Versetzung eines Beamten nach § 28
Beamtengesetz Niedersachsen
§ 28 des Beamtengesetzes des Landes Niedersachsen
Versetzung (§ 15 BeamtStG)
(1) Eine Versetzung im Sinne der Absätze 2 bis 5 ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen in § 1 genannten Dienstherrn.
(2) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen versetzt werden. Die Versetzung auf Antrag ist nur zulässig, wenn sie oder er die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt. Wird die Beamtin oder der Beamte aus dienstlichen Gründen versetzt, ohne dass sie oder er die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt, so ist sie oder er verpflichtet, an Maßnahmen zu deren Erwerb teilzunehmen.
(3) Die Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie oder er nicht in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt versetzt wird. Stellenzulagen gelten nicht als Bestandteile des Endgrundgehalts.
(4) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann eine Beamtin oder ein Beamter, deren Aufgabengebiet davon berührt ist, auch ohne ihre oder seine Zustimmung in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt bei einem anderen Dienstherrn versetzt, bedarf die Versetzung dessen schriftlichen Einverständnisses; das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
Ergänzend hierzu aus neuen Landesbeamtengesetz für Niedersachsen:
§ 105 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Verwaltungsrechtsweg (§ 54 BeamtStG)
(1) Vor Erhebung einer Klage aus dem Beamtenverhältnis bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, für dienstliche Beurteilungen und für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, altersgeld-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung (§ 27) oder Versetzung (§ 28) haben keine aufschiebende Wirkung.
Versetzung (§ 15 BeamtStG)
(1) Eine Versetzung im Sinne der Absätze 2 bis 5 ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen in § 1 genannten Dienstherrn.
(2) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen versetzt werden. Die Versetzung auf Antrag ist nur zulässig, wenn sie oder er die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt. Wird die Beamtin oder der Beamte aus dienstlichen Gründen versetzt, ohne dass sie oder er die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt, so ist sie oder er verpflichtet, an Maßnahmen zu deren Erwerb teilzunehmen.
(3) Die Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie oder er nicht in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt versetzt wird. Stellenzulagen gelten nicht als Bestandteile des Endgrundgehalts.
(4) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann eine Beamtin oder ein Beamter, deren Aufgabengebiet davon berührt ist, auch ohne ihre oder seine Zustimmung in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt bei einem anderen Dienstherrn versetzt, bedarf die Versetzung dessen schriftlichen Einverständnisses; das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
Ergänzend hierzu aus neuen Landesbeamtengesetz für Niedersachsen:
§ 105 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Verwaltungsrechtsweg (§ 54 BeamtStG)
(1) Vor Erhebung einer Klage aus dem Beamtenverhältnis bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, für dienstliche Beurteilungen und für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, altersgeld-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung (§ 27) oder Versetzung (§ 28) haben keine aufschiebende Wirkung.
Wir finden die Begründung zu dem Gesetzentwurf Niedersachsens interessant.
Sie zeigt, dass die Interessen der Beamten den Interessen der Dienstherren untergeordnet werden sollen:
Zu § 29 (Versetzung / Paragraphenzahl später geändert):
Die Vorschrift orientiert sich an der bisherigen Rechtslage und der entsprechenden Vorschrift des Beamtenstatusgesetzes. Die Versetzung ist wie bisher sowohl auf Antrag der Beamtin oder des Beamten als auch aus dienstlichen Gründen möglich.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 enthält eine im bisherigen Recht fehlende Definition der Versetzung. Diese beamtenrechtliche Maßnahme stellt danach sowohl die auf Dauer angelegte Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes dar (sogenannte organisationsrechtliche Versetzung) als auch die Übertragung eines anderen statusrechtlichen Amtes (sogenannte statusberührende Versetzung). Eine Änderung der bisherigen Rechtslage ist damit nicht beabsichtigt.
Zu Absatz 2:
Satz 1 entspricht dem Regelungsgehalt von § 15 Abs. 1 BeamtStG, welcher für länderübergreifende Versetzungen und Versetzungen in die Bundesverwaltung gilt. Nach Satz 2 ist nunmehr auch eine Versetzung aus dienstlichen Gründen möglich, wenn die Beamtin oder der Beamte noch nicht die erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt. Dies erhöht die Möglichkeiten eines flexiblen Personaleinsatzes. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in der Praxis in den meisten Fällen nach wie vor eine befristete Abordnung mit dem Ziel der späteren Versetzung vorgenommen wird, um dem (sicherlich selten vorkommenden) Fall vorzubeugen, dass der Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung scheitert und der aufnehmende Dienstherr ohne die erworbene Laufbahnbefähigung keine Verwendung für die versetzte Beamtin oder den versetzten Beamten hat.
