Konkurrentenschutz
Rechtliche Rahmenbedingungen des Konkurrentenschutzes
Auszug aus einem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.05.11 - 4 S 659/11 -
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder eine mit einer Ernennung verbundene Beförderung (§ 20 Abs. 1 LBG) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt.
Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.01 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58).
Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dabei entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.03 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).
Auszug aus einem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.05.11 - 4 S 659/11 -
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder eine mit einer Ernennung verbundene Beförderung (§ 20 Abs. 1 LBG) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt.
Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.01 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58).
Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dabei entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.03 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).
Also:
Der Bewerberverfahrensanspruch verlangt, dass über Bewerbungen in einem fairen, chancengleichen Verfahren frei von Ermessensfehlern und unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes entschieden wird.
Hierzu kann man ein Prüfschema entwickeln. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beförderungsauswahl geschieht anhand der Akten des Auswahlverfahrens und beginnt in aller Regel mit der Frage, ob die Ausschreibung als solche rechtmäßig war.
Der Bewerberverfahrensanspruch verlangt, dass über Bewerbungen in einem fairen, chancengleichen Verfahren frei von Ermessensfehlern und unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes entschieden wird.
Hierzu kann man ein Prüfschema entwickeln. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beförderungsauswahl geschieht anhand der Akten des Auswahlverfahrens und beginnt in aller Regel mit der Frage, ob die Ausschreibung als solche rechtmäßig war.