Versorgungsausgleich / Abänderung
Das Versorgungsausgleichsgesetz regelt in § 51 zunächst, unter welchen inhaltlichen Bedingungen eine Änderung erfolgen kann. Es mus sich eine wesentliche Veränderung ergeben, die Höhe der Veränderung darf also nicht ganz gering sein. In Betracht kommen bisweilen auch andere Gesichtspunkte, etwa wenn durch Übertragung von Anrechten ein Anspruch auf Rente erst entsteht.
Am Ende, in Absatz 5, verweist das Gesetz dann auf das FamFG, eine anderes Gesetz.
Wichtig ist dann auch, dass § 52 durch eine Verweisung auf § 226 FamFG bestimmte weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags formuliert. Dazu gehört unter anderem, dass ein Antrag erst ein halbes Jahr vor Eintritt in die Versorgung zulässig ist. (So eine sehr kurz gefasste Wiedergabe, auch in diesem Bereich kann man über vieles diskutieren.)
§ 51 Versorgungsausgleichsgesetz:
Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31.08.09 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31.08.09 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
§ 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.
(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31.08.09 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31.08.09 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
§ 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.
(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
Einen entsprechenden Antrag können Sie selbst - also auch ohne Anwalt - bei dem Familiengericht stellen.
Das Familiengericht wird dann bei Dienstherren und Rentenversicherern anfragen, also neue Auskünfte einholen.
Es wird sich eventuell der Hilfe eines Rentenberaters bedienen, der vorschlägt, wie man nun verfahren sollte.
Bevor Sie aber hoffnungsfroh in ein solches Verfahren hineinstolpern, sollten Sie sich vielleicht noch einmal über die grundlegende Systematik klar werden: Es wird eine neue Entscheidung getroffen, so wie sie heute ergehen würde.
Das kann Ihnen unter Umständen Vorteile bringen, doch ganz sicher ist das nicht.
Bedenken Sie auch, sofern Sie Beamter sind oder waren: Die Methode, nach der geteilt wird, hat sich geändert.
War ihre Ehepartnerin Angestellte und Sie Beamter, so wird man für Sie jetzt Anrechte in der Rentenversicherung begründen und Ihnen dafür die Beamtenversorgung in einem etwas höheren Maß kürzen. Das mag nicht jeder.
Und bedenken Sie, dass der frühere "Rosenkrieg" noch einmal neu aufgewärmt wird. Denn natürlich wird der frühere Ehegatte an dem Verfahren beteiligt.
Ein Antrag, den Sie selbst stellen, kann sich bei näherer Betrachtung als sinnlos oder gar nachteilig erweisen.
Bisweilen können Sie sich dann noch dadurch retten, dass Sie den Antrag zurück nehmen.