Unterhalt für minderjährige Kinder
Minderjährige Kinder werden von ihren Eltern betreut, sie bekommen allenfalls ein Taschengeld. Die Juristen mischen sich nicht ein. Das ändert sich, wenn die Kinder nicht mehr von beiden Elternteilen gemeinsam betreut werden, also wenn die Eltern sich trennen oder sich scheiden lassen.
Der Anspruch der Kinder auf Betreuung
Auch dann steht die Betreuung im Vordergrund: Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Betreuung, den im Regelfall ein Elternteil erfüllt, sofern die Eltern getrennt leben oder geschieden sind.Dadurch genügt dieser (betreuende) Elternteil seiner Unterhaltspflicht.
Man spricht von "Natural-" oder "Betreuungsunterhalt" oder - mit dem Gesetz, § 1606 BGB - von dem Unterhaltsbeitrag, der durch "die Pflege und Erziehung des Kindes" erbracht wird.
Der betreuende Elternteil braucht deshalb grundsätzlich keinen Barunterhalt zu leisten.
Die gesetzliche Regelung:
§ 1606 BGB: Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
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(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
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(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.