Familienrecht: Unterhalt für Schüler 18 bis 21 Jahre
Gleichstellung volljähriger Schüler (bis zum 21. Lebensjahr) mit Minderjährigen
Volljährige unverheiratete Kinder sind bis zum 21. Lebensjahr den unverheirateten minderjährigen Kindern gleichgestellt, sofern sie im Haushalt der Eltern oder bei einem Elternteil wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 BGB.▼ § 1603 BGB einblenden
§ 1603 BGB Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
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Da sie aber nicht mehr betreut werden, setzt mit der Volljährigkeit eine Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile ein. Der Unterhalt wird nun also nicht mehr (teilweise) durch Betreuung erbracht.
Bisweilen wird darüber gestritten, was zur allgemeinen Schulausbildung gehört, in welchen Fällen diese Privilegierung also gilt. Nach Meinung des OLG Köln (Beschluss vom 20.04.12 - 25 WF 64/12) gehört ein Berufsorientierungsjahr jedenfalls dann zur allgemeinen Schulausbildung, wenn während des Berufsorientierungsjahres der Hauptschulabschluss erreicht werden kann.
Bemessung des Unterhalts nach Tabelle
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bemisst sich nach der vierten Stufe der Düsseldorfer Tabelle in den alten Bundesländern und nach der dritten Tabellenstufe der Berliner Tabelle in den neuen Bundesländern.Die Höhe des Unterhalts hängt vom Einkommen beider Eltern ab. Das volljährige Kind hat Anspruch auf Barunterhalt auch gegenüber demjenigen Elternteil, bei dem es lebt.
Für die Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs werden die unterhaltsrelevanten Einkommen beider Eltern zusammengerechnet. Dann schuldet jeder Elternteil anteilig nach seinem Verdienst, wobei die Berechnungen im Einzelfall sehr kompliziert sein können.
Wohnt das Kind bei einem Elternteil, werden Kost und Logis (aber im Gegensatz zu minderjährigen Kindern eben nicht mehr eine Betreuungsleistung) verrechnet. Der Barunterhalt kann insoweit wegfallen oder sich verringern.
Das Kindergeld wird grundsätzlich je zur Hälfte auf beide Unterhaltsansprüche angerechnet.
Ein Problem ergibt sich, wenn der Elternteil, der das Kindergeld erhält, mangels Einkommens nicht zum Barunterhalt in der Lage ist. In diesen Fällen rechnet die wohl überwiegende Meinung das Kindergeld ganz auf den Barunterhalt an, den der andere Elternteil leistet.
Geht das Kind neben dem Schulbesuch einer Erwerbstätigkeit nach, zu der es nicht verpflichtet ist, wird das Einkommen genau wie bei minderjährigen Kindern allenfalls anteilig mit dem Unterhalt verrechnet.
Volljährige Kinder, seien sie nun Schüler oder aus anderen Gründen ohne ausreichendes Einkommen, haben im übrigen zunächst "im Rahmen des Zumutbaren" eigenes Vermögen einzusetzen, bevor sie ihre Eltern in Anspruch nehmen.
§ 1602 II BGB gilt nur für minderjährige Kinder.
Das OLG Hamm hat zum Beispiel in einem Urteil vom 11.08.06 - 11 UF 25/06 - entschieden, dass ein Sparvermögen in Höhe von EUR 15.000,00 zur Deckung des Unterhalts genügt, wenn in den nächsten zwei Jahren voraussichtlich etwa rund EUR 4.000,00 benötigt werden.