Kindesunterhalt -
welcher Eigenbedarf verbleibt dem Unterhaltspflichtigen?
Was verbleibt dem Unterhaltsschuldner, wo endet seine Verpflichtung?
Hierzu findet sich einiges in § 1603 BGB.
Man unterscheidet zwei Kategorien:
Gegenüber minderjährigen Kindern und ihnen gleichgestellten (kurz: Schüler von 18 - 20 Jahren) trifft den Unterhaltsschuldner eine höhere Verpflichtung als gegenüber volljährigen Kindern, die z. B. studieren. Reicht das Geld nicht, so verbleibt dem Unterhaltsschuldner mindestens ein bestimmter Selbstbehalt.
Der Selbstbehalt bei Unterhaltsverpflichtung gegenüber Minderjährigen Kindern
Gegenüber seinen minderjährigen unverheirateten Kindern und ihnen gleichgestellten, die noch nicht 21 Jahre alt sind (im wesentlichen: Schüler im Hause der Eltern), bleibt dem Unterhaltsverpflichteten nur der sog. notwendige Selbstbehalt, das sind nach einer Änderung zum 01.01.15bei nicht erwerbstätigen Verpflichteten EUR 880,00 (bis Ende 2014: EUR 800,00),
bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mindestens EUR 1.080,00 (bis Ende 2014: EUR 1.000,00).
Unter Umständen kommt eine Erhöhung in Betracht. Das wird natürlich oft angedacht, aber nur selten realisiert.
Bei höherem Einkommen steigen diese Werte, dazu findet sich in der Düsseldorfer Tabelle ein Kontrollbetrag.
Diese Sätze sollen bundeseinheitlich gelten.
Darin enthalten sind Kosten für Warmmiete in Höhe von EUR 360,00. Ist eine Überschreitung dieser Wohnkosten unvermeidbar gegeben, ist der Selbstbehalt zu erhöhen.
Gegenüber volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern, ...
... also gegenüber nicht privilegierten Kindern ab 18 Jahren (die keine Schüler sind) verbleibt dem jeweils (ggf. anteilig) verpflichteten Elternteil ein Mindestselbstbehalt von EUR 1.300,00 (bis Ende 2014: EUR 1.200,00) einschließlich einer Warmmiete von EUR 450,00.Dies sind aber keine starren, unabänderlichen, für jeden Einzelfall unbedingt geltenden Werte. Lebt zum Beispiel der Unterhaltsverpflichtete mit einem gut verdienenden Partner zusammen, so kann der Selbstbehalt u. U. vermindert werden.
Ein Sonderproblem stellt auch der bedauerliche Fall dar, dass volljährige Kinder, die schon (wirtschaftlich) selbständig waren, zum Beispiel durch eine schwere Erkrankung wieder unterhaltsbedürftig werden.
Dann setzen die Gerichte als Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Eltern höhere Beträge an, die denen angeglichen sind, die im Bereich des Unterhalts für alte Eltern gelten.
Vergleichen Sie dazu u.a. die Entscheidung des BGH vom 18.01.12 - XII ZR 15/10 -, abgedruckt u.a. in NJW 2012, 926 f.
In der Entscheidung wird auch erläutert, nach welchen gesetzlichen Vorschriften die Sozialhilfeträger in diesen Fällen ohnehin nur in relativ geringem Maße die Eltern im Wege des Rückgriffs in Anspruch nehmen dürfen (heranzuziehen ist § 94 II 1 SGB XII).
Übersicht nach den Leitlinien des OLG Düsseldorf: Selbstbehalt
Unterhaltspflicht gegenüber | Selbstbehalt 2013 / 2014 | Selbstbehalt ab 2015 |
Kindern bis 21 Jahre (ab 18 im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: | 1.000 € | 1.080 € |
Kindern bis 21 Jahre (ab 18 im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: | 800 € | 880 € |
(anderen) volljährigen Kindern: | 1.200 € | 1.300 € |
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: | 1.100 € | 1.200 € |
Eltern: zuzüglich Ehegattenfreibetrag |
1.600 € 1.300 € |
1.800 € 1.440 € |