Zuweisung der Ehewohnung durch das Gericht
Es geht hier um den Fall, dass Eheleute sich bei Trennung oder Scheidung nicht darüber einigen können, wer in der bisherigen gemeinsamen Wohnung bleibt, und dass deshalb eine Entscheidung des Gerichts angestrebt wird.
Die Darstellung zerfällt in zwei Teile, weil die gesetzlichen Regelungen für die Zeit bis zur Scheidung und für die Zeit nach der Scheidung nicht identisch sind. (So wie wir es zum Beispiel auch aus dem Unterhaltsrecht kennen.)
Zuweisung der Ehewohnung oder entsprechende Vereinbarung nach der Scheidung
§ 1568a BGB: Ehewohnung
(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.
(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt
1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder
2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren
an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.
(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.
(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.
(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt
1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder
2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren
an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.
(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.
Auch hier gilt allein schon aus Kostengründen: man sollte miteinander reden, verhandeln und einvernehmliche Lösungen suchen.
Beachten Sie, dass für die Zeit nach der Ehe nach Absatz 3 Ziffer 1 eine Mitteilung der Ehegatten an den Vermieter rechtsgestaltende Wirkung hat: Der Mietvertrag ändert sich, der eine Ehegatte scheidet aus dem Mietvertrag aus, der andere setzt das Mietverhältnis alleine fort.
Wichtig ist, dass der Zugang der Mitteilung (bzw. der zwei getrennten Mitteilungen) bewiesen werden kann, also der Umstand, dass der Vermieter die Mitteilung(en) erhalten hat.
Bitte beachten Sie, dass Absatz 6 eine Frist von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung vorsieht.
Gewöhnlich wird man diese Sachen ohnehin zusammen mit der Scheidung anhängig machen, sofern es Streit gibt.
Aber auch, wenn alles anscheinend friedlich läuft und man stillschweigend eine Regelung praktiziert, kann es Probleme geben, wenn mehr als ein Jahr seit der Scheidung vergeht, ohne dass eine Regelung getroffen wird.
OLG Bamberg, Beschluss v. 03.11.2016 – 2 UF 154/16
Zuweisung einer Ehewohnung anlässlich der Scheidung - Analoge Anwendung des § 1568a Abs. 6 BGB auf den Anspruch auf Wohnungszuweisung nach § 1568a Abs. 1 BGB
Leitsätze:
1. Nach der gesetzgeberischen Intention soll in den Fällen der Wohnungszuweisung nach § 1568 a BGB anlässlich der Scheidung ausschließlich ein Mietverhältnis begründet werden.
2. Dieser Anspruch auf Eintritt oder Begründung eines Mietverhältnisses erlischt nach § 1568 a Abs. 6 BGB jedoch innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung.
3. Da der Gesetzgeber eine Koppelung von Überlassung und Änderung bzw. Begründung eines Mietvertrages beabsichtigt hat, ist es nur folgerichtig und konsequent, dass auch der Anspruch auf Überlassung der Wohnung nach Ablauf von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erlischt.
4. Es wäre systemwidrig, das Verlangen zur Überlassung der Wohnung mit der alleinigen Rechtsfolge der Begründung eines Mietvertrages nur innerhalb eines Jahre nach Rechtskraft nach Scheidung zuzulassen, demgegenüber aber das Verlangen nach Überlassung der Wohnung ohne jegliche Rechtsgrundlage und Sicherheit für die Beteiligten noch nach Ablauf einer längeren Frist zu gestatten.
Gründe
I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und streiten um die Zuweisung der ehemaligen Ehewohnung im gemeinsamen Hausanwesen in N. anlässlich der Scheidung.
Mit Scheidungsendbeschluss vom 04.12.2014 wurde die Ehe der Beteiligten durch das Amtsgericht Forchheim im Verfahren 2 F 411/14 geschieden.
