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Versorgungsausgleich / Abwenden der Kürzung / vorzeitiger Ruhestand

Falls Sie zum Beispiel Polizeibeamter oder Polizeibeamtin sind, gilt für Sie eine besondere (niedrigere) Altersgrenze.
Haben Sie nun vor Eintritt in den Polizeidienst in der freien Wirtschaft gearbeitet und Rentenansprüche erworben, so bekommen Sie die entsprechende Rente erst dann, wenn Sie die für Rentner geltende Altersgrenze erreichen.
Für diese Fälle sehen die Beamtenversorgungsgesetze vor, dass auf Antrag das Ruhegehalt vorübergehend erhöht wird, bis dann die Rentenzahlungen einsetzen.

Ähnlich ist der Fall gelagert, dass Sie Rentenanwartschaften aus Versorgungsausgleich erworben haben. Auch diese Leistungen erhalten Sie erst bei Erreichen des Renteneintrittsalters. Hier kann nun unter Umständen § 35 Versorgungsausgleichsgesetz helfen.

Die Vorschrift erfasst ferner die Konstellation, dass Sie wegen "Invalidität" (= Dienstunfähigkeit) vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden.

Beachten Sie bitte § 35 Versorgungsausgleichsgesetz:
Solfern Sie von Ihrer Versorgung etwas abgeben mussten              und
für Sie eine besondere Altersgrenze gilt oder Sie wegen Invalidität vorzeitig in den Ruhestand treten mussten,
kann eine eigentlich vorgesehene Kürzung der Versorgungsbezüge wegen eines Versorgungsausgleichs u. U. vorübergehend abgewendet werden.
In diesem Fall wird Ihre Pension/Rente gemäß § 35 Versorgungsausgleichsgesetz nicht (oder jedenfalls nicht in voller Höhe) gekürzt,
sofern Sie aus einem von Ihrem geschiedenen Ehegatten erworbenen Anrecht noch keine Leistungen erhalten können.
Um die Kürzung abzuwenden, ist ein Antrag bei dem Versorgungsträger erforderlich, von dem Sie Ihre Pension erhalten.
Bitte stellen Sie den Antrag möglichst vor dem Eintritt in den Ruhestand!



Schwierigkeiten hatten die Juristen auch lange bei der Entscheidung über die bedauerlichen Fälle, in denen der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte starb, nachdem er erst relativ kurze Zeit Rente oder Pension bezogen hatte. Bleibt die Versorgung des Ausgleichspflichtigen dann weiter gekürzt? Im Grundsatz ja.
Ausnahmen regelt jetzt § 37 Versorgungsausgleichsgesetz.

Informieren Sie sich darüber, sofern Ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist, bevor er / sie drei Jahre lang Rente oder Pension bezogen und dabei vom Versorgungsausgleich profitiert hat.

Bis 2009 galt die Regelung, dass die Kürzung nur entfallen konnte, wenn der andere Ehegatte vor seinem Versterben weniger als zwei Jahre lang Leistungen bezogen hatte. In einem der wenigen Fälle, in denen früher deshalb ein Antrag auf Wegfall der Kürzung abgelehnt worden war, haben wir nach langem Rechtsstreit auf der Grundlage der neuen Regelung doch etwas erreichen können. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 08.03.16 - 20 K 4927 / 14 - die Hansestadt Hamburg verpflichtet, unserem Mandanten ein Ruhegehalt zu bewilligen, das nicht wegen des Versorgungsausgleichs zugunsten seiner (innerhalb der Dreijahresfrist) verstorbenen Ehefrau gekürzt ist.
Familienrecht / Übersicht
Scheidungsrecht
nachehelicher Unterhalt
Einführung Vereinbarungen ohne Pensionärsprivileg Versorgungssysteme Kürzung abwenden - Unterhaltsprivileg - § 33 Versausgleichsges - § 35 Versausgleichsges - Tod des Berechtigten Spätere Abänderung §§ 51, 52 VersAusgleichsG §§ 225 ff. FamFG


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