im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Dienstherrn.
Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Das Verwaltungsgericht hat das für eine Versetzung des Antragstellers gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW erforderliche dienstliche Bedürfnis unter Hinweis auf das Spannungsverhältnis innerhalb der bisherigen Schule des Antragstellers ... und das Erfordernis der Wiederherstellung des dort erheblich gestörten Schulfriedens zutreffend bejaht und dabei den Sachverhalt ausreichend gewürdigt. Dagegen wird mit der Beschwerde vergeblich geltend gemacht, es werde nicht in nachvollziehbarer Form dargelegt, ob und inwieweit gerade aus den drei in Rede stehenden Vorfällen - zuletzt aus September 2010 - ein nach wie vor anhaltendes Spannungsverhältnis entstanden sein soll. Der Antragsteller verkennt dabei, dass es bei der Feststellung, ob innerhalb einer Dienststelle Spannungen bestehen, regelmäßig nicht darauf ankommt, wie die Konflikte entstanden sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 04.05.05 – 6 B 469/05 -, und vom 04.09.08 – 6 B 735/08 -
Dass der Schulfrieden an dem Gymnasium durch die in dem Verhältnis des Antragstellers zu zwei Kolleginnen sowie zum Lehrerrat bestehenden Konflikte zum Zeitpunkt der Versetzung massiv gestört war, lässt sich insbesondere dem Bericht des Schulleiters an die Bezirksregierung und der Stellungnahme des Lehrerrates, daneben auch den Stellungnahmen des Antragstellers sowie dem Schreiben der Schülervertretung an die Bezirksregierung vom 05.01.11 entnehmen. Unabhängig von der Richtigkeit der im Raum stehenden Anschuldigungen (sexuelle Nötigung einerseits, Verleumdung andererseits) stellte sich danach die Situation in der ehemaligen Schule des Antragstellers wie folgt dar: Sowohl Frau S1. als auch der Antragsteller hielten an ihren jeweiligen Anschuldigungen fest. Dieser Umstand sowie das Bekanntwerden der Äußerungen des Antragstellers vom 14.07.10 in Bezug auf Frau S1. und vom 16.09.10 gegenüber Frau X. führten zu einer Parteinahme und Frontenbildung innerhalb des Kollegiums; Teile der Lehrerschaft lehnten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller ab. Die Konflikte waren in die Schulöffentlichkeit gelangt, was der Inhalt des Schreibens der Schülervertretung an die Bezirksregierung, in dem sie sich für den Verbleib des Antragstellers an der Schule ausspricht, offenbart. Es tritt zutage, dass der Konflikt nicht nur das kollegiale Miteinander der Lehrerschaft untereinander, sondern auch die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Lehrerrat und dem Schulleiter sowie das Verhältnis der Lehrerschaft zur Schülerschaft belastete. Eine solche Gesamtsituation, die durch die Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird, hat regelmäßig Auswirkungen auf den reibungslosen Schulbetrieb und lässt eine Versetzung geboten erscheinen.
Anders als der Antragsteller meint, hatten sich diese Spannungen nicht dadurch erledigt, dass ihm die Bezirksregierung im Hinblick auf sein dienstliches Verhalten vom 14.07.10 und vom 16.09.10 eine Missbilligung ausgesprochen hatte. Hierbei handelt es sich um ein außerdisziplinarrechtliches Mittel des Dienstvorgesetzten, um den Beamten auf ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten hinzuweisen und so auf eine künftig korrekte Amtsführung hinzuwirken. Die Versetzung des Antragstellers diente hingegen der Beseitigung der mit dem Verhalten in Zusammenhang stehenden Beeinträchtigung des Schulfriedens, für die weiterhin ein Bedürfnis bestand. Ebenso kommt auch dem Vorbringen des Antragstellers, dass er sich für seine Äußerungen ... entschuldigt habe, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Diese Geste des Antragstellers war nach dem Gesagten offenbar nicht geeignet, das weiterhin bestehende Spannungsverhältnis aufzulösen.
Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass die Versetzungsverfügung ermessensfehlerhaft ist.
Bestehen - wie hier - innerhalb einer Dienststelle Spannungen, hat der Dienstherr zu prüfen und zu bewerten, ob diese Spannungen hinreichend gewichtig sind, um die Versetzung eines Beamten zu veranlassen. Ob er letztlich eine Versetzung vornimmt und insbesondere welchen Beamten er hierfür auswählt, steht in seinem Ermessen.
OVG NRW, Beschluss vom 14.12.06 – 6 A 4624/04 -
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens zeigt der Antragsteller nicht auf. Insbesondere kann der Senat aufgrund des Beschwerdevorbringens und des Akteninhalts nicht erkennen, dass der Antragsteller deshalb nicht versetzt werden dürfte, weil er als unschuldiges "Opfer" allein schuldhaften Verhaltens anderer Streitbeteiligter anzusehen sein müsste.
Vgl. zu dieser Ausnahme die ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschlüsse vom 10.12.03 - 6 B 2286/03 -, vom 14.01.04 - 6 B 2354/03 -, vom 04.05.05 - 6 B 469/05 -, vom 14.12.06 - 6 A 4624/04 -, und vom 04.09.08 - 6 B 735/08 -.
Auch mit Blick auf das vom Antragsteller angeführte Schreiben des Lehrerrates vom 15.11.11 bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unstimmigkeiten im Wesentlichen allein von anderen Bediensteten verschuldet sind oder auf einer Verschwörung beruhen. Unabhängig davon, ob die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe zutreffen - was im Übrigen auch nicht auszuschließen ist -, hat er jedenfalls durch sein am 14.07.10 und 16.09.10 gezeigtes Verhalten erheblich zur Entstehung und Aufrechterhaltung der Konflikte beigetragen. Soweit er nunmehr auf den Kontext der jeweiligen Situationen sowie auf die erfolgte Entschuldigung verweist, verkennt er die herabsetzende Wirkung der getätigten Äußerungen. Der Vortrag, hier sei eine "Bagatelle" über Monate hinweg "aufgebauscht" worden, bis der Dienstherr hieraus Konfliktpotential und schließlich ein dienstliches Bedürfnis "konstruiert" habe, entbehrt jeder Grundlage.
Wegen dieses offenkundigen Verursachungsbeitrages des Antragstellers kommt es nicht darauf an, ob - wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat - auch das anwaltliche Vorgehen gegen das Schreiben des Lehrerrates vom 15.11.10 die Annahme einer "Opferrolle" ausschließt. Die Bezirksregierung hatte diesen Umstand in der Versetzungsverfügung lediglich als Beleg für eine Störung des kollegialen Miteinanders gewertet, ohne hierin ein vorwerfbares Verhalten zu sehen.
Vergeblich rügt der Antragsteller ferner, dass seine Versetzung unverhältnismäßig sei. Mildere, gleich geeignete Maßnahmen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Umstand, dass der Antragsteller seit zwanzig Jahren erfolgreich und verdient an der bisherigen Schule tätig war, musste die Bezirksregierung keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen. Sie hat fehlerfrei dem Ziel, den ordnungsgemäßen Ablauf des Schulbetriebs und den Schulfrieden möglichst schnell wieder herzustellen, Vorrang vor den Interessen des Antragstellers am Verbleib an der Schule eingeräumt.
Das OVG NRW hat am 31.08.11 in einem Beschluss mit dem Aktenzeichen 6 B 977/11
und später (Beschluss vom 21.12.11) unter dem Aktenzeichen: 6 B 1428/11
ganz ähnlich entschieden.