Kindesunterhalt / Selbstbehalt des Verpflichteten
Problematisch sind Fälle, in denen das Familieneinkommen nicht hoch genug ist, um die Bedürfnisse sämtlicher Familienangehöriger angemessen zu decken.
(wer wird zuerst bedient) oder über die anteilige Verteilung unter ihnen zu entscheiden, aber zum anderen soll auch dem Unterhaltsverpflichteten "genug zum Leben" bleiben für seinen Eigenbedarf.
Man differenziert beim Selbstbehalt nach der Person der Unterhaltsberechtigten:
Minderjährige Kinder und gleichgestellte (Alter 18 bis 20 Jahre): notwendiger Selbstbehalt
Gegenüber seinen minderjährigen unverheirateten Kindern und ihnen gleichgestellten, die noch nicht 21 Jahre alt sind (im wesentlichen: Schüler im Hause der Eltern), bleibt dem Unterhaltsverpflichteten nur der sog. notwendige Selbstbehalt, das sind nach einer Änderung zum 01.01.15bei nicht erwerbstätigen Verpflichteten EUR 880,00 (bis Ende 2014: EUR 800,00),
bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mindestens EUR 1.080,00 (bis Ende 2014: EUR 1.000,00).
Unter Umständen kommt eine Erhöhung in Betracht. Das wird natürlich oft angedacht, aber nur selten realisiert.
Ein Beispiel für eine gerichtliche Entscheidung finden Sie unten.
Bei höherem Einkommen steigen diese Werte, dazu findet sich in der Düsseldorfer Tabelle ein Kontrollbetrag.
Volljährige Kinder, sofern nicht Schüler im Hause der Eltern: angemessener Selbstbehalt
Gegenüber nicht privilegierten Kindern ab 18 Jahren (die keine Schüler sind) verbleibt dem jeweils (ggf. anteilig) verpflichteten Elternteil ein Mindestselbstbehalt von EUR 1.300,00 (bis Ende 2014: EUR 1.200,00).Selbstbehalt: Übersicht nach den Leitlinien des OLG Düsseldorf
Unterhaltspflicht gegenüber | Selbstbehalt ab 2013 | Selbstbehalt ab 2015 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: | 1.000 € | 1.080 € |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: | 800 € | 880 € |
anderen volljährigen Kinder: | 1.200 € | 1.300 € |
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: | 1.100 € | 1.200 € |
Eltern: | 1.600 € | 1.800 € |
Erhöhung des Selbstbehalts im Einzelfall?
Zum Beispiel wegen der Kosten
des Umgangs mit den Kindern?
Getrennt oder geschieden: die Kinder kommen zu Besuch. Rechtfertigen die Kosten des Umgangs
und die Absicht, für die Besuche der Kinder ein Kinderzimmer vorzuhalten, eine Erhöhung des
Selbstbehalts, in dem für Wohnkosten nur EUR 360,00 vorgesehen sind?
Hier eine Entscheidung, die von gewisser Strenge gegenüber dem zum Unterhalt verpflichteten Vater geprägt ist. Auch die Kinder trifft es: auf ein Kinderzimmer müssen sie beim Vater wohl verzichten und die Fahrten zu ihm mit öffentlichen Verkehrsmitteln absolvieren - im Alter von 12 und 14 Jahren.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.12.13 - 15 WF 414/13 -
Leitsatz
1. Von einem gesteigert erwerbsverpflichteten Elternteil ist zu erwarten, sich in seinen Wohnbedürfnissen - was Lage als auch Größe der Wohnung angeht - im Interesse der minderjährigen Antragsteller einzuschränken.
Soweit er wegen seines Begehrens auf Heraufsetzung des Selbstbehalts infolge erhöhter Wohnkosten auf das Vorhalten eines großen Zimmers für die (14tägigen) Umgangskontakte mit seinen Kindern verweist, ist zu berücksichtigen, dass diesen im Mangelfall besser gedient ist, wenn ihnen weitere finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, als ein eigenes Zimmer bei Umgangskontakten.
2. Der Umgangsberechtigte ist in wirtschaftlich beengten Verhältnissen gehalten, die Kosten des Umgangsrechts so niedrig wie möglich zu halten und öffentliche Verkehrsmittel unter Nutzung besonders günstiger Angebote in Anspruch zu nehmen.
I.
