Versorgungsausgleich / Abwenden der Kürzung - das Unterhaltsprivileg
Solange Sie Ihrem geschiedenen Gatten noch Unterhalt zahlen müssen und
Ihr geschiedener Ehegatte noch nicht selbst Rente / Pension erhält,
kann eine eigentlich vorgesehene Kürzung der Versorgungsbezüge wegen eines Versorgungsausgleichs u. U. vorübergehend abgewendet werden.
In diesem Fall wird Ihre Pension/Rente gemäß § 33 Versorgungsausgleichsgesetz nicht (oder jedenfalls nicht in voller Höhe) gekürzt.
Sie können aber mit Ihrem geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltszahlung nicht willkürlich vereinbaren, um eine Kürzung der Pension/Rente zu verhindern. § 33 Versorgungsausgleichsgesetz kommt nur zur Anwendung, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 ff BGB besteht.
Um die Kürzung abzuwenden, ist ein Antrag bei dem Familiengericht erforderlich.
Bitte stellen Sie den Antrag ggf. umgehend!
Mit Einzelheiten dieses sogenannten Unterhaltsprivilegs setzt sich ein Aufsatz von Werner Schwamb auseinander, "Erste Rechtsprechung zum Unterhaltsprivileg gem. §§ 33, 34 VersAusglG", in: NJW 2011, 1648 ff.
Der Aufsatz macht zunächst deutlich, dass sich die Juristen über prozessuale Fragen und auch über die Auslegung der Vorschrift herzhaft streiten können. Der Autor weist auf mehrere gerichtliche Entscheidungen hin und äußert sich am Ende auch noch zu dem (früheren) Rentner- und Pensionärsprivileg. Sehr lesenswert!!
In dem selben Heft der NJW (23/2011) finden sich zwei einschlägige gerichtliche Entscheidungen, nämlich ein Beschluss des OLG Hamm vom 08.10.10 - 5 UF 20/10 - auf S. 1681 ff. und ein Beschluss des AG Waiblingen vom 10.09.10 - 16 F 854/10 - auf S. 1684 f.
Hinzuweisen ist auch auf einen Beschluss des OLG Frankfurt vom 24.02.11 mit dem Aktenzeichen: 2 UF 317/10, den Sie in NJW 2011, 2741 ff. finden (Heft 37).
Welche Schwierigkeiten die Gerichte bei der Entscheidungsfindung haben können, ist recht gut der Darstellung einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 09.07.12 - II-8 UF 21/11) in NJW-Spezial 2012, 614 zu entnehmen. Zur Ergänzung wird dort auf einen Beschluss des BGH in NJW 2012, 1661 hingewiesen.
Der BGH hat sich in einem Beschluss vom 26.06.13 – XII ZB 64/13 - geäußert. Hierzu gibt es eine Besprechung von Ruland, FamFR 2013, 369.
Instruktiv ist auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die Sie in der Entscheidungsdatenbank des Gerichts finden, nämlich ein Beschluss vom 27.06.13 in der Sache XII ZB 91/13.
Ferner finden Sie im Internet einen Beschluss des OLG Saarbrücken vom 27.01.14 - 6 UF 200/13 -.
Das OLG Dresden hat am 15.12.14 in der Sache 20 UF 869 / 14 einen Beschluss mit folgenden Leitsätzen verkündet (vgl. NJW 2015, 887 ff.):
1.
Hat nach durchgeführtem Versorgungsausgleich der ausgleichsberechtigte Beteiligte aus einem dabei erworbenen Anrecht noch keinen Anspruch auf laufende Versorgung, während dasselbe Anrecht beim ausgleichspflichtigen Beteiligten schon einer ausgleichsbedingten Kürzung unterliegt, so ist diese Kürzung auf Antrag jedes der Beteiligten auszusetzten, wenn der Ausgleichsberechtigte gegen den Verpflichteten ohne die Kürzung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
2.
Das Familiengericht hat dabei einen konkreten Kürzungsbetrag festzusetzen, der kumulativ begrenzt ist durch die Höhe des Unterhaltsanspruchs einerseits und andererseits durch die Differenz zwischen der ungekürzten und der ausgleichsbedingt gekürzten Bruttoversorgung des Ausgleichspflichtigen.