Disziplinarrecht Bund: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Die härteste Sanktion, die einen Beamten wegen eines Dienstvergehens im Disziplinarverfahren treffen kann, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Entfernung aus dem Dienst).
Sie kann nach dem Bundesdisziplinargesetz und den meisten Landesgesetzen nur von dem Disziplinargericht verhängt werden. Eine Ausnahme finden Sie zum Beispiel in §§ 31, 38 LDG BW - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Disziplinarverfügung. Die Rechtmäßigkeit dieser landesgesetzlichen Regelung wird wohl nicht mehr bestritten. Das Bundesverfassungsgericht hat sie in einem Beschluss vom 14.01.20 als verfassungskonform anerkannt.
Der Beamte kann gegen die Entscheidung Berufung und - sofern vom jeweiligen Landesrecht vorgesehen (zum Beispiel nicht in Niedersachsen und auch nicht in Bayern, § 64 Abs. 2 BayDG) - Revision einlegen.
Vorangehen wird in diesen Fällen oft - aber nicht unbedingt - eine Suspendierung des Beamten.
Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beamte während des Disziplinarverfahrens weiter Dienst verrichten darf.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.06.21- BVerwG 2 B 22.20 -
RN 14
Die Entscheidung, den Beamten während des Disziplinarverfahrens weiter zu verwenden und zu beschäftigen, ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - bemessungsneutral. Dies folgt daraus, dass es Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, die erforderliche Disziplinarmaßnahme unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Bindung an Wertungen des Dienstherrn zu bestimmen. Daher kann der Dienstherr die Maßnahmebemessung nicht durch Entscheidungen für oder gegen den Einsatz des beschuldigten Beamten beeinflussen. Führt die verwaltungsgerichtliche Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 1 LDG SH zu dem Ergebnis, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, vermag daran die weitere Dienstausübung während des Disziplinarverfahrens grundsätzlich nichts zu ändern. Das Vertrauensverhältnis, dessen Fortbestand für den Verbleib im Beamtenverhältnis erforderlich ist, bezieht sich auf den allgemeinen Status als Beamter, nicht auf die Dienstleistung. Die Entscheidung des Dienstherrn zur Weiterbeschäftigung kann danach auf Umständen beruhen, die für die vom Gericht zu bestimmende Maßnahme nicht von Bedeutung sind. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2004 - 1 D 33.02 - BVerwGE 120, 33 <49 f.> [= Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 35 S. 76] und vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 <110> sowie Beschluss vom 27. September 2017 - 2 B 6.17 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 45 Rn. 7).
RN 15
Im Übrigen fällt auch eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen, womöglich mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Urteile vom 23. November 2006 - 1 D 1.06 - juris Rn. 40, vom 7. Februar 2008 - 1 D 4.07 - juris Rn. 28, vom 19. Juni 2008 - 1 D 2.07 - juris Rn. 76 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 43; Beschlüsse vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 - juris Rn. 13 und vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 -; stRspr).
RN 14
Die Entscheidung, den Beamten während des Disziplinarverfahrens weiter zu verwenden und zu beschäftigen, ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - bemessungsneutral. Dies folgt daraus, dass es Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, die erforderliche Disziplinarmaßnahme unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Bindung an Wertungen des Dienstherrn zu bestimmen. Daher kann der Dienstherr die Maßnahmebemessung nicht durch Entscheidungen für oder gegen den Einsatz des beschuldigten Beamten beeinflussen. Führt die verwaltungsgerichtliche Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 1 LDG SH zu dem Ergebnis, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, vermag daran die weitere Dienstausübung während des Disziplinarverfahrens grundsätzlich nichts zu ändern. Das Vertrauensverhältnis, dessen Fortbestand für den Verbleib im Beamtenverhältnis erforderlich ist, bezieht sich auf den allgemeinen Status als Beamter, nicht auf die Dienstleistung. Die Entscheidung des Dienstherrn zur Weiterbeschäftigung kann danach auf Umständen beruhen, die für die vom Gericht zu bestimmende Maßnahme nicht von Bedeutung sind. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2004 - 1 D 33.02 - BVerwGE 120, 33 <49 f.> [= Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 35 S. 76] und vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 <110> sowie Beschluss vom 27. September 2017 - 2 B 6.17 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 45 Rn. 7).
RN 15
Im Übrigen fällt auch eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen, womöglich mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Urteile vom 23. November 2006 - 1 D 1.06 - juris Rn. 40, vom 7. Februar 2008 - 1 D 4.07 - juris Rn. 28, vom 19. Juni 2008 - 1 D 2.07 - juris Rn. 76 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 43; Beschlüsse vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 - juris Rn. 13 und vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 -; stRspr).