Die 2000 und 2002 geborenen Antragsteller sind die Söhne des Antragsgegners. Sie leben im Haushalt der vom Antragsgegner geschiedenen Kindesmutter.
Der Antragsgegner arbeitet vollschichtig für eine Firma in H. Hieraus erzielt er ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.641,13 €, von dem er im Jahr 2013 für eine zusätzliche Altersvorsorge monatlich 71,82 Euro zahlt. Bis August 2013 zahlte der Antragsgegner an die Kindesmutter Kindesunterhalt für beide Antragsteller monatlich 520,00 Euro, ab September 2013 lediglich 250,00 Euro.
Der Antragsgegner zahlt für seine Wohnung monatlich an Warmmiete EUR 590,00. Da im Rahmen des Selbstbehalts lediglich ein Betrag von EUR 360,00 für Wohnkosten ausgewiesen sei, müsse der Selbstbehalt heraufgesetzt werden. Die Wohnung habe 3 Zimmer, weise eine Größe von ca. 61,50 m² auf und verfüge über ein Wohn- und ein Schlafzimmer sowie ein Kinderzimmer. Weiterhin habe er Umgangskosten monatlich in Höhe von EUR 156,00 zu tragen. Er fahre zweimal im Monat nach N. und hole die Kinder zu sich nach H. Dafür lege er mit seinem Fahrzeug, das er einzig für die Umgangskontakte benötige, monatlich 520 Km zurück. Er sei auf eine Drei-Zimmer-Wohnung angewiesen, damit die Kinder bei den Besuchswochenenden ihr eigenes Zimmer hätten.
1.1.
Das Familiengericht hat zu Recht von einer Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts im Hinblick auf die hohen Wohnkosten des Antragsgegners abgesehen.
Innerhalb der Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass eine Heraufsetzung des in den Tabellenbeträgen ausgewiesenen Wohnkostenanteils grundsätzlich möglich ist, wenn der Pflichtige für die Deckung seines Wohnbedarfs dauerhaft unvermeidbare Mehrkosten in erheblichen Umfang aufbringen muss. Im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung ist zu fragen, ob die erhöhten Wohnkosten unvermeidbar sind und innerhalb welcher Art von Unterhaltsverhältnis (z.B. Unterhalt für minderjährige Kinder) die Frage relevant wird.
Die Überschreitung des Betrages von EUR 360,00 monatlich für Warmmiete muss erheblich und unvermeidbar sein, wobei der Unterhaltsschuldner gehalten ist, sich um eine preisgünstigere Wohnung zu bemühen und Wohnkosten durch die Inanspruchnahme von Wohngeld zu senken. Er hat darzulegen und zu beweisen, dass er dieser Obliegenheit nachgekommen ist.
Der Antragsgegner hat nicht konkret vorgetragen, welche Anstrengungen er unternommen hat, um preiswerteren Wohnraum für sich zu finden. Er hat vorgetragen, er habe im Laufe des Jahres 2013 für seine Lebensgefährtin nach einer Ein-Zimmer-Wohnung erfolglos gesucht. Der Vortrag ist unbestimmt, da keine konkreten Tatsachen vorgetragen werden. Zudem ist nicht aufgezeigt, dass der Antragsgegner überhaupt für sich und nicht nur in seinem Stadtteil nach preiswerterem Wohnraum auch unter Reduzierung der Wohnfläche gesucht hat. Soweit er unter anderem auf einen Mietspiegel hinweist, ersetzt dies keinen konkreten Vortrag. Zudem geben Mietspiegel lediglich Durchschnittswerte an, woraus nicht der Schluss gezogen werden kann, preiswerterer Wohnraum unterhalb des Mittelwertes sei nicht zu finden.
Zwar mögen die tatsächlichen Möglichkeiten preisgünstigen Wohnraum in Ballungszentren zu finden eher begrenzt sein, jedoch führt diese Annahme nicht von Anfang an zur Aussichtslosigkeit einer Wohnungssuche. Zudem wäre es dem Antragsgegner möglich und auch zumutbar, auch in nicht unmittelbarer Nähe rund um den Sitz der ihn beschäftigenden Firma nach preiswerterem Wohnraum zu suchen. Bereits nach seinem Vortrag hat die Entfernung von N. nach H. seiner beruflichen Tätigkeit in der Vergangenheit bei dieser Firma nicht entgegengestanden.