Zu Absatz 3:
Beamtinnen und Beamte können auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt versetzt werden, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige verbunden ist. Ferner wird klargestellt, dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet ist, an Maßnahmen für den Erwerb einer neuen Befähigung teilzunehmen. Bei der Durchführung von Maßnahmen zum Erwerb der neuen Befähigung sind § 10 Abs. 4 und 6 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes zu berücksichtigen.
Zu Absatz 4:
Die Regelung betrifft die dienstherrninterne Behördenumbildung. Als solche kommen die Auflösung einer Behörde, die wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder die Verschmelzung von Behörden in Betracht. Aufgelöst wird eine Behörde, wenn sie vollständig beseitigt wird. Verschmelzung ist die organisatorische Zusammenfassung zweier zuvor selbstständiger Behörden in einer Behörde. In ihrem Aufbau wird eine Behörde wesentlich geändert, wenn sie in ihrer Organisation grundlegend verändert wird, z. B. durch eine durchgreifende Rationalisierung oder die Übertragung ganzer Aufgabenbereiche auf andere Behörden. Bei einer wesentlichen Änderung der Aufgabe bleibt die Behörde hinsichtlich ihrer Aufbauorganisation unverändert, bekommt jedoch grundsätzlich andere Arbeitsinhalte zugeteilt. Im Zuge der Behördenumbildung ist eine Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt zulässig, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss dabei dem Amt vor dem bisherigen Amt entsprechen; in der Regel dürfte es sich dabei um das nächst niedrigere Amt handeln. Wurde das bisherige Amt im Wege einer Sprungbeförderung erlangt, ist auch die Rückversetzung über entsprechend viele Ämter hinweg möglich. Etwaige Ausgleichszahlungen (vgl. § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes) sind im Besoldungsrecht zu regeln.
Die als ultima ratio bei Behördenumbildungen mögliche Beendigung des Beamtenverhältnisses in den Fällen, in denen objektiv keine andere Verwendung, auch nicht unter Rückversetzung in ein niedrigeres Amt möglich ist, ist abschließend im Beamtenstatusgesetz geregelt. Die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand bei der Auflösung oder der auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden sonstigen Behördenumbildung richtet sich nach § 31 BeamtStG, die in diesen Fällen mögliche Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG. Bei derartigen Entscheidungen sind u. a. die Erziehung von Kindern, die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und Schwerbehinderungen zu beachten.
Zu Absatz 5:
Die Regelung stellt klar, dass das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird. Für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn ist dessen schriftliches Einverständnis erforderlich (§ 27 Abs. 2).
Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge -:
DGB und dbb fordern, dass eine Versetzung ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nur aus zwingenden bzw. dringenden dienstlichen Gründen zulässig sein soll. Nach Auffassung des DGB sollen Stellenzulagen im Sinne des Absatzes 3 dem Endgrundgehalt zugerechnet werden.
Auch hinsichtlich einer Versetzung nach Absatz 4 sei sicherzustellen, dass das bisherige Endgrundgehalt inkl. der Stellenzulagen erhalten bleibt. Mehraufwendungen infolge der Versetzung seien vom Dienstherrn zu tragen.
Den Forderungen von DGB und dbb hinsichtlich der besonderen dienstlichen Gründe für eine Versetzung kann nicht gefolgt werden, weil sie den Belangen des Dienstherrn nicht hinreichend Rechnung tragen. Die Flexibilität des Personaleinsatzes würde bei Umsetzung der Vorschläge zu sehr eingeschränkt. Auch im Bereich länderübergreifender Versetzungen werden in § 15 BeamtStG allein dienstliche Gründe vorausgesetzt. Im Rahmen einer möglichst einheitlichen Gestaltung des Dienstrechts ist die vorliegende Regelung zudem in den fünf norddeutschen Küstenländern abgestimmt worden. Eine Regelung im Sinne der Vorschläge von DGB und dbb würde den Gleichklang mit den Regelungen der anderen norddeutschen Küstenländer, aber auch des Bundes im Beamtenstatusgesetz in Frage stellen.
Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn innerhalb des Landes Niedersachsen ist mit einer Lösung des Dienst- und Treueverhältnisses verbunden und kann daher nur „ultima ratio“ sein.