Geltendmachung des Kindesunterhalts durch betreuenden Elternteil
Der Anspruch des Kindes auf Zahlung von Barunterhalt muss geltend gemacht und durchgesetzt werden.
Den minderjährigen Kindern nimmt der Gesetzgeber dieses Problem ab und überträgt die Geltendmachung dem Elternteil, der das Kind (überwiegend) betreut. Dies gilt nur für Unterhaltssachen, die vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung der Eltern bei Gericht anhängig gemacht werden. Nach Rechtskraft der Scheidung muss man andere rechtliche Konstruktionen bemühen.
Wird das Kind während des laufenden Verfahrens 18 Jahre alt und damit volljährig, so übernimmt es selbst (anstelle des bisher vertretenden Elternteils) im Verfahren die Parteirolle. Das geht problemlos auch ohne Zustimmung des auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommenen Elternteils.
Sind Sie als betreuender Elternteil anwaltlich vertreten, brauchen Sie sich nicht den Kopf zu zerbrechen: Ihre Anwältin wird wissen, wie vorzugehen ist.
Wichtig ist, den Unterhaltsanspruch möglichst bald geltend zu machen.
§ 1629 BGB lautet wie folgt: Vertretung des Kindes
(1) ...
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist.
Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen.
...
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.
(1) ...
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist.
Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen.
...
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.
Absatz 2 enthält sozusagen die generelle Regelung: die Unterhaltsansprüche macht der geltend, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
Es kommt nach Absatz 2 immer darauf an, bei wem das Kind überwiegend wohnt bzw. von wem es überwiegend betreut wird.