Die Eheleute sind Miteigentümer des Anwesens H. in N.. Die Antragstellerin lebt gemeinsam mit der 2004 geborenen gemeinsamen Tochter in der Wohnung im Erdgeschoss. Der Antragsgegner bewohnt das Obergeschoss, welches derzeit nur über das Wohnzimmer der Antragstellerin zugänglich ist.
Die Antragstellerin begehrt daher in erster Instanz die Zuweisung des gesamten Anwesens H. zur alleinigen Nutzung und die Räumung des Anwesens durch den Antragsgegner.
Die gemeinsame Tochter M. der Antragstellerin und des Antragsgegners besucht derzeit das C.-Gymnasium in E.. Seit der 2. Klasse wohnt sie in N., zuvor hat sie dort bereits den Kindergarten und die Grundschule besucht.
Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass die Tochter M. in N. ihren gesamten Freundeskreis habe. Es sei nahezu unmöglich im dortigen Umfeld eine neue Wohnung zu finden.
Ferner habe die Antragstellerin die Wohnung im Erdgeschoss saniert. Die Räume im Obergeschoss seien an sich in einem unbewohnbaren Zustand.
Die Antragstellerin beantragt daher in erster Instanz mit am 06.04.16 eingegangenem und am 13.04.16 dem Antragsgegner zugestellten Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten, das Anwesen H. in N. der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Ferner beantragte sie, dass der Antragsgegner die Wohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen bis spätestens 29.02.16 zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben habe.
Der Antragsgegner beantragte erstinstanzlich, den Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung der Ehewohnung/Ehehaus zurückzuweisen und berief sich im Wesentlichen darauf, dass der Antragsgegner über einen von ihm beauftragten Architekten bereits die Genehmigung von einer Dachgaube nebst Außentreppe beantragt hätte. Nach Installierung einer Außentreppe könnte das Haus nach dem WEG geteilt werden. Die Genehmigungsmitteilung des Landratsamtes Forchheim vom 27.04.2016 wurde sodann im Laufe des Verfahrens mit Schriftsatz vom 04.05.2016 vorgelegt.
Das Amtsgericht beteiligte das Landratsamt Forchheim, Amt für Jugend, Familie und Senioren, das mit Schreiben vom 23.05.2016 Stellung nahm und im Wesentlichen die Einschätzung vertrat, dass es auf Dauer für die Entwicklung des Kindes M. nicht zuträglich sei, dass es im Spannungsfeld der Eltern lebe. Insoweit wird auf dem Jugendamtsbericht vom 23.05.2016 Bezug genommen.
Mit Endbeschluss vom 31.05.2016 wies das Amtsgericht die in dem Hause H. in N. gelegene Ehewohnung der Antragstellerin zur alleinigen Benutzung zu. Ferner wies es den Antragsgegner an, die Ehewohnung bis 31.07.2016 zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben.
Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die gemeinsame Tochter M. ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindsmutter habe, vor Ort die örtliche Schule besuche und soziale Kontakte geknüpft habe.
Es bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin vor Ort keine geeignete Wohnung finden könne und damit das Kind aus seinem sozialen Umfeld gerissen würde. Dies sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Forchheim vom 31.05.2016 Bezug genommen.
Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zugestellten Beschluss, legte dieser namens des Antragsgegners Beschwerde ein. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Kindeswohl der gemeinsamen Tochter die Zuweisung des Anwesens H. an die Antragstellerin nicht rechtfertige. Der Beschluss vom 31.05.16 gehe unzutreffender Weise davon aus, dass die gemeinsame Tochter die örtliche Schule in N. besuche. Die gemeinsame Tochter habe ihre sozialen Kontakte nicht in N., sondern allenfalls am Ort des Gymnasiums in E.. Ferner sei es weiterhin möglich nach dem WEG, das Einfamilienhaus in ein Zweifamilienhaus zu teilen und eine Außentreppe anzubringen, so dass jede Partei ihre abgeschlossenen Räumlichkeiten habe. Die Antragstellerin müsse nur ihre Zustimmung erteilen. Nachdem die gemeinsame Tochter gegenüber dem Jugendamt angegeben habe, sie empfinde die Nähe zu ihrem Vater als positiv, entspreche es dem Kindeswohl am besten, das Anwesen gerade nicht zur alleinigen Nutzung der Antragstellerin zuzuweisen.