Gründe, die eine Unzumutbarkeit rechtfertigen können, sind weder ersichtlich noch sonst vorgetragen. Insbesondere hindert eine Bindung des Antragsgegners zu den Antragstellern eine weitere räumliche Entfernung nicht, da ein Umgang zwischen den Beteiligten lediglich alle 14 Tage am Wochenende und in den Ferien statt findet.
Von besonderer Bedeutung ist, dass die Heraufsetzung des Selbstbehalts aufgrund erhöhter Wohnkosten im Verfahren auf Mindestunterhalt minderjähriger Kinder begehrt wird. Der Antragsgegner ist gesteigert erwerbsverpflichtet und gehalten, alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zu seinem Unterhalt und demjenigen der Kinder zu verwenden. Von ihm ist daher zu erwarten, sich in seinen Wohnbedürfnissen im Interesse der minderjährigen Antragsteller einzuschränken. Dies betrifft sowohl die Lage der Wohnung als auch deren Größe.
Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass er ein großes Zimmer für Besuche der Antragsteller im Rahmen des Umgangs vorrätig halte, wird übersehen, dass gerade im Mangelfall den Antragstellern besser gedient ist, wenn ihnen weitere finanzielle Mittel für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen als ein eigenes Zimmer bei Umgangskontakten. Den Antragstellern wäre ohne weiteres Umgang ohne eigenes Zimmer zuzumuten.
1.2.
Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Antragsgegners für eine zusätzliche Altersvorsorge sind unterhaltsrechtlich grundsätzlich dann nicht berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind andernfalls nicht aufgebracht werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2013, 616 Tz. 20). Daher sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit die vom Antragsgegner im Jahr 2013 monatlich gezahlten EUR 71,82 unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen.
1.3.
Der Antragsgegner beziffert seine von ihm zu tragenden Umgangskosten monatlich mit EUR 156,00. Er hole die Kinder mit dem Pkw ab und bringe sie nach dem Umgangsende wieder von H. nach N.
Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts, die über den dem Umgangsberechtigten verbleibenden Anteil am Kindergeld hinausgehen, können durch einen teilweisen Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts berücksichtigt werden (vgl. BGH, NJW 2009, 2592).
In wirtschaftlich beengten Verhältnissen ist der Umgangsberechtigte gehalten, die Kosten des Umgangsrechts so niedrig wie möglich zu halten und er ist für die Ausübung auf öffentliche Verkehrsmittel unter Ausnutzung von besonders günstigen Angeboten zu verweisen. Ausgehend von der rechtlichen Anrechnung des hälftigen Kindergeldes und dem oberhalb des Selbstbehalts verbleibenden Einkommens ist es dem Antragsgegner möglich und zumutbar, die Kosten des Umgangs durch Transfer mit der Bahn (z.B. Schleswig-Holstein-Ticket) oder dem Bus zu reduzieren, um den ungeschmälerten Mindestkindesunterhalt sicherzustellen.
Leitsatz
1. Von einem gesteigert erwerbsverpflichteten Elternteil ist zu erwarten, sich in seinen Wohnbedürfnissen - was Lage als auch Größe der Wohnung angeht - im Interesse der minderjährigen Antragsteller einzuschränken.
Soweit er wegen seines Begehrens auf Heraufsetzung des Selbstbehalts infolge erhöhter Wohnkosten auf das Vorhalten eines großen Zimmers für die (14tägigen) Umgangskontakte mit seinen Kindern verweist, ist zu berücksichtigen, dass diesen im Mangelfall besser gedient ist, wenn ihnen weitere finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, als ein eigenes Zimmer bei Umgangskontakten.
2. Der Umgangsberechtigte ist in wirtschaftlich beengten Verhältnissen gehalten, die Kosten des Umgangsrechts so niedrig wie möglich zu halten und öffentliche Verkehrsmittel unter Nutzung besonders günstiger Angebote in Anspruch zu nehmen.
I.
Die 2000 und 2002 geborenen Antragsteller sind die Söhne des Antragsgegners. Sie leben im Haushalt der vom Antragsgegner geschiedenen Kindesmutter.
Der Antragsgegner arbeitet vollschichtig für eine Firma in H. Hieraus erzielt er ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.641,13 €, von dem er im Jahr 2013 für eine zusätzliche Altersvorsorge monatlich 71,82 Euro zahlt. Bis August 2013 zahlte der Antragsgegner an die Kindesmutter Kindesunterhalt für beide Antragsteller monatlich 520,00 Euro, ab September 2013 lediglich 250,00 Euro.
