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Kindesunterhalt: Vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG


Eine Möglichkeit, die Unterhaltsfrage möglichst schnell zu klären, ist das so genannte "vereinfachte Verfahren" gemäß §§ 249 ff. FamFG. Es soll minderjährigen Kindern ermöglichen, relativ schnell und problemlos ihren Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Hierfür muss der betreuende Elternteil beim Familiengericht einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung stellen.

Ab 01.01.2008 kann das 1,2-fache des Mindestunterhalts festgesetzt werden, was Einkommensgruppe 5 der neuen Düsseldorfer Tabelle entspricht.
Festgesetzt werden kann demnach zur Zeit
für Kinder unter sechs Jahren ein monatlicher Unterhalt von bis zu EUR 381,00,
für Kinder von sechs bis elf Jahren ein monatlicher Unterhalt von bis zu EUR 437,00  und
für Kinder von 12 bis 17 Jahren ein monatlicher Unterhalt von bis zu EUR 512,00.

Entsprechende Formulare gibt es beim Amtsgericht oder beim Jugendamt.
Darüber hinaus leistet das Jugendamt Hilfe und Beistand.
Wir können Ihnen dazu auch nur empfehlen, sich auf der Internetseite der Bundesregierung zu informieren.
Sie finden dort Erläuterungen und Formulare, so dass Sie alles in Ruhe vorbereiten können.

Allerdings kann der tatsächlich geschuldete Unterhalt höher sein als die zulässigen Höchstbeträge im vereinfachten Verfahren. Wir können deshalb nur jedem betreuenden Elternteil empfehlen, sich über die Höhe des tatsächlich geschuldeten Unterhalts vorab zu informieren bzw. bei Antragstellung danach zu fragen.

§ 249 FamFG: Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens

(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Leistungen nach den §§ 1612 b oder 1612 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs des 1,2fache des Mindestunterhalts nach § 1612 a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.

(2) Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist.


§ 250 FamFG: Antrag

(1) Der Antrag muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;
4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wird;
5. für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind;
6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;
7. die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende Leistungen (§§ 1612 b oder 1612 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
8. die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht;
9. die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebt;
10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;
11. die Erklärung, dass der Anspruch aus eigenem, aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend gemacht wird;
12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt;
13. die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht nach § 249 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und den in § 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.

(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, hat es die Verfahren zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu verbinden.
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