Der Antragsgegner beantragt daher die Aufhebung des Beschlusses vom 31.05.2016 sowie den Antrag der Antragstellerin auf alleinige Nutzung des Anwesens H. in N. kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Antragstellerin trägt vor, dass die beste Freundin der Tochter ebenfalls in N. wohne. Auch die weiteren Mitschüler in ihrer Klasse in E. wohnen zum großen Teil in N. in der direkten Umgebung. Im Übrigen sei die Außentreppe bereits im Jahre 2012 bewilligt worden, allerdings nie vom Antragsgegner angebaut worden. Einer Teilung in ein Zweifamilienhaus nach WEG werde sich die Antragstellerin widersetzen, da es auf Dauer nicht sinnvoll sei, wenn die Beteiligten zusammen im Anwesen wohnen oder Miteigentümer seien.
Der Senat hat dem Jugendamt beim Landratsamt Forchheim Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 18.07.2016 hat die zuständige Diplom-Pädagogin mitgeteilt, dass ihrer Ansicht nach die Stellungnahme ihrer Kollegin vom 23.05.2016 und der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Forchheim dem Kindeswohl der Tochter M. entspreche.
Mit Verfügung vom 02.08.2016 hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass es beabsichtige gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung eines Termins abzusehen. Ferner wurde auf die Ausschlussfrist des § 1568 a Abs. 6 BGB hingewiesen und mit weiterer Verfügung vom 19.08.2016 ausgeführt, weshalb der Senat die Auffassung vertritt, dass der Anspruch nach § 1568 a Abs. 1 BGB nach Fristablauf gemäß Abs. 6 ausscheide.
Die Beteiligtenvertreter hatten Gelegenheit, zu den rechtlichen Hinweisen Stellung zu nehmen.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch nach § 1568 a Abs. 1 BGB auf Überlassung des gemeinsamen Einfamilienhauses zur alleinigen Nutzung nach Rechtskraft der Scheidung am 04.12.2014, weil die Ausschlussfrist nach § 1568 Abs. 6 BGB bereits abgelaufen ist. § 1568 a Abs. 6 BGB sieht seinem Wortlaut nach vor, dass in den Fällen der Abs. 3 und 5 der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auch seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache erlischt, wenn er vorher nicht rechtshängig gemacht worden ist.
Die Antragstellerin begehrt hier die Überlassung des gemeinsamen Einfamilienhauses nach Rechtskraft der Scheidung am 04.12.2014 mit Antrag vom 04.04.2016, zugestellt am 13.04.2016, mithin nach Ablauf der Ausschlussfrist. Nach Auffassung des Senats erlischt nicht nur der Anspruch auf Eintritt oder Begründung eines Mietverhältnisses nach Ablauf dieser Frist, sondern auch der Anspruch auf Überlassung der Wohnung. Diese Frage wird allerdings in der Literatur nicht einheitlich so beantwortet
Nach einer anderen Auffassung beschränkt sich § 1568 a Abs. 6 BGB seinem Schutzzweck nach auf die Fälle, in denen sich die Ansprüche des Ehegatten gegen Dritte richten. Der Anspruch nach Abs. 1, der nur zwischen den Ehegatten wirke, bleibe unberührt (vgl. Münchener Kommentar - Wellenhofer, BGB, 6. Auflage, § 1568 Rnr. 53 bis 55).
Diese Auffassung überzeugt den Senat jedoch nicht.