Der Antragsgegner zahlt für seine Wohnung monatlich an Warmmiete EUR 590,00. Da im Rahmen des Selbstbehalts lediglich ein Betrag von EUR 360,00 für Wohnkosten ausgewiesen sei, müsse der Selbstbehalt heraufgesetzt werden. Die Wohnung habe 3 Zimmer, weise eine Größe von ca. 61,50 m² auf und verfüge über ein Wohn- und ein Schlafzimmer sowie ein Kinderzimmer. Weiterhin habe er Umgangskosten monatlich in Höhe von EUR 156,00 zu tragen. Er fahre zweimal im Monat nach N. und hole die Kinder zu sich nach H. Dafür lege er mit seinem Fahrzeug, das er einzig für die Umgangskontakte benötige, monatlich 520 Km zurück. Er sei auf eine Drei-Zimmer-Wohnung angewiesen, damit die Kinder bei den Besuchswochenenden ihr eigenes Zimmer hätten.
1.1.
Das Familiengericht hat zu Recht von einer Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts im Hinblick auf die hohen Wohnkosten des Antragsgegners abgesehen.
Innerhalb der Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass eine Heraufsetzung des in den Tabellenbeträgen ausgewiesenen Wohnkostenanteils grundsätzlich möglich ist, wenn der Pflichtige für die Deckung seines Wohnbedarfs dauerhaft unvermeidbare Mehrkosten in erheblichen Umfang aufbringen muss. Im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung ist zu fragen, ob die erhöhten Wohnkosten unvermeidbar sind und innerhalb welcher Art von Unterhaltsverhältnis (z.B. Unterhalt für minderjährige Kinder) die Frage relevant wird.
Die Überschreitung des Betrages von EUR 360,00 monatlich für Warmmiete muss erheblich und unvermeidbar sein, wobei der Unterhaltsschuldner gehalten ist, sich um eine preisgünstigere Wohnung zu bemühen und Wohnkosten durch die Inanspruchnahme von Wohngeld zu senken. Er hat darzulegen und zu beweisen, dass er dieser Obliegenheit nachgekommen ist.
Der Antragsgegner hat nicht konkret vorgetragen, welche Anstrengungen er unternommen hat, um preiswerteren Wohnraum für sich zu finden. Er hat vorgetragen, er habe im Laufe des Jahres 2013 für seine Lebensgefährtin nach einer Ein-Zimmer-Wohnung erfolglos gesucht. Der Vortrag ist unbestimmt, da keine konkreten Tatsachen vorgetragen werden. Zudem ist nicht aufgezeigt, dass der Antragsgegner überhaupt für sich und nicht nur in seinem Stadtteil nach preiswerterem Wohnraum auch unter Reduzierung der Wohnfläche gesucht hat. Soweit er unter anderem auf einen Mietspiegel hinweist, ersetzt dies keinen konkreten Vortrag. Zudem geben Mietspiegel lediglich Durchschnittswerte an, woraus nicht der Schluss gezogen werden kann, preiswerterer Wohnraum unterhalb des Mittelwertes sei nicht zu finden.
Zwar mögen die tatsächlichen Möglichkeiten preisgünstigen Wohnraum in Ballungszentren zu finden eher begrenzt sein, jedoch führt diese Annahme nicht von Anfang an zur Aussichtslosigkeit einer Wohnungssuche. Zudem wäre es dem Antragsgegner möglich und auch zumutbar, auch in nicht unmittelbarer Nähe rund um den Sitz der ihn beschäftigenden Firma nach preiswerterem Wohnraum zu suchen. Bereits nach seinem Vortrag hat die Entfernung von N. nach H. seiner beruflichen Tätigkeit in der Vergangenheit bei dieser Firma nicht entgegengestanden.
Gründe, die eine Unzumutbarkeit rechtfertigen können, sind weder ersichtlich noch sonst vorgetragen. Insbesondere hindert eine Bindung des Antragsgegners zu den Antragstellern eine weitere räumliche Entfernung nicht, da ein Umgang zwischen den Beteiligten lediglich alle 14 Tage am Wochenende und in den Ferien statt findet.