Nach § 1568 a Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte unter den dort genannten Voraussetzungen verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung die Rechtsverhältnisse an der früheren Ehewohnung einer endgültigen Klärung zugeführt werden, wobei keine nur das Innenverhältnis regelnde Nutzungsverhältnisse mehr bestehen sollen, sondern als alleinige Rechtsfolge ausschließlich die Begründung oder Fortführung eines Mietverhältnisses vorgesehen ist (BT Drucksache 16/10798 S. 22 und 33)
Dies gilt auch für die im Alleineigentum des weichenden Ehegatten oder die im Miteigentum des weichenden Ehegatten stehende ehemalige Ehewohnung. Im letzteren Fall dient der Mietvertrag insbesondere auch dem Schutz des berechtigten Ehegatten etwa im Hinblick auf eine etwaige Teilungsversteigerung. Auch und gerade für diese Fälle sieht die Gesetzesbegründung vor, dass durch das Gericht gemäß § 1568 a Abs. 5 BGB zwischen den Ehegatten ein Mietverhältnis begründet wird (Bundestagsdrucksache a. a. O.). Die Begründung eines bloßen Nutzungsverhältnisses zwischen den ehemaligen Ehegatten ohne verbindliche Rechtsposition ist gerade nicht vorgesehen, das Mietrecht kennt ein neben der Miete bestehendes entgeltliches Nutzungsverhältnis auch nicht.
Nach der gesetzgeberischen Intention soll daher in den Fällen der Wohnungszuweisung anlässlich der Scheidung nach Rechtskraft der Scheidung ausschließlich ein Mietverhältnis begründet werden.
Dieser Anspruch auf Eintritt oder Begründung eines Mietverhältnisses erlischt nach § 1568 a Abs. 6 BGB jedoch innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft nach Scheidung. Nach dem Wortlaut ist hiervon nur der Anspruch auf Begründung bzw. auf Eintritt in ein Mietverhältnis erfasst. Allerdings hat der Gesetzgeber unzweifelhaft aus den oben genannten Gründen eine Koppelung von Überlassung der Wohnung und Änderung bzw. Begründung eines Mietvertrages beabsichtigt. Demnach ist es nur folgerichtig und konsequent, dass auch der Anspruch auf Überlassung der Wohnung nach Ablauf von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erlischt (so auch Palandt, 75. Auflage, BGB, § 1568 a Rnr. 25 und Götz/Brudermüller, FamRZ 2009, 1261, 1266).
Es wäre systemwidrig, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft nach Scheidung die Überlassung der Wohnung mit der alleinigen Rechtsfolge der Begründung eines Mietvertrages zuzulassen, dann aber, nach Ablauf einer längeren Frist, die Überlassung der Wohnung ohne jegliche Rechtsgrundlage und Sicherheit für die Beteiligten verlangen zu können.
Demgemäß ist es nur folgerichtig, die Ausschlussfrist des § 1568 a Abs. 6 BGB auch auf den Anspruch nach Abs. 1 analog anzuwenden, so dass der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache erlischt, wenn er vorher nicht rechtshängig gemacht worden ist. Da hier die Rechtskraft der Scheidung bereits am 04.12.2014 eingetreten war, war die Jahresfrist bereits deutlich vor Rechtshängigkeit des Antrages auf Wohnungszuweisung abgelaufen.
Die Antragstellerin hat demzufolge keinen Anspruch auf Wohnungszuweisung, weshalb der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Forchheim vom 31.05.2016 aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung abzuweisen war.
Zuweisung einer Ehewohnung anlässlich der Scheidung - Analoge Anwendung des § 1568a Abs. 6 BGB auf den Anspruch auf Wohnungszuweisung nach § 1568a Abs. 1 BGB
Leitsätze:
1. Nach der gesetzgeberischen Intention soll in den Fällen der Wohnungszuweisung nach § 1568 a BGB anlässlich der Scheidung ausschließlich ein Mietverhältnis begründet werden.
2. Dieser Anspruch auf Eintritt oder Begründung eines Mietverhältnisses erlischt nach § 1568 a Abs. 6 BGB jedoch innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung.
3. Da der Gesetzgeber eine Koppelung von Überlassung und Änderung bzw. Begründung eines Mietvertrages beabsichtigt hat, ist es nur folgerichtig und konsequent, dass auch der Anspruch auf Überlassung der Wohnung nach Ablauf von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erlischt.