Von besonderer Bedeutung ist, dass die Heraufsetzung des Selbstbehalts aufgrund erhöhter Wohnkosten im Verfahren auf Mindestunterhalt minderjähriger Kinder begehrt wird. Der Antragsgegner ist gesteigert erwerbsverpflichtet und gehalten, alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zu seinem Unterhalt und demjenigen der Kinder zu verwenden. Von ihm ist daher zu erwarten, sich in seinen Wohnbedürfnissen im Interesse der minderjährigen Antragsteller einzuschränken. Dies betrifft sowohl die Lage der Wohnung als auch deren Größe.
Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass er ein großes Zimmer für Besuche der Antragsteller im Rahmen des Umgangs vorrätig halte, wird übersehen, dass gerade im Mangelfall den Antragstellern besser gedient ist, wenn ihnen weitere finanzielle Mittel für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen als ein eigenes Zimmer bei Umgangskontakten. Den Antragstellern wäre ohne weiteres Umgang ohne eigenes Zimmer zuzumuten.
1.2.
Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Antragsgegners für eine zusätzliche Altersvorsorge sind unterhaltsrechtlich grundsätzlich dann nicht berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind andernfalls nicht aufgebracht werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2013, 616 Tz. 20). Daher sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit die vom Antragsgegner im Jahr 2013 monatlich gezahlten EUR 71,82 unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen.
1.3.
Der Antragsgegner beziffert seine von ihm zu tragenden Umgangskosten monatlich mit EUR 156,00. Er hole die Kinder mit dem Pkw ab und bringe sie nach dem Umgangsende wieder von H. nach N.
Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts, die über den dem Umgangsberechtigten verbleibenden Anteil am Kindergeld hinausgehen, können durch einen teilweisen Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts berücksichtigt werden (vgl. BGH, NJW 2009, 2592).
In wirtschaftlich beengten Verhältnissen ist der Umgangsberechtigte gehalten, die Kosten des Umgangsrechts so niedrig wie möglich zu halten und er ist für die Ausübung auf öffentliche Verkehrsmittel unter Ausnutzung von besonders günstigen Angeboten zu verweisen. Ausgehend von der rechtlichen Anrechnung des hälftigen Kindergeldes und dem oberhalb des Selbstbehalts verbleibenden Einkommens ist es dem Antragsgegner möglich und zumutbar, die Kosten des Umgangs durch Transfer mit der Bahn (z.B. Schleswig-Holstein-Ticket) oder dem Bus zu reduzieren, um den ungeschmälerten Mindestkindesunterhalt sicherzustellen.
Die Kosten des Umgangs mit den Kindern können ernsthafte Probleme bereiten, wenn der Haushalt des Umgangsberechtigten "auf Kante genäht" ist. Wer nicht einmal über ein Einkommen in Höhe des Mindestselbstbehalts verfügt, sieht sich unter Umständen vor noch beträchtlichere Probleme gestellt als der Umgangsberechtigte in der vorstehenden Entscheidung.
Hierzu gibt es einen interessanten Aufsatz in NJW 2014, 2465 ff., von Dr. Christopher Schmidt: "Die Kosten des Umgangs - SGB II-Ansprüche im Interesse des Kindes". Herr Dr. Schmidt setzt sich mit der Frage auseinander, ob bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II die Jobcenter Mehrbedarf anerkennen sollten oder temporäre Bedarfsgemeinschaften.
Am Ende seines Aufsatzes weist Herr Dr. Schmidt in einem "Praxistipp" daraufhin, dass es u. U. hilfreich sein kann, wenn eine familiengerichtliche Entscheidung zum Umgangsrecht vorgelegt werden kann.
Obwohl immer wieder auf eine Entscheidung des Bundesverfasssungsgerichts vom 25.10.1994 hingewiesen wird, geben sich Sozialämter zugeknöpft und Finanzämter unzugänglich. Den Finanzämtern gegenüber könnte man die Auffassung vertreten, es handle sich bei den Kosten des Umgangs um anzuerkennende außergewöhnliche Belastungen. Aber da macht der BFH nicht mit - und die Finanzämter dann schon gar nicht.
Das Bundessozialgericht ist ein klein wenig großzügiger, so zum Beispiel in einem Urteil vom 04.06.14 mit dem Aktenzeichen B 14 AS 30/13 R.
Die Kosten des Umgangs mit den Kindern sind ein weiteres Beispiel dafür, wie schwer sich "Recht und Gesetz" mit der Regelung immer wieder auftretender Fragen tun.
Man kann mit diesen Fragen Familienrechtler, Sozialrechtler und Steuerrechtler beschäftigen ...