4. Es wäre systemwidrig, das Verlangen zur Überlassung der Wohnung mit der alleinigen Rechtsfolge der Begründung eines Mietvertrages nur innerhalb eines Jahre nach Rechtskraft nach Scheidung zuzulassen, demgegenüber aber das Verlangen nach Überlassung der Wohnung ohne jegliche Rechtsgrundlage und Sicherheit für die Beteiligten noch nach Ablauf einer längeren Frist zu gestatten.
Gründe
I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und streiten um die Zuweisung der ehemaligen Ehewohnung im gemeinsamen Hausanwesen in N. anlässlich der Scheidung.
Mit Scheidungsendbeschluss vom 04.12.2014 wurde die Ehe der Beteiligten durch das Amtsgericht Forchheim im Verfahren 2 F 411/14 geschieden.
Die Eheleute sind Miteigentümer des Anwesens H. in N.. Die Antragstellerin lebt gemeinsam mit der 2004 geborenen gemeinsamen Tochter in der Wohnung im Erdgeschoss. Der Antragsgegner bewohnt das Obergeschoss, welches derzeit nur über das Wohnzimmer der Antragstellerin zugänglich ist.
Die Antragstellerin begehrt daher in erster Instanz die Zuweisung des gesamten Anwesens H. zur alleinigen Nutzung und die Räumung des Anwesens durch den Antragsgegner.
Die gemeinsame Tochter M. der Antragstellerin und des Antragsgegners besucht derzeit das C.-Gymnasium in E.. Seit der 2. Klasse wohnt sie in N., zuvor hat sie dort bereits den Kindergarten und die Grundschule besucht.
Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass die Tochter M. in N. ihren gesamten Freundeskreis habe. Es sei nahezu unmöglich im dortigen Umfeld eine neue Wohnung zu finden.
Ferner habe die Antragstellerin die Wohnung im Erdgeschoss saniert. Die Räume im Obergeschoss seien an sich in einem unbewohnbaren Zustand.
Die Antragstellerin beantragt daher in erster Instanz mit am 06.04.16 eingegangenem und am 13.04.16 dem Antragsgegner zugestellten Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten, das Anwesen H. in N. der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Ferner beantragte sie, dass der Antragsgegner die Wohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen bis spätestens 29.02.16 zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben habe.
Der Antragsgegner beantragte erstinstanzlich, den Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung der Ehewohnung/Ehehaus zurückzuweisen und berief sich im Wesentlichen darauf, dass der Antragsgegner über einen von ihm beauftragten Architekten bereits die Genehmigung von einer Dachgaube nebst Außentreppe beantragt hätte. Nach Installierung einer Außentreppe könnte das Haus nach dem WEG geteilt werden. Die Genehmigungsmitteilung des Landratsamtes Forchheim vom 27.04.2016 wurde sodann im Laufe des Verfahrens mit Schriftsatz vom 04.05.2016 vorgelegt.
Das Amtsgericht beteiligte das Landratsamt Forchheim, Amt für Jugend, Familie und Senioren, das mit Schreiben vom 23.05.2016 Stellung nahm und im Wesentlichen die Einschätzung vertrat, dass es auf Dauer für die Entwicklung des Kindes M. nicht zuträglich sei, dass es im Spannungsfeld der Eltern lebe. Insoweit wird auf dem Jugendamtsbericht vom 23.05.2016 Bezug genommen.
Mit Endbeschluss vom 31.05.2016 wies das Amtsgericht die in dem Hause H. in N. gelegene Ehewohnung der Antragstellerin zur alleinigen Benutzung zu. Ferner wies es den Antragsgegner an, die Ehewohnung bis 31.07.2016 zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben.
Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die gemeinsame Tochter M. ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindsmutter habe, vor Ort die örtliche Schule besuche und soziale Kontakte geknüpft habe.
Es bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin vor Ort keine geeignete Wohnung finden könne und damit das Kind aus seinem sozialen Umfeld gerissen würde. Dies sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Forchheim vom 31.05.2016 Bezug genommen.
Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zugestellten Beschluss, legte dieser namens des Antragsgegners Beschwerde ein. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Kindeswohl der gemeinsamen Tochter die Zuweisung des Anwesens H. an die Antragstellerin nicht rechtfertige. Der Beschluss vom 31.05.16 gehe unzutreffender Weise davon aus, dass die gemeinsame Tochter die örtliche Schule in N. besuche. Die gemeinsame Tochter habe ihre sozialen Kontakte nicht in N., sondern allenfalls am Ort des Gymnasiums in E.. Ferner sei es weiterhin möglich nach dem WEG, das Einfamilienhaus in ein Zweifamilienhaus zu teilen und eine Außentreppe anzubringen, so dass jede Partei ihre abgeschlossenen Räumlichkeiten habe. Die Antragstellerin müsse nur ihre Zustimmung erteilen. Nachdem die gemeinsame Tochter gegenüber dem Jugendamt angegeben habe, sie empfinde die Nähe zu ihrem Vater als positiv, entspreche es dem Kindeswohl am besten, das Anwesen gerade nicht zur alleinigen Nutzung der Antragstellerin zuzuweisen.
Der Antragsgegner beantragt daher die Aufhebung des Beschlusses vom 31.05.2016 sowie den Antrag der Antragstellerin auf alleinige Nutzung des Anwesens H. in N. kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Antragstellerin trägt vor, dass die beste Freundin der Tochter ebenfalls in N. wohne. Auch die weiteren Mitschüler in ihrer Klasse in E. wohnen zum großen Teil in N. in der direkten Umgebung. Im Übrigen sei die Außentreppe bereits im Jahre 2012 bewilligt worden, allerdings nie vom Antragsgegner angebaut worden. Einer Teilung in ein Zweifamilienhaus nach WEG werde sich die Antragstellerin widersetzen, da es auf Dauer nicht sinnvoll sei, wenn die Beteiligten zusammen im Anwesen wohnen oder Miteigentümer seien.
Der Senat hat dem Jugendamt beim Landratsamt Forchheim Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 18.07.2016 hat die zuständige Diplom-Pädagogin mitgeteilt, dass ihrer Ansicht nach die Stellungnahme ihrer Kollegin vom 23.05.2016 und der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Forchheim dem Kindeswohl der Tochter M. entspreche.
Mit Verfügung vom 02.08.2016 hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass es beabsichtige gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung eines Termins abzusehen. Ferner wurde auf die Ausschlussfrist des § 1568 a Abs. 6 BGB hingewiesen und mit weiterer Verfügung vom 19.08.2016 ausgeführt, weshalb der Senat die Auffassung vertritt, dass der Anspruch nach § 1568 a Abs. 1 BGB nach Fristablauf gemäß Abs. 6 ausscheide.
Die Beteiligtenvertreter hatten Gelegenheit, zu den rechtlichen Hinweisen Stellung zu nehmen.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch nach § 1568 a Abs. 1 BGB auf Überlassung des gemeinsamen Einfamilienhauses zur alleinigen Nutzung nach Rechtskraft der Scheidung am 04.12.2014, weil die Ausschlussfrist nach § 1568 Abs. 6 BGB bereits abgelaufen ist. § 1568 a Abs. 6 BGB sieht seinem Wortlaut nach vor, dass in den Fällen der Abs. 3 und 5 der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auch seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache erlischt, wenn er vorher nicht rechtshängig gemacht worden ist.
Die Antragstellerin begehrt hier die Überlassung des gemeinsamen Einfamilienhauses nach Rechtskraft der Scheidung am 04.12.2014 mit Antrag vom 04.04.2016, zugestellt am 13.04.2016, mithin nach Ablauf der Ausschlussfrist. Nach Auffassung des Senats erlischt nicht nur der Anspruch auf Eintritt oder Begründung eines Mietverhältnisses nach Ablauf dieser Frist, sondern auch der Anspruch auf Überlassung der Wohnung. Diese Frage wird allerdings in der Literatur nicht einheitlich so beantwortet
Nach einer anderen Auffassung beschränkt sich § 1568 a Abs. 6 BGB seinem Schutzzweck nach auf die Fälle, in denen sich die Ansprüche des Ehegatten gegen Dritte richten. Der Anspruch nach Abs. 1, der nur zwischen den Ehegatten wirke, bleibe unberührt (vgl. Münchener Kommentar - Wellenhofer, BGB, 6. Auflage, § 1568 Rnr. 53 bis 55).
Diese Auffassung überzeugt den Senat jedoch nicht.
Nach § 1568 a Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte unter den dort genannten Voraussetzungen verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung die Rechtsverhältnisse an der früheren Ehewohnung einer endgültigen Klärung zugeführt werden, wobei keine nur das Innenverhältnis regelnde Nutzungsverhältnisse mehr bestehen sollen, sondern als alleinige Rechtsfolge ausschließlich die Begründung oder Fortführung eines Mietverhältnisses vorgesehen ist (BT Drucksache 16/10798 S. 22 und 33)
Dies gilt auch für die im Alleineigentum des weichenden Ehegatten oder die im Miteigentum des weichenden Ehegatten stehende ehemalige Ehewohnung. Im letzteren Fall dient der Mietvertrag insbesondere auch dem Schutz des berechtigten Ehegatten etwa im Hinblick auf eine etwaige Teilungsversteigerung. Auch und gerade für diese Fälle sieht die Gesetzesbegründung vor, dass durch das Gericht gemäß § 1568 a Abs. 5 BGB zwischen den Ehegatten ein Mietverhältnis begründet wird (Bundestagsdrucksache a. a. O.). Die Begründung eines bloßen Nutzungsverhältnisses zwischen den ehemaligen Ehegatten ohne verbindliche Rechtsposition ist gerade nicht vorgesehen, das Mietrecht kennt ein neben der Miete bestehendes entgeltliches Nutzungsverhältnis auch nicht.
Nach der gesetzgeberischen Intention soll daher in den Fällen der Wohnungszuweisung anlässlich der Scheidung nach Rechtskraft der Scheidung ausschließlich ein Mietverhältnis begründet werden.
Dieser Anspruch auf Eintritt oder Begründung eines Mietverhältnisses erlischt nach § 1568 a Abs. 6 BGB jedoch innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft nach Scheidung. Nach dem Wortlaut ist hiervon nur der Anspruch auf Begründung bzw. auf Eintritt in ein Mietverhältnis erfasst. Allerdings hat der Gesetzgeber unzweifelhaft aus den oben genannten Gründen eine Koppelung von Überlassung der Wohnung und Änderung bzw. Begründung eines Mietvertrages beabsichtigt. Demnach ist es nur folgerichtig und konsequent, dass auch der Anspruch auf Überlassung der Wohnung nach Ablauf von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erlischt (so auch Palandt, 75. Auflage, BGB, § 1568 a Rnr. 25 und Götz/Brudermüller, FamRZ 2009, 1261, 1266).
Es wäre systemwidrig, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft nach Scheidung die Überlassung der Wohnung mit der alleinigen Rechtsfolge der Begründung eines Mietvertrages zuzulassen, dann aber, nach Ablauf einer längeren Frist, die Überlassung der Wohnung ohne jegliche Rechtsgrundlage und Sicherheit für die Beteiligten verlangen zu können.
Demgemäß ist es nur folgerichtig, die Ausschlussfrist des § 1568 a Abs. 6 BGB auch auf den Anspruch nach Abs. 1 analog anzuwenden, so dass der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache erlischt, wenn er vorher nicht rechtshängig gemacht worden ist. Da hier die Rechtskraft der Scheidung bereits am 04.12.2014 eingetreten war, war die Jahresfrist bereits deutlich vor Rechtshängigkeit des Antrages auf Wohnungszuweisung abgelaufen.
Die Antragstellerin hat demzufolge keinen Anspruch auf Wohnungszuweisung, weshalb der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Forchheim vom 31.05.2016 aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung abzuweisen war.